Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I411 1250804-2/16E
I411 2014508-1/9E
I411 2174009-1/9E
SChriftliche Ausfertigung des am 04.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. XXXX und über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl XXXX und über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl XXXX alle vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2017:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. römisch 40 und über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl römisch 40 und über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl römisch 40 alle vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2017:
A) beschlossen:
Das Verfahren zu der Beschwerde des XXXX gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren zu der Beschwerde des römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX wird gem. §§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) beschlossen:
Das Verfahren zu der Beschwerde der XXXX gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren zu der Beschwerde der römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX wird gem. §§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
C) beschlossen:
Das Verfahren zu der Beschwerde der XXXX gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren zu der Beschwerde der römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX wird gem. §§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nigerianische Staatsbürger XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) reiste illegal ohne gültiges Reisedokument nach Österreich ein und stellte am 26.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der nigerianische Staatsbürger römisch 40 (in der Folge als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) reiste illegal ohne gültiges Reisedokument nach Österreich ein und stellte am 26.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zl. XXXX wurde der Asylantrag abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zl. römisch 40 wurde der Asylantrag abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Eine Beschwerde dagegen wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.10.2010, Zl. A7 250.804-0/2008/7E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde wiederum vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. U 2559/10-15, aufgehoben.
In weiterer Folge verwies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2013, Zl. A7 250.804-0/2008/21E, die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Nach neuerlicher Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2014 wies die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 04.11.2014, Zl. XXXX den Asylantrag des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) ab. Zugleich erklärte sie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).Nach neuerlicher Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2014 wies die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 04.11.2014, Zl. römisch 40 den Asylantrag des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Zugleich erklärte sie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.11.2014.
Am XXXX wurde die erste Tochter des Erstbeschwerdeführers in Österreich geboren. Für das Kind XXXX (im Folgenden als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet) wurde am 27.06.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 04.11.2014, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).Am römisch 40 wurde die erste Tochter des Erstbeschwerdeführers in Österreich geboren. Für das Kind römisch 40 (im Folgenden als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet) wurde am 27.06.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 04.11.2014, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.11.2014.
Am 25.09.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz für seine am XXXX in Österreich geboren weitere Tochter XXXX (in der Folge als Drittbeschwerdeführerin bezeichnet).Am 25.09.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz für seine am römisch 40 in Österreich geboren weitere Tochter römisch 40 (in der Folge als Drittbeschwerdeführerin bezeichnet).
Mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.10.2017.
Die Beschwerden betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurden diese Rechtssachen der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.
Die Beschwerde betreffend der Drittbeschwerdeführerin wurde dem erkennenden Gericht am 19.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt und aufgrund von Annexität werden die Rechtssachen I411 1250804-2, I411 2014508-1 und I411 2174009-1 unter einem behandelt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in den gegenständlichen Rechtssachen am 04.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durchgeführt, zu der die drei Beschwerdeführer sowie die Mutter der Beschwerdeführerinnen und die Rechtsvertreterin persönlich erschienen sind. Die belangte Behörde kündigte ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld an. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerden hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz betreffend alle drei Beschwerdeführer zurückgezogen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
Am 15.12.2017 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der am 04.12.2017 mündlich verkündeten Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und hält sich seit mindestens 26.05.2004 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.
Er führt mit seiner Verlobten, der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, und den beiden gemeinsamen Kindern ein Familienleben in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin ist am XXXX geboren, die Drittbeschwerdeführerin am XXXX, beide sind nigerianische Staatsangehörige. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt.Er führt mit seiner Verlobten, der nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 , und den beiden gemeinsamen Kindern ein Familienleben in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 , beide sind nigerianische Staatsangehörige. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er verkauft derzeit die Zeitung "Megaphon", hat sich gemeinnützig für die Stadt Graz eingesetzt und konnte eine Einstellungsbestätigung der Firma XXXX im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlegen. Der Erstbeschwerdeführer spricht deutsch und hat die Prüfung des Moduls A2 positiv absolviert. Er seit 12.08.2004 durchgehend in Österreich gemeldet und lebt mit seiner Familie seit 15.03.2013 in einer Wohnung in Graz.Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er verkauft derzeit die Zeitung "Megaphon", hat sich gemeinnützig für die Stadt Graz eingesetzt und konnte eine Einstellungsbestätigung der Firma römisch 40 im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlegen. Der Erstbeschwerdeführer spricht deutsch und hat die Prüfung des Moduls A2 positiv absolviert. Er seit 12.08.2004 durchgehend in Österreich gemeldet und lebt mit seiner Familie seit 15.03.2013 in einer Wohnung in Graz.
Die älteste Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, besucht den Kindergarten in Graz. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie pflegen soziale Kontakte in Österreich und verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Ob die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern und 4 Geschwistern, noch immer in Nigeria lebt, konnte nicht festgestellt werden.
Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2013, XXXX, wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.07.2013, römisch 40 , wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, später des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Erstbeschwerdeführer unter I411 1250804-2, der Zweitbeschwerdeführerin unter I411 2014508-1 und der Drittbeschwerdeführerin unter I411 2174009-1. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum den vorliegenden Akten eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, später des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Erstbeschwerdeführer unter I411 1250804-2, der Zweitbeschwerdeführerin unter I411 2014508-1 und der Drittbeschwerdeführerin unter I411 2174009-1. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum den vorliegenden Akten eingeholt.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer und ihrem Familienleben beruhen auf den vorgelegten Geburtsurkunden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Da der Erstbeschwerdeführer den österreichischen Behörden kein identitätsbezogenes Dokument vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Die Verlobte und Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin konnte sich bei der mündlichen Verhandlung mit einem spanischen Aufenthaltstitel (Permiso Di Residencia Nr. XXXX) ausweisen.Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer und ihrem Familienleben beruhen auf den vorgelegten Geburtsurkunden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Da der Erstbeschwerdeführer den österreichischen Behörden kein identitätsbezogenes Dokument vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Die Verlobte und Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin konnte sich bei der mündlichen Verhandlung mit einem spanischen Aufenthaltstitel (Permiso Di Residencia Nr. römisch 40 ) ausweisen.
Feststellungen zum Familienleben in Österreich ergeben sich aus dem gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz der Beschwerdeführer zusammen mit der Mutter, belegt durch Einsichtnahme in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 05.10.2017 und den Angaben des Erstbeschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.05.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2017. Negativfeststellungen zu seinen Familienangehörigen in Nigeria mussten getroffen werden, da der Beschwerdeführer zuletzt einen Kontakt mit dem Vater und einem seiner Brüder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.05.2014 angab und seither keine Angaben mehr zum Verbleib seiner Familie im Herkunftsland machte.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Familie und zur Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer und die Einstellungszusage. Dass der Erstbeschwerdeführer auch sprachlich und sozial integriert ist, belegt die beigebrachte Prüfungsbestätigung über Modul A2 und die zahlreichen Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten und auch die Bescheinigung über geleistete gemeinnützige Tätigkeiten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bereits den Kindergarten besucht, ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben betreffend den Elternbeitrag der besuchten Einrichtung.
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 05.10.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den Beschlüssen in den Spruchpunkten A), B) und C):
Der Erstbeschwerdeführer hat am 26.05.2004 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2014, Zl. XXXX, mit Spruchpunkt I. abgewiesen wurde.Der Erstbeschwerdeführer hat am 26.05.2004 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2014, Zl. römisch 40 , mit Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen wurde.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 wurde mittels Bescheid vom 04.11.2014 der belangten Behörde, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 wurde mittels Bescheid vom 04.11.2014 der belangten Behörde, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen.
Auch der Antrag auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin vom 25.09.2017 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen.Auch der Antrag auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin vom 25.09.2017 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.11.2014, Zl. XXXX, der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 04.11.2017, Zl. XXXX, und der Drittbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 04.10.2017, Zl. XXXX, zurückgezogen.In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.11.2014, Zl. römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 04.11.2017, Zl. römisch 40 , und der Drittbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 04.10.2017, Zl. römisch 40 , zurückgezogen.
Die anzuwendenden §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lauten wie folgt:Die anzuwendenden Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten wie folgt:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Aufgrund des eindeutigen Parteiwillens, die Beschwerde gegen die genannten Spruchpunkte in den jeweiligen Beschwerden zurückzuziehen, sind die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria betreffend alle drei Beschwerdeführer rechtskräftig. Die Verfahren waren diesbezüglich jeweils mit Beschluss einzustellen.
3.2. Zu den Erkenntnissen in den Spruchpunkten A), B) und C):
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung sind daher nur mehr die mit Bescheide der belangten Behörde vom 04.11.2017 bzw. 04.10.2017 ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen sowie der Nichterteilungen von Aufenthaltstiteln.
Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt (Abs 1 bis 3):Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt (Absatz eins bis 3):
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Im Hinblick darauf ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (siehe etwa das Erkenntnis des VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 und damit seit über 13 Jahren in Österreich. Die Aufenthaltsdauer spricht daher zunächst dafür, dass sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein schwerwiegendes ist.
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist aber dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH, Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0340, Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0168). Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur muss daher berücksichtigt werden, dass er einmal strafrechtlich verurteilt wurde und seiner Ausreiseverpflichtung n