Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
BBG §40Spruch
W115 2152750-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliegen würde. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter neuerlicher Vorlage des Prothesenpasses wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Gutachten Dris. XXXX fälschlich der Name " XXXX " angeführt worden sei. Auch sei entgegen den Ausführungen Dris. XXXX bereits XXXX eine Behinderteneinstufung durchgeführt worden und er lege den diesbezüglichen Bescheid vor. Er sei mit der Beurteilung des Hüftleidens nicht einverstanden, da ein künstliches Hüftgelenk weniger belastbar sei als ein echtes Hüftgelenk und Abnützungen unterliege, was nach 10 bis 20 Jahren zu einer abermaligen Hüftoperation führen werde. Auch bestehe aufgrund des künstlichen Gelenkes eine erhöhte Infektionsgefahr, wodurch er seinen Körper - im Vergleich mit einem Menschen ohne künstliches Gelenk - erhöhter antibiotischer Abschirmung unterziehen müsse, was eine Belastung für den Körper darstelle. Da er an nicht heilbarer Psoriasis leide, sei er ständig einer Infektionsgefahr ausgesetzt und dieses Leiden werde daher nicht ausreichend hoch bewertet. Bereits XXXX sei der Grad der Behinderung mit nur einer Hüftgelenksprothese links mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nunmehr nach Implantation einer zweiten Hüftgelenksprothese der Grad der Behinderung nach wie vor 40 vH betragen solle.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter neuerlicher Vorlage des Prothesenpasses wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Gutachten Dris. römisch 40 fälschlich der Name " römisch 40 " angeführt worden sei. Auch sei entgegen den Ausführungen Dris. römisch 40 bereits römisch 40 eine Behinderteneinstufung durchgeführt worden und er lege den diesbezüglichen Bescheid vor. Er sei mit der Beurteilung des Hüftleidens nicht einverstanden, da ein künstliches Hüftgelenk weniger belastbar sei als ein echtes Hüftgelenk und Abnützungen unterliege, was nach 10 bis 20 Jahren zu einer abermaligen Hüftoperation führen werde. Auch bestehe aufgrund des künstlichen Gelenkes eine erhöhte Infektionsgefahr, wodurch er seinen Körper - im Vergleich mit einem Menschen ohne künstliches Gelenk - erhöhter antibiotischer Abschirmung unterziehen müsse, was eine Belastung für den Körper darstelle. Da er an nicht heilbarer Psoriasis leide, sei er ständig einer Infektionsgefahr ausgesetzt und dieses Leiden werde daher nicht ausreichend hoch bewertet. Bereits römisch 40 sei der Grad der Behinderung mit nur einer Hüftgelenksprothese links mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nunmehr nach Implantation einer zweiten Hüftgelenksprothese der Grad der Behinderung nach wie vor 40 vH betragen solle.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Kopf/Hals: HNAP frei, Pupillen isocor, seitengleich, Schleimhäute gut durchblutet. Gebiss saniert. Schilddrüse palpatorisch unauffällig. Haut: Psoriasisherde beide Ellbogen, Knie, Kopf, Gesicht, Gesäß, Brustbein, im Bereich der Narbe Hüfte rechts.
Thorax: symmetrisch. Lunge: Vesikuläratmen. Cor. auskultatorisch unauffällig. Puls normofrequent, rhythmisch.
Abdomen: Bauchdecke im Thoraxniveau, Leber am Rippenbogen. Milz nicht tastbar, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz. Nierenlager beidseits frei.
Wirbelsäule: Im gesamten Verlauf nicht klopfdolent, frei beweglich. Finger-Bodenabstand 20 cm.
Untere Extremitäten: Keine Varizen und Ödeme. Fußpulse tastbar. Grobe Kraft seitengleich erhalten. Linke Hüfte und rechte Hüfte Beweglichkeit eingeschränkt (bes. die Rotation). Übrige Gelenke frei beweglich. PSR seitengleich mittellebhaft. Lasegue rechts pos. bei 40°, links pos. bei 60 °. Blande Narben Hüfte beidseits.
Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich. Nacken- u. Kreuzgriff beidseits durchführbar. Grobe Kraft seitengleich erhalten, Faustschluss bds. komplett.
Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild minimal hinkend. Einbeinstand beidseits möglich. Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar. An- und Ausziehen flüssig.
Status Psychicus: Wach, allseits orientiert, bewusstseinsklar, kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, euthym.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits bei Hüftdysplasien beidseits. Oberer Rahmensatz, da deutliche Einschränkung der Rotation.
02.05.08
40 vH
02
Psoriasis Unterer Rahmensatz, da nur einmal jährlich stärkerer Schub mit Bestrahlungsnotwendigkeit.
01.01.02
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Eine höhere Einschätzung des Hüftleidens nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung wäre nur bei Vorliegen von Einschränkungen der Streckung/Beugung bis zu 0-30-90°möglich. Derartige Einschränkungen konnten aber im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, und sind auch aus dem beim Beschwerdeführer objektivierten minimal hinkenden Gangbild nicht abzuleiten. Auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden konnten keine höhergradigen Einschränkungen entnommen werden. So beschreibt der Befund des orthopädischen Spitals XXXX vom XXXX die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts und einen unauffälligen weiteren Verlauf der Heilungsbewährung. Aktuellere dieses Leiden betreffende Befunde, wie Kontrollbefunde wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sein Leidenszustand sich durch die Implantation eines zweiten künstlichen Hüftgelenkes verschlechtert habe, ist auch anzuführen, dass die Implantation eines künstlichen Gelenkes im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes dient.Eine höhere Einschätzung des Hüftleidens nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung wäre nur bei Vorliegen von Einschränkungen der Streckung/Beugung bis zu 0-30-90°möglich. Derartige Einschränkungen konnten aber im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, und sind auch aus dem beim Beschwerdeführer objektivierten minimal hinkenden Gangbild nicht abzuleiten. Auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden konnten keine höhergradigen Einschränkungen entnommen werden. So beschreibt der Befund des orthopädischen Spitals römisch 40 vom römisch 40 die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts und einen unauffälligen weiteren Verlauf der Heilungsbewährung. Aktuellere dieses Leiden betreffende Befunde, wie Kontrollbefunde wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sein Leidenszustand sich durch die Implantation eines zweiten künstlichen Hüftgelenkes verschlechtert habe, ist auch anzuführen, dass die Implantation eines künstlichen Gelenkes im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes dient.
Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes des Beschwerdeführers, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ihm bereits XXXX - bei Implantation nur einer Hüfttotalendoprothese - ein Grad der Behinderung von 40 vH zuerkannt worden sei und nun ebenfalls ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei, obwohl er beidseitig Hüfttotalendoprothesen habe, wird festgehalten, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung im Jahr XXXX anhand der damals zur Beurteilung heranzuziehenden Richtsatzverordnung zu erfolgten hatte. Nunmehr ist die Beurteilung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen, woraus sich eine abweichende Einschätzung ergeben kann.Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes des Beschwerdeführers, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ihm bereits römisch 40 - bei Implantation nur einer Hüfttotalendoprothese - ein Grad der Behinderung von 40 vH zuerkannt worden sei und nun ebenfalls ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei, obwohl er beidseitig Hüfttotalendoprothesen habe, wird festgehalten, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung im Jahr römisch 40 anhand der damals zur Beurteilung heranzuziehenden Richtsatzverordnung zu erfolgten hatte. Nunmehr ist die Beurteilung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen, woraus sich eine abweichende Einschätzung ergeben kann.
Auch die Einschätzung von Leiden 2 (Psoriasis) ist im eingeholten Sachverständigengutachten unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH korrekt erfolgt. So sind entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde mittelschwerer, ausgedehnter Form - wie beim Beschwerdeführer vorliegend - unter Positionsnummer 01.01.02 zu beurteilen. Durch die Anwendung der Positionsnummer 01.01.02 und einem Grad der Behinderung von 20 vH wurde der ausgedehnten Form der vorliegenden Psoriasis, bei nur einmal jährlich auftretendem stärkeren Schub mit Bestrahlungsnotwendigkeit, Rechnung getragen.
Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes, dass das Gutachten Dris. XXXX einen anderen Namen als den des Beschwerdeführers aufweise, wird festgehalten, dass im Gutachtendeckblatt sehr wohl der Name des Beschwerdeführers angeführt wird. Lediglich im Text der Anamneseerhebung wird einmal ein anderer Name genannt, wobei es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Aus den anamnestischen Angaben im Gutachten geht für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gemeint war.Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes, dass das Gutachten Dris. römisch 40 einen anderen Namen als den des Beschwerdeführers aufweise, wird festgehalten, dass im Gutachtendeckblatt sehr wohl der Name des Beschwerdeführers angeführt wird. Lediglich im Text der Anamneseerhebung wird einmal ein anderer Name genannt, wobei es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Aus den anamnestischen Angaben im Gutachten geht für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gemeint war.
Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und die in der Beschwerde geschilderten Leidenszustände sind einer eingehenden Überprüfung durch die befasste Sachverständige unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.
Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Vom Beschwerdeführer ist - wie bereits oben ausgeführt - kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht vorgebracht worden. Neue medizinische Beweismittel sind im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behinderte