Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
ASVG §410Spruch
G308 2007955-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2014, GZ: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2014, GZ: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.03.2014, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 03.09.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 2.339,58 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung und der zugehörige Prüfbericht vom 03.09.2013 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.03.2014, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 03.09.2013 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 2.339,58 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung und der zugehörige Prüfbericht vom 03.09.2013 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einen Rauchfangkehrerbetrieb führe und das Dienstverhältnis seines Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: F.R.) einvernehmlich mit 30.06.2010 sowie das Dienstverhältnis seines Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: A.W.) einvernehmlich mit 30.06.2011 gelöst hätte. In beiden Fällen sei vor Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils eine Wiedereinstellungszusage ausgesprochen worden. Die bei Beendigung der Dienstverhältnisse anfallenden Abfertigungen seien für beide Dienstnehmer unter dem begünstigten Steuersatz des § 67 Abs. 3 EStG zur Auszahlung gebracht und sozialversicherungsrechtlich als beitragsfreies Entgelt betrachtet worden. Tatsächlich habe der BF seinen Dienstnehmer F.R. mit 02.08.2010 und seinen Dienstnehmer A.W. mit 01.08.2011 aber wieder zu den gleichen Bedingungen wie vor der Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse beschäftigt. Es handle sich daher sowohl hinsichtlich des F.R. als auch des A.W. jeweils um sozialversicherungsrechtlich als durchgehend zu betrachtende Dienstverhältnisse, sodass die als Abfertigung ausgezahlten Beträge als Sonderzahlungen anzusehen wären und damit der Beitragspflicht unterliegen würden. Es seien daher EUR 1.918,99 zuzüglich mit der Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 nachverrechnet worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einen Rauchfangkehrerbetrieb führe und das Dienstverhältnis seines Dienstnehmers römisch 40 (im Folgenden: F.R.) einvernehmlich mit 30.06.2010 sowie das Dienstverhältnis seines Dienstnehmers römisch 40 (im Folgenden: A.W.) einvernehmlich mit 30.06.2011 gelöst hätte. In beiden Fällen sei vor Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils eine Wiedereinstellungszusage ausgesprochen worden. Die bei Beendigung der Dienstverhältnisse anfallenden Abfertigungen seien für beide Dienstnehmer unter dem begünstigten Steuersatz des Paragraph 67, Absatz 3, EStG zur Auszahlung gebracht und sozialversicherungsrechtlich als beitragsfreies Entgelt betrachtet worden. Tatsächlich habe der BF seinen Dienstnehmer F.R. mit 02.08.2010 und seinen Dienstnehmer A.W. mit 01.08.2011 aber wieder zu den gleichen Bedingungen wie vor der Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse beschäftigt. Es handle sich daher sowohl hinsichtlich des F.R. als auch des A.W. jeweils um sozialversicherungsrechtlich als durchgehend zu betrachtende Dienstverhältnisse, sodass die als Abfertigung ausgezahlten Beträge als Sonderzahlungen anzusehen wären und damit der Beitragspflicht unterliegen würden. Es seien daher EUR 1.918,99 zuzüglich mit der Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 nachverrechnet worden.
Nach Darstellung der als von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich erachteten rechtlichen Bestimmungen wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass die im Rahmen der Beendigung der gegenständlichen Dienstverhältnisse ausbezahlten Abfertigungen ursprünglich jeweils iSd. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG als beitragsfrei angesehen und daher der Beitragsgrundlage nicht zugrunde gelegt worden wären. Die Lohnsteuerrichtlinien würden zu steuerlichen Begünstigungen von Abfertigungen in den Randzahlen 1070 bzw. 1070a unter Verweis auf VwGH vom 25.05.1988, Zl. 83/13/0178, sowie vom 07.02.1990, Zl. 89/13/0033, im Ergebnis vorsehen, dass die steuerliche Begünstigung nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebühre, nicht jedoch, wenn bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte, Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses geplant gewesen, in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt worden wäre. Diesfalls liege ein einheitliches Dienstverhältnis vor, sodass eine steuerbegünstigte Auszahlung der Abfertigung nicht möglich sei. Im gegenständlichen Fall sei bei der Prüfung festgestellt worden, dass bei der Beendigung der Dienstverhältnisse jeweils bereits eine Wiedereinstellungszusage vorgelegen sei, darüber hinaus sei auch die für beide Dienstnehmer bereits 2004 abgeschlossene Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung als zukunftssichernde Maßnahme weder gekündigt noch ruhend gestellt worden sondern sei die monatliche Prämie von EUR 25,00 auch im Zeitraum der Unterbrechung der Dienstverhältnisse weiterhin bezahlt worden. Es habe kein dauerhafter Beendigungswille bestanden. Die ausbezahlte Abfertigung habe somit auch sozialversicherungsrechtlich nicht als beitragsfrei iSd. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG betrachtet werden können, sodass eine Nachverrechnung zu erfolgten gehabt habe. Zuzüglich hätten anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 170,22 verrechnet werden müssen.Nach Darstellung der als von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich erachteten rechtlichen Bestimmungen wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass die im Rahmen der Beendigung der gegenständlichen Dienstverhältnisse ausbezahlten Abfertigungen ursprünglich jeweils iSd. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG als beitragsfrei angesehen und daher der Beitragsgrundlage nicht zugrunde gelegt worden wären. Die Lohnsteuerrichtlinien würden zu steuerlichen Begünstigungen von Abfertigungen in den Randzahlen 1070 bzw. 1070a unter Verweis auf VwGH vom 25.05.1988, Zl. 83/13/0178, sowie vom 07.02.1990, Zl. 89/13/0033, im Ergebnis vorsehen, dass die steuerliche Begünstigung nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebühre, nicht jedoch, wenn bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte, Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses geplant gewesen, in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt worden wäre. Diesfalls liege ein einheitliches Dienstverhältnis vor, sodass eine steuerbegünstigte Auszahlung der Abfertigung nicht möglich sei. Im gegenständlichen Fall sei bei der Prüfung festgestellt worden, dass bei der Beendigung der Dienstverhältnisse jeweils bereits eine Wiedereinstellungszusage vorgelegen sei, darüber hinaus sei auch die für beide Dienstnehmer bereits 2004 abgeschlossene Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung als zukunftssichernde Maßnahme weder gekündigt noch ruhend gestellt worden sondern sei die monatliche Prämie von EUR 25,00 auch im Zeitraum der Unterbrechung der Dienstverhältnisse weiterhin bezahlt worden. Es habe kein dauerhafter Beendigungswille bestanden. Die ausbezahlte Abfertigung habe somit auch sozialversicherungsrechtlich nicht als beitragsfrei iSd. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG betrachtet werden können, sodass eine Nachverrechnung zu erfolgten gehabt habe. Zuzüglich hätten anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 170,22 verrechnet werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters des BF vom 14.03.2014 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail einlangte. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF auch gegen die Entscheidung des Finanzamtes Oststeiermark einen Vorlageantrag eingebracht habe und dieses Verfahren noch nicht entschieden sei. In diesem Zusammenhang werde eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Finanzamtes beantragt. Die belangte Behörde würde im Falle einer Entscheidung des Finanzamtes sofort verständigt werden.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2014 wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter des BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der von ihm eingebrachten Beschwerde erteilt, da es in der Beschwerde an der Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides fehlte.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2014 wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter des BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der von ihm eingebrachten Beschwerde erteilt, da es in der Beschwerde an der Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides fehlte.
Per E-Mail vom 06.05.2014 wurde sodann der Vorlageantrag des BF vom 30.11.2013 gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 21.11.2013 übermittelt und deren Inhalt auch zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Darin wurde - in Bezug auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - ausgeführt, dass im Rahmen der durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die zwei Dienstnehmer F.R. und A.W. die steuerlich begünstigten Abfertigungszahlungen nicht anerkannt worden wären. Da A.W. mehr als 25 Jahre im Unternehmen des BF beschäftigt gewesen sei, stehe auch diesem die volle Abfertigung von 12 Monatsentgelten zu. Da beide Dienstnehmer dem Arbeiterabfertigungsgesetz unterliegen würden, werde in dessen § 2 auf die §§ 23 und 23a Angestelltengesetz (AngG) verwiesen, wonach bei einer Unterbrechung für einen Zeitraum von 25 Tagen von zwei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen nicht von einem "ununterbrochen" andauernden Dienstverhältnis gesprochen werden könne (vgl. OGH vom 19.03.2003, GZ 9 ObA 21/03h). Insbesondere sei dann von einer echten Unterbrechung des Dienstverhältnisses auszugehen, wenn die Absicht bestanden habe, dem Dienstnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, da deren Inanspruchnahme eine Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetze (vgl. OGH vom 26.01.2010, GZ 9 ObA 13/09s). Der BF habe vergessen, die Leistungen hinsichtlich der Zukunftsvorsorge dieser Dienstnehmer im Zeitraum der Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses zu kündigen. Diesbezüglich sei auch bei der GPLA übersehen worden, die darauf entfallenden Beträge von EUR 25,00 pro Monat und pro Dienstnehmer für die Zeiten der Nichtbeschäftigung als Betriebsausgaben des BF herauszunehmen. Weiters sei den beiden Dienstnehmern bei ihrer jeweiligen einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Wiedereinstellung ohne Anrechnung von Vordienstzeiten zugesagt worden