TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/3 G308 2007955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G308 2007955-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2014, GZ: XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.03.2014, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 03.09.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 2.339,58 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung und der zugehörige Prüfbericht vom 03.09.2013 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einen Rauchfangkehrerbetrieb führe und das Dienstverhältnis seines Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: F.R.) einvernehmlich mit 30.06.2010 sowie das Dienstverhältnis seines Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: A.W.) einvernehmlich mit 30.06.2011 gelöst hätte. In beiden Fällen sei vor Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils eine Wiedereinstellungszusage ausgesprochen worden. Die bei Beendigung der Dienstverhältnisse anfallenden Abfertigungen seien für beide Dienstnehmer unter dem begünstigten Steuersatz des § 67 Abs. 3 EStG zur Auszahlung gebracht und sozialversicherungsrechtlich als beitragsfreies Entgelt betrachtet worden. Tatsächlich habe der BF seinen Dienstnehmer F.R. mit 02.08.2010 und seinen Dienstnehmer A.W. mit 01.08.2011 aber wieder zu den gleichen Bedingungen wie vor der Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse beschäftigt. Es handle sich daher sowohl hinsichtlich des F.R. als auch des A.W. jeweils um sozialversicherungsrechtlich als durchgehend zu betrachtende Dienstverhältnisse, sodass die als Abfertigung ausgezahlten Beträge als Sonderzahlungen anzusehen wären und damit der Beitragspflicht unterliegen würden. Es seien daher EUR 1.918,99 zuzüglich mit der Beitragsabrechnung vom 03.09.2013 nachverrechnet worden.

Nach Darstellung der als von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich erachteten rechtlichen Bestimmungen wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass die im Rahmen der Beendigung der gegenständlichen Dienstverhältnisse ausbezahlten Abfertigungen ursprünglich jeweils iSd. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG als beitragsfrei angesehen und daher der Beitragsgrundlage nicht zugrunde gelegt worden wären. Die Lohnsteuerrichtlinien würden zu steuerlichen Begünstigungen von Abfertigungen in den Randzahlen 1070 bzw. 1070a unter Verweis auf VwGH vom 25.05.1988, Zl. 83/13/0178, sowie vom 07.02.1990, Zl. 89/13/0033, im Ergebnis vorsehen, dass die steuerliche Begünstigung nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebühre, nicht jedoch, wenn bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte, Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses geplant gewesen, in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt worden wäre. Diesfalls liege ein einheitliches Dienstverhältnis vor, sodass eine steuerbegünstigte Auszahlung der Abfertigung nicht möglich sei. Im gegenständlichen Fall sei bei der Prüfung festgestellt worden, dass bei der Beendigung der Dienstverhältnisse jeweils bereits eine Wiedereinstellungszusage vorgelegen sei, darüber hinaus sei auch die für beide Dienstnehmer bereits 2004 abgeschlossene Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung als zukunftssichernde Maßnahme weder gekündigt noch ruhend gestellt worden sondern sei die monatliche Prämie von EUR 25,00 auch im Zeitraum der Unterbrechung der Dienstverhältnisse weiterhin bezahlt worden. Es habe kein dauerhafter Beendigungswille bestanden. Die ausbezahlte Abfertigung habe somit auch sozialversicherungsrechtlich nicht als beitragsfrei iSd. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG betrachtet werden können, sodass eine Nachverrechnung zu erfolgten gehabt habe. Zuzüglich hätten anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 170,22 verrechnet werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters des BF vom 14.03.2014 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail einlangte. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF auch gegen die Entscheidung des Finanzamtes Oststeiermark einen Vorlageantrag eingebracht habe und dieses Verfahren noch nicht entschieden sei. In diesem Zusammenhang werde eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Finanzamtes beantragt. Die belangte Behörde würde im Falle einer Entscheidung des Finanzamtes sofort verständigt werden.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2014 wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter des BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der von ihm eingebrachten Beschwerde erteilt, da es in der Beschwerde an der Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides fehlte.

Per E-Mail vom 06.05.2014 wurde sodann der Vorlageantrag des BF vom 30.11.2013 gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 21.11.2013 übermittelt und deren Inhalt auch zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde - in Bezug auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - ausgeführt, dass im Rahmen der durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die zwei Dienstnehmer F.R. und A.W. die steuerlich begünstigten Abfertigungszahlungen nicht anerkannt worden wären. Da A.W. mehr als 25 Jahre im Unternehmen des BF beschäftigt gewesen sei, stehe auch diesem die volle Abfertigung von 12 Monatsentgelten zu. Da beide Dienstnehmer dem Arbeiterabfertigungsgesetz unterliegen würden, werde in dessen § 2 auf die §§ 23 und 23a Angestelltengesetz (AngG) verwiesen, wonach bei einer Unterbrechung für einen Zeitraum von 25 Tagen von zwei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen nicht von einem "ununterbrochen" andauernden Dienstverhältnis gesprochen werden könne (vgl. OGH vom 19.03.2003, GZ 9 ObA 21/03h). Insbesondere sei dann von einer echten Unterbrechung des Dienstverhältnisses auszugehen, wenn die Absicht bestanden habe, dem Dienstnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, da deren Inanspruchnahme eine Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetze (vgl. OGH vom 26.01.2010, GZ 9 ObA 13/09s). Der BF habe vergessen, die Leistungen hinsichtlich der Zukunftsvorsorge dieser Dienstnehmer im Zeitraum der Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses zu kündigen. Diesbezüglich sei auch bei der GPLA übersehen worden, die darauf entfallenden Beträge von EUR 25,00 pro Monat und pro Dienstnehmer für die Zeiten der Nichtbeschäftigung als Betriebsausgaben des BF herauszunehmen. Weiters sei den beiden Dienstnehmern bei ihrer jeweiligen einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Wiedereinstellung ohne Anrechnung von Vordienstzeiten zugesagt worden und seien sämtliche bis zu den Stichtagen offenen Urlaube auch konsumiert worden. Zwischenabfertigungen seien darüber hinaus zulässig, wenn dem Dienstnehmer bei endgültiger Beendigung keine Nachteile entstehen würden (vgl. OGH vom 20.08.2008, GZ 9 ObA 83/70g). Weiters werde bei Beendigungen von Dienstverhältnissen zu 95 % kein Dienstzeugnis ausgestellt sondern dieses erst später verlangt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 16.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zugleich wurde der mit 12.05.2014 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt. Darin wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst zum Beschwerdevorbringen die im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführte Begründung wiederholt. Die Absicht der Parteien, ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich dauerhaft zu beenden, werde überdies regelmäßig durch Wiedereinstellungszusagen widerlegt. Insbesondere weise die Nichtauflösung der Zukunftsvorsorge auf ein im Wesentlichen unverändert fortgesetztes Dienstverhältnis hin, dass schon bei Beendigung in Aussicht gestellt und auch vom Dienstgeber in Form der Wiedereinstellungszusage konkretisiert worden sei.

Dem Antrag des BF auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Vorlageantrag des BF gegen die Entscheidung des Finanzamtes werde entgegengetreten, da diesbezüglich keine Bindungswirkung der Entscheidung im Finanzverfahren mangels Verweises des ASVG auf das EStG bestehe. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Geschäftszahl des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens des BF ermittelt. Auf Anfrage bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichtes wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass eine Entscheidung noch nicht ergangen und auch nicht absehbar sei.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.11.2015 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 12.05.2014 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Die diesbezügliche Stellungnahme des BF langte mit Schriftsatz seines nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 19.01.2016 nach Gewährung einer einmaligen Fristerstreckung am 20.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde der Sachverhalt aus Sicht des BF zusammengefasst wiedergegeben und ausgeführt, dass der BF bereits in der Berufung gegen die vom Finanzamt vorgeschriebene Nachzahlung in Höhe von EUR 22.093,72 ausgeführt habe, dass die Beendigung der beiden gegenständlichen Dienstverhältnisse aus wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen sei. Beide Dienstverhältnisse seien vollständig abgerechnet worden und hätte jeweils eine Abmeldung von der Sozialversicherung stattgefunden. Gegen die in weiterer Folge vom Finanzamt erlassene Beschwerdevorentscheidung habe der BF fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Die belangte Behörde habe dem BF EUR 2.339,58 an Sozialversicherungsbeiträgen und Zinsen mit derselben Begründung wie das Finanzamt nachverrechnet.

Zum Aussetzungsantrag des BF werde ausgeführt, dass den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 12.05.2014 entgegen zu halten sei, dass das ASVG in § 4 Abs. 2 explizit auf das EStG verweise bzw. das Zusammenspiel der Bestimmungen aufzeige. Demnach bestehe die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 erster Satz ASVG dann, wenn die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG feststehe (RS 2004/08/0066, 2007/08/0333 und viele mehr). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes erhebliche Bedeutung für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens. Auch die weiteren Ausführungen der belangten Behörde zur nicht gegebenen Bindungswirkung würden sich als unzutreffend erweisen. Es habe eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben stattgefunden und handle es sich daher nicht nur um einen identen Sachverhalt sondern auch um die gleiche Rechtsfolge, nämlich die Nicht-Anwendbarkeit steuerlicher Vergünstigungen. Die belangte Behörde führe inhaltsgleich zur Begründung der Finanzbehörde aus, dass die Beantwortung der Frage, ob ein einheitliches oder zwei getrennte Dienstverhältnisse vorgelegen seien, entscheidungswesentlich sei. Genau diese Frage sei Gegenstand des Verfahrens vor der Finanzbehörde. Im Sinne des § 18 AVG wäre das gegenständliche Verfahren daher nach § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur Beendigung des Parallelverfahrens zu unterbrechen (W198 2006234-1). In eventu werde eine Überprüfung dahingehend beantragt, ob eine Verbindung der gegenständlichen Verfahren gemäß § 39 AVG möglich sei.

Weiters werde inhaltlich ausgeführt, dass der BF bereits umfassend die Mangelhaftigkeit wie Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt habe. Zusammengefasst handle es sich entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bei den strittigen Dienstverhältnissen jedenfalls nicht um einheitliche sondern um jeweils zwei gesonderte Dienstverhältnisse, da diese einvernehmlich aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden seien, die Wiedereinstellungszusagen ohne Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt seien, die Dienstnehmer samt Urlaubsansprüchen endabgerechnet worden seien, die Dienstnehmer in der Folge Arbeitslosengeld beziehen konnten, was nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich sei (OGH vom 26.01.2010, GZ 9 ObA 13/09s), die Stilllegung der monatlichen Einhebungsbeträge der Zukunftsvorsorge lediglich aus Versehen verabsäumt worden sei, Zwischenabfertigungen - sofern bei endgültiger Beendigung keine Nachteile entstehen würden - zulässig seien sowie zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Neubegründung ein Zeitraum von über einem Monat liege (OGH GZ 9 ObA 21/03h). Folge man der Argumentation der belangten Behörde, würde es im Vergleich zur Mitarbeitervorsorgekasse zu einer Schlechterstellung kommen, da der Dienstnehmer in diesem Fall während der Unterbrechung ebenso die Verfügung über seine Abfertigung im vollen Umfange haben würde. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides seien vom BF im Verfahren vor der Finanzbehörde ausführlich dargelegt worden. Es werde die Beischaffung des Aktes beantragt, sofern dem Unterbrechungsantrag nicht entsprochen werde. Es sei gegenständlich entscheidungswesentlich, dass die Parteien die Absicht gehabt hätten, das Dienstverhältnis als "beendet" abzurechnen. Eine Aufrechterhaltung sei zum gegebenen Zeitpunkt in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Sommer nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde habe diesbezüglich kein vollständiges Beweisverfahren geführt. Nachdem die Auflösung der Dienstverhältnisse bereits auf das Jahr 2010 zurückgehe, werde aus "advokatorischer Vorsicht" auch der Einwand der Feststellungs- und Einhebungsverjährung erhoben.

Es werde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens der "Finanzbehörde" zu unterbrechen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid nach Beweisaufnahme ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2016, Zahl G308 2007955-1, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Graz, im Verfahren zur Zahl RV/2100168/2014 ausgesetzt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 08.08.2017 zur Zahl

XXXX wurden die Beschwerden des BF vom 26.09.2013 gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes XXXX vom 29.08.2013 betreffend die Haftung für Lohnsteuer und die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 und 2011 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

9. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 18.08.2017 wurde dem Rechtsvertreter des BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.10.2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Eine Stellungnahme seitens des BF langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt an der Adresse XXXX als Rauchfangkehrermeister einen Rauchfangkehrerbetrieb.

1.2. Der BF beschäftigte den Dienstnehmer F.R. als Rauchfangkehrergeselle von 01.01.1985 durchgehend (unterbrochen nur durch einige Bezüge von Krankengeld) bis 30.06.2010. Im Zeitraum 01.07.2010 bis 01.08.2010 bezog F.R. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld. Seit 02.08.2010 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist F.R. wieder beim BF durchgehend sozialversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt.

Das Dienstverhältnis des F.R. wurde in beiderseitigem Einvernehmen mit 30.06.2010 aufgelöst und F.R. von der Sozialversicherung abgemeldet (Einlangen der Meldung bei der belangten Behörde am 24.06.2010). Zugleich mit der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses wurde die Wiedereinstellung des F.R. vereinbart. Ein Dienstzeugnis wurde nicht ausgestellt.

Zum 30.06.2010 war F.R. beim BF 25,5 Jahre durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt. F.R. wurde vom BF eine Abfertigung in Höhe von EUR 24.780,00 zum begünstigten Steuersatz von 6 % gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 ausbezahlt und diese sozialversicherungsrechtlich als beitragsfrei behandelt.

Die vom BF für F.R. im Jahr 2004 abgeschlossene Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung bei der XXXX-Versicherung als Maßnahme der Zukunftssicherung wurde nicht beendet oder vorübergehend ruhend gestellt. Die im Wege der Gehaltsumwandlung vom BF vom Lohn des F.R. einbehaltenen EUR 25,00 wurden weiterhin als Versicherungsprämien an die Versicherung entrichtet und vom BF als Betriebsausgaben verbucht.

F.R. erhielt vor der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit 30.06.2010 einen Monatslohn in Höhe von EUR 1.545,00. Das Dienstverhältnis wurde am 02.08.2010 mit einem Monatslohn in Höhe von ebenfalls EUR 1.545,00 fortgesetzt.

1.3. A.W. absolvierte beim BF im Zeitraum 21.10.1985 bis 20.10.1988 eine Lehre und war in der Folge im Zeitraum 21.10.1988 bis 31.12.1993 beim BF als Rauchfangkehrergeselle (unterbrochen durch einige Bezüge von Krankengeld) beschäftigt. Zuletzt war A.W. als Dienstnehmer des BF im Zeitraum 05.09.1994 bis 30.06.2011 durchgehend beschäftigt. Von 01.07.2011 bis 31.07.2011 bezog auch A.W. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld. Seit 01.08.2011 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist auch A.W. beim BF wieder durchgehend sozialversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt.

Das Dienstverhältnis des A.W. wurde in beiderseitigem Einvernehmen mit 30.06.2011 aufgelöst und A.W. von der Sozialversicherung abgemeldet. Zugleich mit der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses wurde die Wiedereinstellung des A.W. vereinbart. Ein Dienstzeugnis wurde nicht ausgestellt.

Zum 30.06.2011 war A.W. beim BF über 16 Jahre (letzter Eintritt mit 05.09.1994) durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt. A.W. wurde vom BF ebenfalls eine Abfertigung in Höhe von EUR 24.780,00 (für 25 Dienstjahre) zum begünstigten Steuersatz von 6 % gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 ausbezahlt und diese sozialversicherungsrechtlich als beitragsfrei behandelt.

Die vom BF ebenfalls für A.W. im Jahr 2004 abgeschlossene Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung bei der Allianz-Versicherung als Maßnahme der Zukunftssicherung wurde ebenfalls nicht beendet oder vorübergehend ruhend gestellt. Die im Wege der Gehaltsumwandlung vom BF vom Lohn auch des A.W. einbehaltenen EUR 25,00 wurden weiterhin als Versicherungsprämien an die Versicherung entrichtet und vom BF als Betriebsausgaben verbucht.

A.W. erhielt vor der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit 30.06.2011 einen Monatslohn in Höhe von EUR 1.744,40. Das Dienstverhältnis wurde am 01.08.2011 mit einem Monatslohn in Höhe von EUR 1.686,00, somit einer Differenz von EUR -58,40 bzw. rund - 3,35 % fortgesetzt.

1.4. Mit Beitragsabrechnung und Prüfbericht vom 03.09.2013 wurden im Zuge der beim BF durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 die hinsichtlich F.R. und A.W. ausbezahlten Abfertigungszahlungen, mangels tatsächlichen Vorliegens einer jeweiligen Beendigung des Dienstverhältnisses, als Sonderzahlungen behandelt, welche der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind und dem BF seitens der belangten Behörde EUR 1.918,99 samt EUR 420,59 an Zinsen, insgesamt daher EUR 2.339,58 an Sozialversicherungsbeiträgen nachverrechnet.

1.5. Auch seitens des Finanzamtes XXXX wurden dem BF mit Haftungsbescheiden für die Jahre 2010 und 2011 sowie Bescheiden über die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge (DB) und über die Festsetzung der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ) jeweils für 2010 und 2011 vom 29.08.2013 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes des § 67 Abs. 3 EStG hinsichtlich der Abfertigungszahlungen folgende Beträge nachverrechnet:

Lohnsteuer 2010 EUR 9.832,81

Lohnsteuer 2011 EUR 9.832,47

Dienstgeberbeitrag 2010 EUR 1.115,10

Dienstgeberbeitrag 2011 EUR 1.115,10

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2010 EUR 99,12

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2011 EUR 99,12

Gesamt EUR 22.093,72

Die dagegen vom BF erhobenen Berufungen vom 26.09.2013 wurden mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes XXXX vom 21.11.2013 als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge beantragte der BF mit 30.11.2013 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 08.08.2017 zur Zahl XXXX wurden die Beschwerden des BF vom 26.09.2013 gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes XXXX vom 29.08.2013 betreffend die Haftung für Lohnsteuer und die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 und 2011 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht führte in seiner Entscheidung begründend auszugsweise aus:

"[...]

Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 sind ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Abfertigung und die Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.9.2013, 2009/13/0207).

Der arbeitsrechtliche Anspruch der Abfertigung für Arbeiter geht, wie der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, auf das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und dem darin enthaltenen Verweis auf die §§ 23 und 23a Angestelltengesetzes zurück. Demnach gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung und beträgt nach fünfundzwanzig Dienstjahren das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Herr A ist nach den Angaben am Lohnkonto am 1.1.1985 und Herr B am 5.9.1994 in das Unternehmen des Beschwerdeführers eingetreten. Damit hat Herr A mit Auszahlung der Abfertigung am 30.6.2010 das Erfordernis einer fünfundzwanzig jährigen Dienstzeit für das Zwölffache des monatlichen Entgeltes erreicht. Herr B hingegen erreichte mit der Auszahlung der Abfertigung am 30.6.2011 lediglich eine Dienstzeit von knapp 16 Jahren, womit er nach § 23 Angestelltengesetz einen Abfertigungsanspruch auf den 6-fachen Monatsbezug hatte. Hinweise auf Vordienstzeiten sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem vorgelegten Beschwerdeakt des Finanzamtes nicht zu entnehmen. Der arbeitsrechtliche Abfertigungsanspruch des Herrn B hat demnach, wie bereits das Finanzamt in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung festgestellt hat, lediglich die Hälfte der vom Beschwerdeführer an ihn ausbezahlten Abfertigung betragen.

Nach Doralt, EStG Kommentar, Tz 34 zu § 67, umfasst die formale Auflösung des Dienstverhältnisses:

1. Die Kündigung bzw. einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses; sofern dafür wirtschaftliche Gründe vorliegen, steht dieser Bedingung einer Wiedereinstellungszusage nicht entgegen;

2. Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung resultierenden Ansprüche und

3. Abmeldung des Dienstnehmers bei der Sozialversicherung.

Die Dienstverhältnisse mit den beiden betroffenen Dienstnehmern wurden einvernehmlich aufgelöst und bei der Sozialversicherung abgemeldet. Die Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung resultierenden Ansprüche ist insofern nicht erfolgt, als die mit 1.9.2004 im Hinblick auf eine Bezugsumwandlung abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht abgerechnet und die sich daraus ergebenden Guthaben nicht an die betroffenen Dienstnehmer ausbezahlt wurden. Aus der Niederschrift vom 20.11.2013 mit einem Mitarbeiter der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung ergibt sich, dass die Polizze iZm der Bezugsumwandlung unverändert weitergelaufen sind und auch im Monat der Unterbrechung der Dienstverhältnisse die Einzahlungsbeträge weiterhin einbezahlt und als Betriebsausgaben verbucht wurden. Der Beschwerdeführer rechtfertigt diesen Umstand damit, dass die Abrechnung dieser Beträge "vergessen" worden sei.

Tatsächlich wäre durch die vorzeitige Auflösung der mit einer Laufzeit von 22 Jahren bei Herrn A und 26 Jahren bei Herrn B am 1.9.2004 abgeschlossenen Kapitalversicherungen mit Gewinnbeteiligung, also bereits nach 6 bzw. 7 Jahren, wie bei vorzeitiger Auflösung derartiger Versicherungen üblich, nicht einmal der einbezahlte Kapitalbetrag ausbezahlt worden. Die Rückkaufswerte sind aus den sich im Beschwerdeakt befindlichen Versicherungsurkunden nachvollziehbar. Da auch die dem Beschwerdeführer geläufigen Lohnsteuerrichtlinien, Rz 81a, davon ausgehen, dass bei Beendigung eines Dienstverhältnisses auch die im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis abgeschlossene Zukunftssicherungsmaßnahme endet und eine Übernahme von bestehenden Versicherungsverträgen in eine Zukunftssicherungsmaßnahme des neuen Dienstgebers nicht zulässig ist, wird deutlich, dass eine ernsthafte Auflösung der Dienstverhältnisse von vorneherein nicht gewollt war.

Der Beschwerdeführer hat bei der Auflösung der Dienstverhältnisse Wiedereinstellungszusagen gegenüber dem AMS abgegeben. Im vorgelegten Beschwerdeakt befindet sich eine Bestätigung, wonach Herr A ab 1.9.2010 wieder im Betrieb des Beschwerdeführers als Rauchfangkehrergeselle aufgenommen werde. Eine Wiedereinstellungszusage spricht naturgemäß grundsätzlich gegen eine ernsthaft gemeinte Auflösung eines Dienstverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des VwGH, vgl. Erk. vom 18.9.2013, 2009/13/0207, ist eine Wiedereinstellungszusage dann schädlich für die Auflösung eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinn, wenn es im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Beispielsweise wird im Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit oder im Wechsel vom Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis und nach der Verwaltungsübung (Lohnsteuerrichtlinien Rz 1070) bei einer Reduktion der Bezüge um mindestens 25 % eine wesentliche Änderung des Dienstverhältnisses gesehen. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu, da die Dienstverhältnisse nach der Unterbrechung von 31 Tagen mit den gleichen Bezügen und der gleichen Stundenzahl fortgeführt wurden.

Auch bei Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen (siehe Doralt EStG Kommentar, Tz 34 zu § 67) soll eine Wiedereinstellungszusage nicht schädlich sein. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe beruhen auf dem allgemeinen Vorbringen, dass es im Rauchfangkehrergewerbe im Sommer sehr wenig Arbeit geben würde. Abgesehen davon, dass saisonale Schwankungen nicht als wirtschaftliche Gründe herangezogen werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Dienstnehmer weder vorher noch nachher jemals im Sommer für den Bezug von Arbeitslosengeld gekündigt und danach wieder eingestellt wurden. Auch aus der Gegenüberstellung (siehe nachfolgende Tabelle) der Gesamteinnahmen laut Bilanz und der Betriebsausgaben der Jahre 2008 bis 2011 ergeben sich ebenso wie beim Gewinn aus Gewerbebetrieb (bereinigt um die Abfertigungszahlungen) keine gröberen Abweichungen, weswegen die behaupteten wirtschaftlichen Hintergründe für die Auflösung der Dienstverhältnisse mit den betroffenen Dienstnehmern samt Wiedereinstellungszusage nicht zutreffen.

 

Gewinn aus Gewerbebetrieb

Gesamteinnahmen laut Bilanz

Betriebsausgaben gesamt

2011

83.027,44

386.264,31

303.236,87

2010

43.026,45

377.741,19

334.714,74

2009

94.432,81

427.577,17

333.144,36

2008

70.075,15

370.334,83

300.260,68

Gegen eine wirtschaftliche

Notlage spricht auch, dass der Beschwerdeführer als Vizepräsident des örtlichen Sportvereines den Sportverein im Jahr 2009 mit Euro 2.500,- und im Jahr 2011 mit Euro 9.800,- gesponsert hat. Gesamt gesehen kann das Bundesfinanzgericht die vom Beschwerdeführer eingewendete wirtschaftliche Notlage nicht erkennen.

Treffen zwei unmittelbar aneinander anschließende Dienstverhältnisse zusammen und wird bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch beachtet und geltend gemacht, sind grundsätzlich ein beendetes und ein neu eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen. Eine andere Beurteilung ist nach der hg. Judikatur dort angebracht, wo die unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1988, 87/13/0178, vom 7. Februar 1990, 89/13/0033, und vom 25. März 1992, 90/13/0068).

Dem Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich der Unterbrechung der Dienstverhältnisse für 31 Tage und dem Beschluss des OGH vom 19.3.2003, 9ObA21/03h, wonach eine Unterbrechung von 25 Tagen jedenfalls als zu lang für ein durchgehendes Dienstverhältnis beurteilt wird, ist entgegen zuhalten, dass zwar mit der Wortfolge in § 67 Abs. 3 EStG 1988 "Entschädigung durch den Arbeitgeber..., die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf

Grund gesetzlicher Vorschriften ... zu leisten ist" grundsätzlich

auch für steuerliche Zwecke an die zivilgerichtlichen Vorschriften angeknüpft wird, diese Anknüpfung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. des VwGH vom 27.4.2017, Ra 2015/15/0037) aber dort ihre Grenzen findet, wo die Regelung des Zivilrechts und der dazu ergangenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die den Schutz der Dienstnehmer vor Augen haben, einen weitergehenden Normzweck als § 67 Abs. 3 EStG 1988 verfolgen. Ein derartiger weitergehender Normzweck ist beispielsweise darin zu erkennen, dass die betroffenen Dienstnehmer ein Arbeitslosgengeld erhalten haben, obwohl steuerrechtlich nicht von einem beendeten Dienstverhältnis auszugehen ist.

Dem sozialpolitischen Zweck einer Abfertigung - dem Arbeitnehmer die Zeit nach Kündigung des Dienstverhältnisses bis zum Antritt einer neuen Beschäftigung überbrücken zu helfen oder den Übertritt in den Ruhestand mit erheblich geringeren Bezügen zu erleichtern - entsprechend, sah sich der Gesetzgeber schon 1946 veranlasst, auf dem Gebiet der Einkommenssteuer eine Begünstigungsvorschrift zu schaffen, nämlich § 4 ESt-Nov 1946, BGBl 203 (Hofstätter-Reichel, Kommentar EStG 1972, Tz 1 zu § 67 Abs. 3 und 4).

Diesem sozialpolitischen Zweck einer Abfertigung wird nicht entsprochen, wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant bzw. in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde und die Beendigung des früheren Dienstverhältnisses ausschließlich zum Zweck der begünstigten Auszahlung der Abfertigung erfolgt ist und nicht auch durch erhebliche wirtschaftliche Gründe (regelmäßige saisonale Schwankungen fallen nicht darunter) bedingt war (LStR 1070 unter Verweis auf VwGH 25.5.88, 83/13/0178).

Dass im gegenständlichen Fall die unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung in Aussicht genommen wurde, ist aus den Wiedereinstellungszusagen zu ersehen. Wenn diese Maßnahmen ohne wirtschaftliche Hintergründe erfolgt sind und schlussendlich auch keine Dienstzeugnisse ausgestellt wurden, kann daraus ebenfalls abgeleitet werden, dass eine ernsthafte Auflösung der Dienstverhältnisse nicht Hintergrund der einvernehmlichen Kündigung der Dienstverhältnisse waren.

Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vollübertritt in das System der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist anzumerken, dass den betroffenen Bediensteten des Beschwerdeführers ein derartiger Übertritt freigestanden wäre die Abfertigung aber ebenfalls nur bei vollkommener und ernst gemeinter Auflösung der Dienstverhältnisse an die betroffenen Mitarbeiter begünstigt besteuert ausbezahlt hätte werden können.

Die Beschwerden waren daher aus den dargestellten Gründen als unbegründet abzuweisen.

[...]"

Der Sachverhalt sowie die von der belangten Behörde konkret nachverrechneten Beträge und Zinsen sind unbestritten. Strittig ist die Rechtsfrage, ob es sich bei den vom BF getätigten Zahlungen sozialversicherungsrechtlich als beitragsfrei zu behandelnde Abfertigungen iSd. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG handelt oder nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie den entsprechenden Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen einerseits des Finanzamtes XXXX in seiner Berufungsvorentscheidung vom 21.11.2013 sowie andererseits insbesondere des Bundesfinanzgerichtes in seinem Erkenntnis vom 08.08.2017, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus blieb der Sachverhalt an sich im gegenständlichen Verfahren gänzlich unbestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in die Sozialversicherungsdaten der beiden Dienstnehmer F.R. und A.W. Darüber hinaus sind die Beitragsabrechnung sowie der Prüfbericht der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben vom 03.09.2013, die Wiedereinstellungszusage des BF hinsichtlich der Wiedereinstellung des F.R. vom 30.06.2010, die Ab- und Neuanmeldung des F.R. bei der Sozialversicherung sowie Auszüge aus den Lohnkonten hinsichtlich beider Dienstnehmer aktenkundig.

Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage und wird daher diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es in Bezug auf die beiden Dienstnehmer des BF jeweils zu einer tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gekommen ist, sodass die vom BF diesen Dienstnehmern in diesem Zusammenhang ausbezahlten Abfertigungen iSd.

§ 49 Abs. 3 Z 7 ASVG sozialversicherungsrechtlich als beitragsfrei zu behandeln sind oder nicht.

3.2.1. Vorweg wird zur im Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 19.01.2016 angeregten Prüfung einer "Zusammenlegung" der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht gemäß § 39 AVG unabhängig davon, dass das Bundesfinanzgericht mittlerweile in Bezug auf den steuerrechtlichen Aspekt der verfahrensgegenständlichen Abfertigungen bereits mit Erkenntnis vom 18.08.2017 rechtskräftig entschieden hat, darauf hingewiesen, dass § 39 Abs. 2 und Abs. 2a AVG es einer Behörde bzw. auch einem Verwaltungsgericht (diesfalls in Verbindung mit § 17 VwGVG) ermöglichen, mehrere Verwaltungssachen zu einem gemeinsamen Verfahren oder einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, vorausgesetzt, dass für alle in Frage kommenden Verwaltungssachen - unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder auf Grund einer Delegation - dieselbe Behörde (dasselbe Verwaltungsgericht) sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 30 mwN (Stand 01.07.2005, rdb.at)).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte unter anderem über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 leg. cit nichts anderes ergibt.

Soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Hingegen erkennt das Verwaltungsgericht für Finanzen gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheit der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG kann eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes vorgesehen werden, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3

B-VG.

Nach § 409 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht. Zu den Verwaltungssachen zählen gemäß § 355 Z 3 ASVG auch ausdrücklich Beitragsangelegenheiten der Versicherten und Dienstgeber.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gegenständlich ist daher für die Entscheidung über die abgabenrechtlichen Berufungen bzw. in weiterer Folge Beschwerden des BF gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX bzw. dessen Berufungsvorentscheidung gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm. § 243 BAO das Bundesfinanzgericht zuständig, hingegen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm. §§ 409, 414 Abs. 1 und 355 Z 3 ASVG das Bundesverwaltungsgericht.

Nachdem es sich daher gegenständlich nicht um unterschiedliche Verwaltungssachen im Zuständigkeitsbereich derselben Behörde bzw. desselben Verwaltungsgerichtes handelt, wäre eine Verbindung zum gemeinsamen Verfahren gemäß § 39 AVG schon alleine aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten unterschiedlichen Zuständigkeiten in Verbindung mit den Bestimmungen in den jeweiligen Materiengesetzen unmöglich.

3.2.2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2011 anzuwendenden Fassungen BGBl. II Nr. 450/2009 und BGBl. I Nr. 111/2010 ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 147/2009 sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, das sind nach Abs. 2 leg. cit. Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg. cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG gelten nicht als Sonderzahlungen iSd. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder.

3.2.3. Der BF hat die seinen Dienstnehmern jeweils infolge der einvernehmlichen Auflösung der Dienstverhältnisse ausgezahlten Abfertigungen als beitragsfreie Entgelte im Sinne des

§ 49 Abs. 3 Z 7 ASVG behandelt und für diese auch die steuerliche Vergünstigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (Lohnsteuer von nur 6 %) in Anspruch genommen. Im Rahmen der beim BF durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurden die vom BF seinen Dienstnehmern jeweils ausbezahlten Abfertigungsbeträge nicht als Abfertigung iSd. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG bzw. § 67 Abs. 3 EStG 1988 anerkannt, da infolge der nur einmonatigen Unterbrechung der Dienstverhältnisse bei zuvor in Aussicht gestellter Wiedereinstellung zu gleichen Bedingungen die wiederaufgenommenen Dienstverhältnisse rechtlich als ein durchgehendes Dienstverhältnis zu betrachten seien. In der Folge kam es daher zur Hinzurechnung dieser Abfertigungen zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt sowie zur Nachbemessung der Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeiträge und Zuschläge durch das Finanzamt.

Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde des BF gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes XXXX mit Erkenntnis vom 18.08.2017 rechtskräftig abgewiesen und ausgesprochen, dass die vom BF ausbezahlten Abfertigungen nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in § 67 Abs. 3 EStG geregelten steuerlichen Begünstigungen erfüllen würden, sodass eine Nachverrechnung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 und 2011 zu Recht erfolgt sei.

Es ist vorweg zu beurteilen, ob das Bundesverwaltungsgericht in irgendeiner Form an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 18.08.2017 gebunden ist:

§ 49 Abs. 3 ASVG enthält einen langen Katalog beitragsfreier Geld- und Sachbezüge, die teils die Beitragsfreiheit von der Einkommens(Lohn)steuerfreiheit nach dem EStG ausdrücklich abhängig machen, teils aber auch Parallelregelungen mit dem Einkommenssteuerrecht enthalten, ohne sich explizit darauf zu beziehen. Die Anknüpfungen und Parallelen zum Einkommenssteuer(Lohnsteuer)recht sind verschieden: zum Teil handelt es sich steuerrechtlich um steuerfreie Bezüge nach § 3 EStG (die sich gleichwohl auf die Progression auswirken können - vgl. § 3 Abs. 3 EStG), zum Teil sind sie gemäß § 26 EStG von den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ausgenommen (und daher steuerlich überall dort außer Betracht zu lassen, wo im EStG an den Einkunftsbegriff angeknüpft wird - vgl. Ehrke-Rabel, DRdA 2012, 451 [454]), zum Teil genießen sie bloß eine Tarifbegünstigung (wie Abfertigungen nach § 67 EStG oder Zulagen nach § 68 EStG). Soweit die Tatbestände des

§ 49 Abs. 3 ASVG die Beitragsfreiheit von der jeweiligen Begünstigung im EStG ausdrücklich abhängig machen, sind bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit rechtskräftige Abgabenbescheide für das Beitragsverfahren bindend (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

Der SV-Kommentar § 49 Rz 79 (Stand 01.09.2016, rdb.at) mit Verweis auf VwGH vom 25.05.1987, Zl. 86/08/0100, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0205).

Soweit es sich um bloße Parallelregelungen zum Einkommenssteuerrecht handelt, die seit der 19. Novelle zum ASVG vom Gesetzgeber zur Vereinfachung der Lohnbuchhaltung angestrebt werden (vgl. ErläutRV 286 Blg NR 11. GP 14), legt der VwGH die Befreiungstatbestände des § 49 Abs. 3 ASVG auch dann, wenn sie die Beitragsfreiheit nicht ausdrücklich von der Steuerbefreiung nach dem EStG abhängig machen, gleichsinnig zu den steuerlichen Vorschriften aus (vgl. grundlegend VwGH 2814/77, 2817/77, VwSlG 10.159 A). Dies bedeutet in der Praxis eine Orientierung des für Sozialversicherungssachen zuständigen Senates des VwGH an der Rechtsprechung der Abgabensenate des VwGH (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 49 Rz 80 (Stand 01.09.2016, rdb.at).

§ 49 Abs. 3 Z 7 ASVG sieht keinen ausdrücklichen Bezug zu den Regelungen des EStG vor. Für den konkreten Fall bedeutet dies entsprechend der obigen Ausführungen, dass das erkennende Gericht zwar an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 18.08.2017 nicht formell gebunden ist, jedoch ebenfalls eine dem Einkommenssteuerrecht bzw. der Judikatur der Abgabensenate des VwGH entsprechende Beurteilung vorzunehmen hat.

3.2.4. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. I Nr. 201/1996) sind nur mehr Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht aber Urlaubs- und Kündigungsentschädigungen beitragsfrei. Eine Entsprechung im Steuerrecht findet sich nur insoweit, als gesetzliche Abfertigungen "Alt" bzw. freiwillige Abgangsentschädigungen einem begünstigten Tarif von 6 % unterliegen. Die Beitragsfreiheit hängt hier mit dem Steuerrecht daher nur lose zusammen (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 49 Rz 139 mwN (Stand 01.09.2016, rdb.at).

Wesentlich für eine beitragsfreie Leistung iSd. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG ist, dass es sich um eine Vergütung handelt, die kausal aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wurde (vgl. VwGH vom 20.10.1991, 90/08/0189), also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Eine nur freiwillige Abfertigung liegt daher dann vor, wenn eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet wird und sie nach Voraussetzung und Höhe eine Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgebildeten Typus der gesetzlichen Abfertigung hat (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 49 Rz 140 mit Verweis auf VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045).

Wie auch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 18.08.2017 bereits ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Leistung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses gewährt wurde (und daher die Anwendung von § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG in Betracht kommt), insbesondere darauf an, wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht genommen war, wann die zur Auflösung des Dienstverhältnisses führenden Willenserklärungen abgegeben wurden sowie wann die Zahlung tatsächlich geleistet wurde (vgl. VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2005/08/0048, vom 03.07.1986, Zl. 85/08/0201).

Als Ausnahmetatbestand ist § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG nicht ausdehnend auszulegen (vgl. VwGH vom 22.10.1991, Zl. 90/08/0189, vom 19.03.1982, Zl. 81/08/0018).

Entgegen dem Steuerrecht ist es im Sozialversicherungsrecht jedoch nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG, dass der Dienstnehmer - neben dem Vorliegen der Beendigung eines Dienstverhältnisses - auch einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine im Angestelltengesetz gesetzlich geregelte Abfertigung hat. Vielmehr können im Sozialversicherungsrecht auch darüber hinausgehende Abfertigungen darunter fallen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Grund kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeter Rechtsansprüche oder - im Sozialversicherungsrecht - eine freiwillige Abfertigung im Form eines Vergleiches zur Abwendung eines allenfalls drohenden Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung oder dergleichen auch nur tatsächlich geleistet werden. Eine solche - sozialversicherungsrechtlich zulässige - bloß freiwillige Abfertigung liegt demnach dann vor, wenn eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet wird und sie nach Voraussetzung und Höhe eine Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgebildeten Typus der gesetzlichen Abfertigung hat (vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG7 (2016), § 49 Rz 126 mit Verweis auf VwGH vom 22.10.1991, Zl. 90/08/0189).

3.2.5. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Auch wenn das erkennende Gericht nicht an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden ist, so ist entsprechend den obigen Ausführungen bei der Beurteilung der Frage der rechtmäßigen Inanspruchnahme des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG die steuerrechtliche Rechtsprechung anzuwenden.

Wie bereits in den Feststellungen teilweise wörtlich wiedergegeben, hat das Bundesfinanzgericht - nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überzeugend - dargelegt, dass die im konkreten Fall vorliegenden Gesamtumstände, insbesondere der kurze Zeitraum der Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse, die bereits zuvor abgegebenen Wiedereinstellungszusagen, die tatsächlich erfolgte Wiedereinstellung zum gleichen (F.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten