Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2168306-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA. Ukraine, alias Polen, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1153460107-170615967, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Ukraine, alias Polen, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1153460107-170615967, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste legal mit einem Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein.
Nach einer behördlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.05.2017 stellte der Beschwerdeführer am 23.05.2017 im Zuge seiner Anhaltung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer befragt an, dass er bereits im Jahr 2013 mit einem polnischen Visum nach Österreich legal eingereist sei. Er habe hier eine Arbeit gefunden und habe er später wieder ausreisen wollen. Jedoch herrsche in der Ukraine Krieg, die Lage sei sehr instabil und komme es dort immer wieder zu Demonstrationen. Er habe sich dazu entschlossen die Situation abzuwarten und stelle deswegen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab gesund und in der Lage zu sein der Befragung zu folgen sowie wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Nach Wiedergabe seiner Personalien und nach Vorhalt, dass im Computersystem verschiedene Namen des Beschwerdeführers aufscheinen würden gab dieser an, dass er nicht wisse, wie diese Namen ins System gekommen seien. Vorgelegt wurden der ukrainische Reisepass und Führerschein in Original. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer an, dass er keine Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses gehabt habe. Er habe ihn am Passamt ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer gehöre der ukrainischen Volksgruppe und dem christlich orthodoxen Glauben an. Er spreche Russisch, Ukrainisch, Jugoslawisch, Polnisch, Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und habe auch keine sonstigen Sorgepflichten. Im Herkunftsstaat habe er neun Jahre die Grundschule besucht und eine Kunsttischlerausbildung gemacht. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Tischler bestritten, jedoch habe er nicht viel verdient. Bis vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Mutter im Elternhaus im Dorf Dubanka gelebt und sei sein Vater bereits verstorben. Er sei im Jahr 2007 ertrunken, es sei ein Unfall gewesen. Zuvor habe er als Schweißer gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei als Tierärztin tätig gewesen, lebe auch weiterhin im Haus und beziehe eine Pension. Weiters habe der Beschwerdeführer zwei Brüder und eine Schwester im Herkunftsstaat, die verheiratet seien, Kinder hätten und einer Beschäftigung nachgehen würden. Weiters würden sich ein Onkel und eine Tante in der Ukraine aufhalten. Er habe ungefähr alle zwei Wochen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, zu denen er ein gutes Verhältnis habe. Sie hätten zwar keine Probleme, jedoch habe ihm sein Bruder erzählt, dass es wegen dem Beschwerdeführer eine Kontrolle gegeben habe, es würden Leute kommen, die nach ihm fragen. Es handle sich um Militärleute, die wollen würden, dass er in den Krieg ziehe. Vor zwei Monaten hätten sie die Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht und nach ihm gefragt. Nachgefragt gab er an, dass es sich um Leute vom ukrainischen Militär handle. Die Frage, ob er oder seine Familienangehörigen jemals politisch tätig gewesen sind oder einer Partei angehörten, verneinte der Beschwerdeführer. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet, weil er untauglich gewesen sei, wegen seiner Skoliose. Der Beschwerdeführer gab weiters befragt an, dass er keine Angehörigen in Österreich oder in der EU habe. Die Ukraine habe er legal am 22.03.2013 mit einem Bus über Polen nach Österreich verlassen. Seitdem sei er nicht zurückgekehrt. Er habe eigentlich zurückgehen wollen, jedoch habe der Krieg angefangen. In Österreich sei er legal mit einem Schengen-Visum eingereist und sei er seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Dabei habe es sich um ein Arbeitsvisum gehandelt. Bei seiner Ausreise habe es eine Grenzkontrolle gegeben und habe es, außer den üblichen paar Fragen, keine Probleme gegeben. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er in der Schule gut gelernt habe, auch Geschichte und sei für ihn Österreich das Beste Land der EU. Befragt gab er weiters an, dass seine Brüder den Militärdienst abgeleistet hätten. Der Beschwerdeführer sei in der Ukraine nicht vorbestraft und habe auch keine Probleme mit Behörden gehabt. Er sei auch nie in einem Land straffällig gewesen oder verurteilt worden. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer befragt aus, dass er in die Ukraine habe wieder zurückkehren wollen. Als er weggefahren sei, habe er im Ausland eine gute Arbeit finden und wieder zurückkehren wollen, jedoch habe sich die Situation in der Ukraine so entwickelt, dass es zum Krieg gekommen sei. Seine Mutter habe ihm 2013 erzählt, dass Leute zu ihr nachhause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Es seien Leute vom Militär. Sie hätten ihn mitnehmen und in den Krieg schicken wollen. Bis jetzt seien sie schon drei Mal bei seiner Mutter gewesen. Warum soll er jetzt in den Krieg ziehen, er sehe den Sinn des Krieges nicht. Die Politiker würden im Reichtum leben und die einfachen Leute müssten in den Krieg ziehen. Der Beschwerdeführer sei Christ und würde nie Menschen töten. Er wolle auch am Leben bleiben. Er könne nicht zurück in die Ukraine, er sei ein friedlicher Mensch und wolle in Ruhe leben und arbeiten, er habe nichts mit dem Krieg zu tun. Er habe Angst um sein Leben, er sei als untauglich erklärt worden und müsse jetzt gegen seinen Willen in den Krieg ziehen. Die Fragen, ob es noch weitere Fluchtgründe gäbe, oder er zu den Fluchtgründen noch ergänzend etwas vorbringen wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Nachgefragt führte er an, dass er ausschließlich in der Ukraine verfolgt werde. Weiters gab er befragt an, dass er keinen Einberufungsbefehl bekommen habe. Normalerweise würden die Leute kommen und einen mitnehmen. In der Ukraine sei er damals aber nicht konkret und persönlich bedroht worden. Seine Mutter habe den Militärleuten gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Auf die Frage, warum nicht auch die Brüder des Beschwerdeführers einberufen worden seien gab er an, dass diese Kinder hätten. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer an der Grenze zu Polen im westlichen Teil der Ukraine und somit einem sicheren Ort lebe würde erwiderte er, dass alle Männer eingezogen werden würden. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 nach Österreich gekommen sei und erst im Jahr 2017 den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe und dies auch nur nach einer polizeilichen Kontrolle und Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes getan habe gab der Beschwerdeführer an, dass die Situation in der Ukraine damals anders gewesen sei und er im Falle einer Rückkehr gleich ins Kriegsgebiet gebracht und eingezogen werden würde. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere führte er an, dass er keine soziale Unterstützung bekomme. Man habe ihm in Traiskirchen gesagt, dass er das Interview abwarten und dann zur Caritas gehen soll. Seine Geschwister würden ihm Geld übermitteln und manchmal würde er von der orthodoxen Kirche Geld bekommen. Der Beschwerdeführer spreche schon sehr gut Deutsch und habe die Sprache bereits in der Schule in der Ukraine gelernt. Für die Zukunft wolle er in Österreich arbeiten und ein ruhiges Leben führen. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe auch keine sonstigen Integrationsschritte gesetzt. Auf die Frage ob er Freunde oder soziale Bezugspunkte in Österreich habe bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Menschen bestehe führte er an, dass er Bekannte aus Polen und sonst niemanden in Österreich habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)
Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität feststehe. Er sei ledig, kinderlos und gesund. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer nach seiner legalen Einreise mit einem Schengen-Visum seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei eine Rückkehr dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine sozialen Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse und Ausbildung, zumutbar und möglich.
Beweiswürdigend führte die Behörde insbesondere aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine reguläre und gesetzmäßige Einberufung zur ukrainischen Armee handle, für welche er bereits als untauglich eingestuft worden sei. Diese sei auch nicht aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt. Weiters gäbe es ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen, ferner sei die Todesstrafe abgeschafft. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und überdies jung, arbeitsfähig und gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schritte zur Integration gesetzt.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden somit keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden somit keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Fluchtgründe darauf hingewiesen, dass das Bundesamt einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern nur selektiv und in tendenziöser Weise jene Aussagen herausgeklaubt habe, die seiner Argumentation zuträglich seien. Der Beschwerdeführer habe konkrete und umfangreiche Angaben gemacht, sowie Hintergrundinformationen und Nebendetails eingeschlossen. Angesichts des glaubwürdigen Vorbringens würden die Schlussfolgerungen der Behörde keinen Sinn ergeben, zumal die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Bei den Ausführungen zu seiner Familie handle es sich um Spekulationen und seien diese ebenso wenig geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Aus seinem Vorbringen gehe ferner hervor, dass der Staat ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig sei und habe sich das Bundesamt überhaupt nicht mit der aktuellen Situation in der Ukraine auseinandergesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, da die Einziehung ortsunabhängig sei. Im Falle einer Abschiebung bestehe jedenfalls die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Ferner sei eine unzureichende Behandlung des Vorbringens hinsichtlich des Privat- und Familienlebens erfolgt und würde die Abschiebung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Fluchtgründe darauf hingewiesen, dass das Bundesamt einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern nur selektiv und in tendenziöser Weise jene Aussagen herausgeklaubt habe, die seiner Argumentation zuträglich seien. Der Beschwerdeführer habe konkrete und umfangreiche Angaben gemacht, sowie Hintergrundinformationen und Nebendetails eingeschlossen. Angesichts des glaubwürdigen Vorbringens würden die Schlussfolgerungen der Behörde keinen Sinn ergeben, zumal die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Bei den Ausführungen zu seiner Familie handle es sich um Spekulationen und seien diese ebenso wenig geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Aus seinem Vorbringen gehe ferner hervor, dass der Staat ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig sei und habe sich das Bundesamt überhaupt nicht mit der aktuellen Situation in der Ukraine auseinandergesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, da die Einziehung ortsunabhängig sei. Im Falle einer Abschiebung bestehe jedenfalls die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Ferner sei eine unzureichende Behandlung des Vorbringens hinsichtlich des Privat- und Familienlebens erfolgt und würde die Abschiebung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 23.05.2017, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2017 und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.06.2017 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Er gehört der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung an und seine Identität steht fest. Von Geburt an bis zu seiner Ausreise lebte er in der Ukraine im Dorf Dubenka (Ternopilska Oblast), wo er gemeinsam mit seiner Mutter im Elternhaus wohnte. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In der Ukraine leben auch weiterhin die Mutter, welche eine Rente bezieht, sowie die zwei Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers, welche berufstätig sind. Er hat Kontakt zu seiner Familie, die ihn auch finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund.
Der Beschwerdeführer hat die Ukraine im März 2013 verlassen und ist mit einem Schengen-Visum legal in das Bundesgebiet eingereist, um einem Erwerb nachzugehen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen sich behördlich zu melden und hielt sich die überwiegende Zeit illegal im Bundesgebiet auf. Er wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.05.2017 beim illegalen Aufenthalt betreten und stellte er im Zuge seiner Anhaltung am 23.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer ein paar Bekanntschaften aus Polen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen des Herkunftsstaates, sowie Deutsch und weitere Fremdsprachen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Der Beschwerdeführer kann weiterhin in Dubenka Leben, im Westen der Ukraine, wo die Lage ruhig ist und er seinen bisherigen Beruf auch weiterhin ausüben kann.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:
Posten
Name
Parteizugehörigkeit bzw. Quote
Geburtsort
Alter
1.
Ministerpräsident
Wolodymyr Hrojsman
Petro-Poroschenko-Block
Winnyzja
38
2.
Erste Vizeministerpräsident und Minister für wirtschaftliche Entwicklung
Stepan Kubiw
Petro-Poroschenko-Block
Maschanez, Gebiet Ternopil
54
3.
Vizeministerpräsident für Fragen der zeitweilig okkupierten Territorien und Binnenflüchtlinge
Wolodymyr Kistion
Petro-Poroschenko-Block
Dowschok, Gebiet Winnyzja
50
4.
Vizeministerpräsidentin für Fragen der europäischen Integration
Iwanna Klimpusch-Zinadse
Petro-Poroschenko-Block
Kyjiw