Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2181675-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids zu lauten hat:dass der Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2017, als er bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle auf der Straße aufgegriffen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. In der Erstbefragung gab er als Fluchtgrund an, in Tunesien habe "man keine Hoffnung[,] gut zu leben", und erklärte auf die Frage nach einem bestimmten Reiseziel beim Verlassen seines Herkunftsstaates und den Grund dafür: "Hauptsächlich Österreich und Deutschland, weil ich eine Arbeit suche." Aktuell sei das Ziel aus diesem Grund Österreich. In Italien, wo er sich die beiden Vormonate aufgehalten habe, wolle er nicht bleiben. Im Fall der Rückkehr werde er festgenommen werden und ins Gefängnis kommen. Unmenschliche Behandlung, Folter oder Todesstrafe drohten ihm nicht, auch keine anderen Sanktionen außer dem Gefängnis.
In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, er habe 2012 und 2013 für eine namentlich genannte Elektronikfirma gearbeitet und Bauteile für Fernseher angefertigt. 2014 sei er im Call Center eines ebenfalls genannten Mobilfunkanbieters tätig gewesen, anschließend als Gelegenheitsarbeiter in der Baubranche bis zu seiner Ausreise am 27.09.2017.
Die Baufirmen hätten ihn nicht angemeldet, um Lohnnebenkosten zu sparen, Mitarbeiter würden oft nach neun Monaten gekündigt, da man erst nach einem Jahr "normal angestellt" sei. Als Gelegenheitsarbeiter werde man auch von der Polizei bei der "Schwarzarbeit" erwischt. Obwohl er viele Bewerbungen geschrieben habe, habe er keine Zusage erhalten, weshalb er, da er nicht arbeitslos bleiben wolle, sich entschieden habe, woanders zu arbeiten.
Früher sei Libyen ein Land gewesen, wo Tunesier gleich beschäftigt worden seien, ihm sei nur die eine Hoffnung geblieben, "nach Europa zu reisen um Arbeit zu finden und eine Zukunft zu ermöglichen". Das seien seine Beweggründe. Befragt ergänzte er noch, in seiner namentlich genannten Heimatstadt sei die Arbeitslosigkeit noch höher als in anderen Regionen, in Tourismusregionen hätten viele Hotels und Geschäfte zugesperrt, und er habe auch keine Hoffnung in einer beruflichen Anpassung gesehen. Er habe sein "Glück hier versuchen" wollen.
Er sei nie aufgrund Nationalität oder politischer Einstellung verfolgt worden und habe mit staatlichen Einrichtungen nie Probleme gehabt.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage (Spruchpunkt VI), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch sechs), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen seiner Ansicht nach einen Fluchtgrund dargetan, das BFA habe es hingegen verabsäumt, "den vorgebrachten Hinweisen" weiter nachzugehen.
In Tunesien drohe dem Beschwerdeführer eine reale Verletzung der Artikel 2 und 3 der EMRK, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilist infolge willkürlicher Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt, und die Gefahr einer aussichtslosen Lage. Er wäre bei einer Rückkehr "einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Identität steht nicht fest. Er hat keine Unterhaltspflichten.
Er reiste Ende September 2017 illegal ohne gültiges Reisedokument nach Italien aus und gelangte von dort nach Österreich. Er hält sich seit mindestens 22.11.2017 in Österreich auf und hat am 29.11.2017 einen Deutschkurs begonnen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Familie, Vater, vier verheiratete Schwestern zwischen Anfang 20 und Anfang 30, drei Brüder zwischen Mitte 30 und Ende 40, zwei davon verheiratet, einer ledig, sowie 13 Nichten und Neffen, lebt in Tunesien, eine Cousine und ein Cousin leben in Frankreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Er hat im Herkunftsstaat bis er 18 war zwölf Jahre die Schule besucht und die Reifeprüfung an einer Handelsakademie abgelegt. Er spricht Arabisch als Muttersprache und – nach seinen Angaben exzellent – Französisch. Er arbeitete in der Elektroindustrie, im Dienstleistungssektor und auf Baustellen bis zu seiner Ausreise. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Tunesien hat er die Möglichkeit, auch künftig im dortigen Arbeitsmarkt Beschäftigung zu finden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er weist hier keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf, geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht vorbestraft.
1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hat.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt.
1.3 Zur Lage in Tunesien:
Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien mit Stand 21.07.2017 zitiert. Der Beschwerdeführer hatte dieses vollständig mit der Ladung vor seiner Einvernahme erhalten und dazu keine Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen des BFA vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien mit Stand 21.07.2017 zitiert. Der Beschwerdeführer hatte dieses vollständig mit der Ladung vor seiner Einvernahme erhalten und dazu keine Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen des BFA vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach fest-zustellen:
1.3.1 Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 16.1.2017). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert (AA 3.2016). Seit der Revolution kam es zu einer markanten Verschlechterung der sozialen und wirtschaftlichen Lage. Die Gründe dafür liegen in der fehlenden Staatsgewalt und im fehlenden Investitionsvolumen. Nach dem Umbruch ging der Tourismus, einer der wichtigsten Arbeitgeber und Devisenbringer des Landes, um mehr als 50% zurück. Hinzu kommt der Kaufkraftverlust der Bevölkerung bedingt durch Inflation und Abwertung des nicht konvertierbaren Tunesischen Dinar (ÖB 11.2016).
Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 3.2016). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 Prozent, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 3.2016; vgl. GIZ 5.2017). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 3.2016). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 150 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 5.2017).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 3.2016). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 Prozent, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 3.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 3.2016). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 150 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 5.2017).
Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen vergleichsweise niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 6.2017b).
In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 11.2016).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 16.1.2017).
1.3.2 Rückkehr
Soweit der Botschaft bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (AA 16.1.2017).Soweit der Botschaft bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (AA 16.1.2017).
Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 16.1.2017).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über 2 Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. "Dialog Süd" – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2016).
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter