Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I408 1253982-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. 309433202/14608491, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04. 2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. 309433202/14608491, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04. 2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, der sich illegal in Österreich aufhält, befindet sich seit 25.05.2014 durchgehend in Haft.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 21.10.2014, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikte nach §§ 27 (1), 27 (3), 282. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 21.10.2014, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikte nach Paragraphen 27, (1), 27 (3), 28
(1) sowie §§ 27 (1), 27 (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.(1) sowie Paragraphen 27, (1), 27 (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war.
5. Am 20.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, eine Abfertigung des Erkenntnisses ist jedoch unterblieben.
6. Lt. ZMR-Auszug vom 04.01.2018 weist der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung in Österreich am 21.08.2015 im Bundesgebiet keine gemeldete Wohnanschrift mehr auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist im Besitz eines in Nigeria ausgestellten Reisepasses, gültig von 28.08.2009 bis 27.08.2014.
1.2. Der Beschwerdeführer ist aktiv im Drogenhandelt tätig, hielt sich zu diesem Zweck zum Zeitpunkt seiner Verhaftung in Österreich auf oder war grenzüberschreitend tätig.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2014, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikte gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften), § 28 Abs. 1, erster Satz, zweiter Fall SMG (Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel) sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, 27 Abs 2 SMG (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Zusammenwirken mit Mittätern hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 15.04.2014 bis 24.05.2014 Kokain zum Weiterverkauf übergeben, in zwei Fällen Kokain zum Weiterverkauf übernommen bzw. Kokain zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.10.2014, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikte gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften), Paragraph 28, Absatz eins,, erster Satz, zweiter Fall SMG (Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel) sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Zusammenwirken mit Mittätern hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 15.04.2014 bis 24.05.2014 Kokain zum Weiterverkauf übergeben, in zwei Fällen Kokain zum Weiterverkauf übernommen bzw. Kokain zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
1.4. Der Beschwerdeführer war wegen dieser Verurteilung vom 25.05.2014 bis 21.08.2015 in Haft, ist danach untergetaucht bzw. weist seit diesem Zeitpunkt auch keine Meldeanschrift in Österreich auf.
1.5. Zudem ist der Beschwerdeführer seit 2004 unter einer anderen Identität und Nationalität (Staatsbürger von Liberia) im Bundesgebiet aufhältig. Unter dieser Alias-Identität stellte er am 24.09.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztendlich 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.
1.6. In diesem Zeitraum wurde er wiederholt straffällig und weist drei einschlägige Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten auf:
* Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.02.2005, XXXX wegen §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 7 Monate davon bedingt;* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.02.2005, römisch 40 wegen Paragraphen 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 7 Monate davon bedingt;
* Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.07.2005, XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 6. Fall SMG, 15 StGB; 269. 15 StGB; 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und Abs. 4, 15 StGB! 27 Abs. 2 Z.2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr;* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.07.2005, römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 6. Fall SMG, 15 StGB; 269. 15 StGB; 83 Absatz eins, 84, Absatz 2 und Absatz 4, 15, StGB! 27 Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr;
* Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2008, XXXX wegen §§ 27 Abs. 2 und Abs 3, 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.08.2008, römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 und Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
1.7. Aufgrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion von Wien vom 02.05.2005 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt.
1.8. Die Bemühungen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates blieben erfolglos. Unter seiner Alias-Identität war der Beschwerdeführer bis 13.06.2013 praktisch durchgehend in Österreich gemeldet, sowie wieder ab 07.01.2014 bis 11.07.2014 und bezog in diesen Zeiträumen Leistungen aus der Grundversorgung für Unterbringung, Taschengeld und Krankenversicherung.
1.9 Am 22.08.2010 sowie 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Zuge von fremdenpolizeilichen Kontrollen im Bundesgebiet aufgegriffen und am 23.07.2010 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen der unrechtmäßigen Verwendung eines portugiesischen Reisepasses ein Strafantrag gestellt.
1.10. In Österreich liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Budapest ein schützenswertes Familienleben führt. Der Nachweis für eine aufrechte Ehe in Ungarn oder eine Unterhaltspflicht für den dort bei seiner Mutter lebenden leiblichen Sohn ist nicht erbracht worden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet jemals einer legalen Tätigkeit nachgegangen ist.
1.11. Der Beschwerdeführer ist drogensüchtig. Es besteht ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10:F 14.21) und durch Cannabinoide (ICD-10:F 12.21). Ansonsten liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere keine lebensbedrohliche Erkrankung vor.
1.12. Für den Beschwerdeführer ist eine Rückkehr bzw. Rückführung nach Nigeria nicht mit einer unmittelbaren Gefahr an Leib und Leben verbunden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt bzw. sind durch Abfragen aus ZMR, GVS und Strafregister dokumentiert. Zudem fand, insbesondere zur Abklärung seines persönlichen Umfeldes, im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt.
2.2. Sowohl seine nunmehrige Identität ergibt sich aus dem nunmehr vorliegenden Reisepass und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
2.4. Die Feststellungen zu seinem deliktischen Verhalten im Bundesgebiet sowie seine Aktivitäten im grenzüberschreitenden Drogenhandel beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und finden in den Unterlagen aus dem gegenständlichen Behördenakt ihre Bestätigung.
2.5. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Ungarn werden als völlig unglaubhaft angesehen. Zum einen ist keine der Angaben zum Entstehen der Beziehung in Spanien während seines zweijährigen Aufenthaltes in Spanien, zu seiner dortigen Heirat, zur Geburt des Kindes und zum Aufenthalt seiner Ehefrau und seines Kindes in Budapest in irgendeiner Form dokumentiert oder durch den Akteninhalt nachvollziehbar. In der Zeit, wo er seine Ehefrau in Spanien kennengelernt haben will, ist er in Österreich gemeldet, bezieht in Österreich Leistungen der Grundversorgung und wird zweimal polizeilich angehalten und einmal durch die Verwendungen einer portugiesischen ID-Card, die er sich in Österreich angeeignet hat, straffällig. Hinzu kommt, dass er im Zuge seiner Ein