TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/9 W169 2160951-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2160951-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 16-1124060410-161037409, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 16-1124060410-161037409, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus XXXX stamme und die Sprache Punjabi sowie etwas Englisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und habe sowohl die Grundschule als auch die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er Gegner der Shiv Sena Partei sei und diese ihn oft bedroht hätte. Aufgrund dieser Drohungen sei er auch oft zur Polizei gegangen und habe ihm diese gesagt, dass der Beschwerdeführer in Indien nicht sicher sei. Deswegen hätten seine Eltern entscheiden, dass es besser für ihn sei, das Land zu verlassen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus römisch 40 stamme und die Sprache Punjabi sowie etwas Englisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und habe sowohl die Grundschule als auch die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er Gegner der Shiv Sena Partei sei und diese ihn oft bedroht hätte. Aufgrund dieser Drohungen sei er auch oft zur Polizei gegangen und habe ihm diese gesagt, dass der Beschwerdeführer in Indien nicht sicher sei. Deswegen hätten seine Eltern entscheiden, dass es besser für ihn sei, das Land zu verlassen.

2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören. Er spreche Punjabi, Hindi und etwas Englisch. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern im Punjab gelebt, wo diese sowie auch seine Schwester nach wie vor leben würden. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat 11 Jahre die Schule besucht, sei ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes vor (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

"( )

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein. Ich war ein Mitglied eines religiösen Vereins. Dadurch haben meine Probleme begonnen.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein. Von staatlicher Seite nicht aber von einer politischen Partei.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich wurde in Indien bedroht. Diesbezüglich war ich auch zweimal bei der Polizei. Aber die Polizei hat mir nicht geholfen. Meine Eltern waren die Meinung, dass ich Indien verlassen sollte und wo anders ein neues Leben beginnen sollte. Die anderen zwei Parteien haben noch viele Connections in der Politik. Deshalb hat mit die Polizei auch nicht geholfen. Meine Eltern wollten, dass ich Indien verlassen, weil sie nicht wollten, dass ich in Indien Probleme bekomme, angezeigt oder verletzt werden würde. Deshalb habe ich Indien verlassen. Ich hatte auch Probleme mit unserem Nachbar und hatte auch Angst vor diesem. Mein Vater hat einen Konflikt mit ihm wegen dem Grundstück. Das war alles.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Ich wurde oft bedroht. Verletzt wurde ich nicht. Deswegen war ich auch bei der Polizei und habe versucht eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei sagte zu mir, dass sie dagegen etwas unternehmen würden, jedoch haben sie nichts getan.

Anmerkung: Eine Pause wird angeordnet.

Beginn der Pause: 10.15 Uhr.

Fortsetzung der Einvernahme: 10.45 Uhr.

F: Wann hat die Bedrohung stattgefunden?

A: Im Dezember 2015 wurde ich zum ersten Mal bedroht.

F: Wie oft wurden insgesamt bedroht?

A: Beim zweiten Mal wurde mein Vater bedroht. Ihm wurde gesagt, dass ich nicht mehr für den religiösen Verein arbeiten soll, wenn ich das nicht mache, würde man mich umbringen.

F: Wie oft wurden Sie persönlich bedroht?

A: Einmal ich und einmal mein Vater. Beim zweiten Mal ging ich zur Polizei mit der Jury vom Dorf.

F: Wann konkret wurden Sie bedroht?

A: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Mein Vater wurde im Februar 2016 bedroht.

F: Von wem wurden Sie bedroht?

A: Von den Mitgliedern der Partei Shiv Sena.

F: Von welchen Mitgliedern?

A: Die Namen weiß ich nicht. Ich kenne sie vom Sehen.

F: Warum wurden Sie bedroht?

A: Die Leute vom Shiv Sena haben Seiten aus unserem Heiligen Buch herausgerissen. Wir haben dagegen protestiert. Wir wurden dann von ihnen bedroht, dass wir den Verein lassen sollten und sie dasselbe noch einmal machen würden.

F: Seit wann sind Sie bei dem religiösen Verein?

A: Seit 2 Jahren. Seit 2013, nachdem ich aufgehört habe, bei der Landwirtschaft zu arbeiten.

F: Was ist das für ein religiöser Verein?

A: Die Aufgaben dieses Vereins sind, dass wir zu den Menschen gehen, welche unsere Religion beleidigen. Wir bitten diese das zu unterlassen und wenn das nicht passiert, gehen wir zur Polizei.

F: Wie heißt der Verein?

A: SATKAAL CAMETI.

F: Seit wann gibt es den Verein?

A: Seit über 10 Jahre.

F: Wo in Indien gibt es den Verein überall?

A: In Punjab. Es gibt mehrere davon.

F: Wer sind die Gründer des Vereins?

A: Das weiß ich nicht. Ich kenne die, bei denen ich gearbeitet habe.

F: Wer ist Ihr Vorsitz des Vereins?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Wann haben Sie Anzeige erstattet?

A: Das erste Mal war ich im Dezember 2015. Die Polizei sagte, dass sie etwas dagegen unternehmen. Es wurde nichts gemacht. Das zweite Mal ging ich mit meinem Vater und mit der Jury vom Dorf am 25. Oder 28. Februar 2016 zur Polizei.

Aufforderung: Schildern Sie den gesamten Tagesablauf an dem Tag, als Sie bedroht wurden, unter Angabe sämtlicher Details!

A: Ich bin mit meinem Motorrad vom Verein weggefahren. Hinter mir waren 4 Leute. Diese haben mich angehalten und zu mir gesagt, dass ich diesen Verein verlassen sollte, sonst würden sie mich umbringen. Dann bin ich nach Hause gefahren, habe alles meinen Vater erzählt. Wir sind zur Polizei gefahren. Haben es dort geschildert. Die Polizei meinte, dass sie etwas unternehmen und dass sie uns verständigen würden, wenn sie Neuigkeiten hätten. Sie haben meine Anzeige nur auf einen Zettel geschrieben, d.h. nicht richtig aufgenommen, wie sonst. Mein Vater hat zu mir an dem Tag gesagt, weil er Angst hatte, dass ich entweder zu Hause bleiben solle, oder das Land verlassen soll.

Als mein Vater die Anzeige erstattet hat, hat sich das bei der Polizei gleich abgespielt.

F: Bei welcher Polizeistation haben Sie Anzeige erstattet?

A: In XXXX dort gibt es einen Polizeidienststelle.A: In römisch 40 dort gibt es einen Polizeidienststelle.

F: Wie hieß der Beamte, der Ihre Anzeige aufgenommen hat?

A: Den Namen weiß ich nicht.

F: Haben Sie zwischen den Bedrohungen Ihrerseits und der Ihres Vaters polizeilichen Kontakt gehabt?

A: Nein.

F: Wie kommen Sie darauf, dass die Politiker Verbindungen zur Polizei hätten?

A: Diese Menschen von dem Verein Shiv Sena haben Kontakte zu den Politikern. Die Polizei hat dagegen nichts unternommen und wir vermuten, dass deswegen die Polizei nichts unternommen hat.

F: Woher haben die Mitglieder von Shiv Sena Kenntnis über Ihre Anzeige?

A: Diese Menschen haben Kontakte zur Polizei.

F: Wann sind Ihre Eltern umgezogen und wohin?

A: Als ich Indien verlassen habe, war das neue Haus gebaut. Das war am 01.06.2016. Weil mein Vater Probleme mit dem Nachbarn unseres Familienhauses hatte. Um nicht mehr Probleme zu bekommen, sind Sie verzogen. Jetzt befindet sich das neue Haus auf unseren Grund.

F: Wie weit ist das neue Haus vom Alten weg?

A: 5 Minuten zu Fuß.

F: Welche Probleme gab es mit dem Nachbarn?

A: Mein Vater hatte Probleme mit dem Nachbarn wegen dem Grundstück.

F: Wie weit waren Sie persönlich davon betroffen?

A: Mein Vater hatte schon zwei Konflikte. Er war auch schon bei der Polizei. Mein Vater wollte nicht, dass ich diese Probleme auch bekommen, wenn er nicht mehr am Leben ist, weil ich ja bereits Probleme mit der Partei Shiv Sena hatte.

Vorhalt: Sie gaben bei der Datenaufnahme an, dass Ihre Eltern aktuell im Familienhaus wohnen, in dem Sie auch bis zu Ihrer Ausreise lebten. Jetzt geben Sie an, dass Ihre Eltern am Tag Ihrer Ausreise bzw. danach umgezogen sind. Wie erklären Sie sich dazu?

A: Als ich Indien verlassen habe, waren sie noch in dem Haus und sie wollten, dann in das neue Haus ziehen, weil sie das Problem mit dem Nachbar hatten. Sie wussten auch, dass ich Indien verlasse.

F: Wann haben Sie davor erfahren, dass Ihre Eltern umgezogen sind?

A: Ich gehe davon aus, weil sie das Problem hatten.

F: Wie sind Sie vom Flughafen in Mexiko in den Container gelangt?

A: Der Schlepper hat uns vom Flughafen raus gebracht. Dann haben wir 2 Stunden gewartet. Dann kam der Container und wir sollten hinten einsteigen. Es war in der Nacht.

F: Welche Strecke hat der LKW von Mexiko nach Österreich verwendet?

A: Das weiß ich nicht. Der Fahrer müsste es wissen.

F: Was waren Ihre persönlichen Aufgaben bei dem Verein?

A: Ich bin mit anderen Mitgliedern zu anderen hingegangen und haben versucht Menschen zu erklären, dass man unsere Religion nicht beleidigt. Die Mitglieder von Shiv Sena und RSS sind dagegen, dass wir unseren Aufgaben nachgehen. Sie wollten auch nicht, dass der Verein mehr Mitglieder bekommt.

F: Was hat die Partei RSS mit Ihrem Vorbringen zu tun?

A: RSS und Shiv Sena sind eine Partei, die nicht wollen, dass sich unsere Religion mehr verbreitet als der Hinduismus. Die beiden sind eigentlich eine Partei, die gehören zusammen.

F: Wie hoch war der Mitgliedsbeitrag im Monat?

A: Wir mussten keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Wir haben auch kein Geld verdient.

F: Wie haben Sie sich von 2013 bis 2015 über Wasser gehalten, wenn Sie kein Geld bekommen haben?

A: Mein Vater hat mich unterstützt.

F: Wann war der Protest gegen die Shiv Sena?

A: 2014 hat es öfters den Fall gegeben, dass sie aus dem heiligen Buch die Seiten herausgerissen haben. Seit dem gibt es mehrere Proteste dagegen. Die Leute vom Dorf haben uns dabei unterstützt. Immer noch gibt es diese Proteste.

F: Was ist das heilige Buch?

A: Das sind die Aussagen von unseren 10 Propheten, welche wir anbeten.

F: An wie vielen Protesten haben Sie teilgenommen?

A: Mindestens bei 25-30.

F: Wie viele Leute haben protestiert?

A: es waren 100 Leute vom Verein. Es kommen auch Leute von Dorf und andere Gläubige. Da waren schon fast immer 1000 Menschen dabei.

F: Wo haben die Proteste stattgefunden?

A: Die Proteste haben stattgefunden, wo die Religion beleidiet wurde. Das letzte Mal hat ein Protest in XXXX , XXXX stattgefunden, wo fast 1000 Menschen dabei waren. Die Regierung hat auf die Menschen geschossen, weil die Regierung unter Druck von Shiv Sena war. Es sind 3 Menschen ums Leben gekommen. Danach hat es noch einen Protest gegeben, bei dem ganz Punjab protestiert hat.A: Die Proteste haben stattgefunden, wo die Religion beleidiet wurde. Das letzte Mal hat ein Protest in römisch 40 , römisch 40 stattgefunden, wo fast 1000 Menschen dabei waren. Die Regierung hat auf die Menschen geschossen, weil die Regierung unter Druck von Shiv Sena war. Es sind 3 Menschen ums Leben gekommen. Danach hat es noch einen Protest gegeben, bei dem ganz Punjab protestiert hat.

F: Wann war der Vorfall mit der Schießerei?

A: Vor eineinhalb Jahren. Ich war auch dabei.

F: Wer von diesem Verein wurde noch bedroht?

A: Noch zwei oder drei andere. Die haben sogar die Arbeit mit dem Verein unterlassen.

F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern?

A: Nein. Man kann im Internet Artikel über die Proteste finden.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Mein Leben wäre nicht in Sicherheit.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Die Polizei würde mir nicht helfen und die Menschen, die mich bedroht haben, würden wieder zu mir kommen.

F: Wo ist der Sitz Ihres Vereins?

A: In XXXX in Amritsar.A: In römisch 40 in Amritsar.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich wollte ein sicheres Leben haben. Ich wollte nach Amerika. Der Schlepper hat mich betrogen und mich nach Österreich gebracht.

( )"

Zu den Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er von der Grundversorgung lebe und gemeinsam mit zwei anderen Personen in einer privaten Unterkunft wohne, für die er 125,- Euro im Monat bezahle. Der Beschwerdeführer habe nicht viel Geld und besuche deswegen keinen Deutschkurs. Er habe keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei auch in keinem Verein oder keiner sonstigen Organisation tätig. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer stehe nicht in Kontakt zu seiner Familie in Indien.

Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass amtsbekannt sei, dass er ein Visum für Italien habe, woraufhin der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtweg berichtigte. Auch wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien würde nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien würde nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sowohl in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verfolgung seitens seiner politischen Gegner erzählt habe und nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesamt von einem gesteigerten Vorbringen ausgehe. Der Beschwerdeführer sei von der Shiv Sena aufgefordert worden, zum Glauben der Hindus zu konvertieren. Auch habe man seinen Vater angerufen und gedroht, dass dieser den Beschwerdeführer dazu überreden solle, zu konvertieren, ansonsten werde man den Beschwerdeführer töten. Die Polizei sei nicht gewillt gewesen, dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz zu bieten, weswegen er das Land habe verlassen müssen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht aufgrund eines VISA-Datenauszuges fest. Er beherrscht die Sprachen Hindi, Punjabi und etwas Englisch. Im Herkunftsstaat lebte er bis zur Ausreise im Bundesstaat Punjab, wo er ca. elf Jahre die Schule besuchte. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie im Heimatland.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörige in Österreich. Er nimmt an keinem Deutschkurs teil, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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