TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 W103 2168694-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2168694-1/6E

W103 2168696-1/5E

W103 2168690-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine alias Armenien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 821249905-1546281, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine alias Armenien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 821249905-1546281, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 55 Abs 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, § 13 Abs 2 Z 3 AsylG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf acht Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf acht Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 2.) XXXX , geb. XXXX ,2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine alias Armenien und vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.08.2017, Zln. 2.) 821250002-1546273, 3.) 821250100-1546265, 4.) 1022080700-14738195, zu Recht erkannt:3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine alias Armenien und vertreten durch den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.08.2017, Zln. 2.) 821250002-1546273, 3.) 821250100-1546265, 4.) 1022080700-14738195, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 55 Abs 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im damaligen Verfahren wurde insbesondere ein armenischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers in Vorlage gebracht, dieser gab an, armenischer Staatsbürger zu sein (AS 61; Anm.: Angaben von Aktenseiten beziehen sich auf den Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, sofern nicht anders angemerkt). Nach polizeilicher Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am Tag der Antragstellung wurde dieser am 27.02.2007 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen schilderte, in Armenien bei einer näher genannten Partei aktiv gewesen zu sein und aufgrunddessen Probleme bekommen zu haben (vgl. AS 47, 64 ff). Der Erstbeschwerdeführer entschloss sich in weiterer Folge zu einer freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (AS 137), dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesasylamt folglich als gegenstandslos abgelegt (AS 173).1. Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im damaligen Verfahren wurde insbesondere ein armenischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers in Vorlage gebracht, dieser gab an, armenischer Staatsbürger zu sein (AS 61; Anmerkung, Angaben von Aktenseiten beziehen sich auf den Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, sofern nicht anders angemerkt). Nach polizeilicher Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am Tag der Antragstellung wurde dieser am 27.02.2007 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen schilderte, in Armenien bei einer näher genannten Partei aktiv gewesen zu sein und aufgrunddessen Probleme bekommen zu haben vergleiche AS 47, 64 ff). Der Erstbeschwerdeführer entschloss sich in weiterer Folge zu einer freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (AS 137), dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesasylamt folglich als gegenstandslos abgelegt (AS 173).

Am 12.09.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer infolge neuerlicher illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihm waren seine Ehefrau, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, sowie deren gemeinsamer minderjähriger Sohn, der nunmehrige Drittbeschwerdeführer, in das Bundesgebiet eingereist, welche am gleichen Tag ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei zuletzt in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er hätte seit 2007 Probleme gehabt, damals habe er noch in Armenien gelebt. Der Erstbeschwerdeführer sei damals Jugendleiter einer näher genannten Partei gewesen, deren Vorsitzender unter dem Namen des Erstbeschwerdeführers und unter Fälschung seiner Unterschrift Gelder des Parteienbudgets des Landes für private Zwecke abgezweigt hätte. Man habe den Erstbeschwerdeführer folglich unter Druck gesetzt, die Verantwortung dafür zu übernehmen und ins Gefängnis zu gehen, die Partei würde sich in dieser Zeit um seine Familie kümmern. Der Erstbeschwerdeführer sei im Jahr 2007 nach Österreich geflüchtet, hätte seinen Antrag jedoch zurückgezogen, als er erfahren hätte, dass seine Frau in der Ukraine zusammengeschlagen und ihre Nase gebrochen worden wäre, wobei man diese auch bedroht hätte, dass man sie töten würde, sollte der Erstbeschwerdeführer nicht zurückkehren. Daraufhin sei er umgehend zurückgekehrt und hätte sich gemeinsam mit seiner Familie an einem kleinen Ort namens XXXX niedergelassen. Folglich sei es zu einer politischen Umstrukturierung in seinem Land gekommen, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer einer anderen Partei namens XXXX beigetreten wäre. Gegen Jänner 2008 sei er mit seiner Familie nach XXXX zurückgezogen, er sei wieder öffentlich aufgetreten und hätte parteiliche Aktionen organisiert. In dieser Zeit sei er neuerlich durch den Chef der Partei, welcher er zuvor angehört hätte, kontaktiert und bedroht worden, dass er getötet werde, sobald er nicht mehr in der Öffentlichkeit stünde. Am 01.03.2008 sei es zu Zwischenfällen bei einer Demonstration in XXXX gekommen, wobei es zu vielen Verhaftungen und etlichen Todesfällen gekommen wäre; dem Erstbeschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin in eine entlegene Stadt geflüchtet. Am Folgetag sei seine damals schwangere Frau geschlagen worden, wobei sie das Kind verloren hätte. Am 04.03.2008 seien der Erstbeschwerdeführer und seine Familie in die Ukraine geflüchtet und hätten sich dort niedergelassen. Am 22.06.2012 hätte der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass zwei Freunde von ihm, welche ebenfalls Organisatoren der Demonstration von 2008 gewesen wären, erschossen worden wären. Am Morgen des 25.08.2012 habe sich ein Mann in Zivil als Polizist ausgewiesen und angegeben, dass er das Geschäft des Erstbeschwerdeführers überprüfen wolle. Anschließend habe er seinen Reisepass an sich genommen und es seien zwei weitere Männer aus dem Auto gestiegen, der Erstbeschwerdeführer hätte erkannt, dass diese der Partei angehörten, welche ihm Schwierigkeiten bereitet hätte. Der Erstbeschwerdeführer hätte diesen erklärt, dass er in seiner Wohnung weitere Dokumente hätte, welche er holen wollte; die Männer hätten ihn gehen lassen, da er das Geschäft offen gelassen und diese bereits seinen Reisepass an sich genommen hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin seine Frau angerufen und ihr gesagt, dass sie sofort flüchten solle, woraufhin die Genannte die Wohnung gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Cousine verlassen hätte; gemeinsam seien sie sofort zum Bahnhof gefahren. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen armenischen Militärausweis vor (AS 29 ff).Anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei zuletzt in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er hätte seit 2007 Probleme gehabt, damals habe er noch in Armenien gelebt. Der Erstbeschwerdeführer sei damals Jugendleiter einer näher genannten Partei gewesen, deren Vorsitzender unter dem Namen des Erstbeschwerdeführers und unter Fälschung seiner Unterschrift Gelder des Parteienbudgets des Landes für private Zwecke abgezweigt hätte. Man habe den Erstbeschwerdeführer folglich unter Druck gesetzt, die Verantwortung dafür zu übernehmen und ins Gefängnis zu gehen, die Partei würde sich in dieser Zeit um seine Familie kümmern. Der Erstbeschwerdeführer sei im Jahr 2007 nach Österreich geflüchtet, hätte seinen Antrag jedoch zurückgezogen, als er erfahren hätte, dass seine Frau in der Ukraine zusammengeschlagen und ihre Nase gebrochen worden wäre, wobei man diese auch bedroht hätte, dass man sie töten würde, sollte der Erstbeschwerdeführer nicht zurückkehren. Daraufhin sei er umgehend zurückgekehrt und hätte sich gemeinsam mit seiner Familie an einem kleinen Ort namens römisch 40 niedergelassen. Folglich sei es zu einer politischen Umstrukturierung in seinem Land gekommen, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer einer anderen Partei namens römisch 40 beigetreten wäre. Gegen Jänner 2008 sei er mit seiner Familie nach römisch 40 zurückgezogen, er sei wieder öffentlich aufgetreten und hätte parteiliche Aktionen organisiert. In dieser Zeit sei er neuerlich durch den Chef der Partei, welcher er zuvor angehört hätte, kontaktiert und bedroht worden, dass er getötet werde, sobald er nicht mehr in der Öffentlichkeit stünde. Am 01.03.2008 sei es zu Zwischenfällen bei einer Demonstration in römisch 40 gekommen, wobei es zu vielen Verhaftungen und etlichen Todesfällen gekommen wäre; dem Erstbeschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin in eine entlegene Stadt geflüchtet. Am Folgetag sei seine damals schwangere Frau geschlagen worden, wobei sie das Kind verloren hätte. Am 04.03.2008 seien der Erstbeschwerdeführer und seine Familie in die Ukraine geflüchtet und hätten sich dort niedergelassen. Am 22.06.2012 hätte der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass zwei Freunde von ihm, welche ebenfalls Organisatoren der Demonstration von 2008 gewesen wären, erschossen worden wären. Am Morgen des 25.08.2012 habe sich ein Mann in Zivil als Polizist ausgewiesen und angegeben, dass er das Geschäft des Erstbeschwerdeführers überprüfen wolle. Anschließend habe er seinen Reisepass an sich genommen und es seien zwei weitere Männer aus dem Auto gestiegen, der Erstbeschwerdeführer hätte erkannt, dass diese der Partei angehörten, welche ihm Schwierigkeiten bereitet hätte. Der Erstbeschwerdeführer hätte diesen erklärt, dass er in seiner Wohnung weitere Dokumente hätte, welche er holen wollte; die Männer hätten ihn gehen lassen, da er das Geschäft offen gelassen und diese bereits seinen Reisepass an sich genommen hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin seine Frau angerufen und ihr gesagt, dass sie sofort flüchten solle, woraufhin die Genannte die Wohnung gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Cousine verlassen hätte; gemeinsam seien sie sofort zum Bahnhof gefahren. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen armenischen Militärausweis vor (AS 29 ff).

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen zu Protokoll, es hätte bereits im Jahr 2007 Probleme gegeben, als sie noch in Armenien gelebt hätten und ihr Mann sich bei einer Partei engagiert hätte, welche Gelder unterschlagen hätte, wofür der Erstbeschwerdeführer die Verantwortung hätte übernehmen sollen. Da er bedroht worden wäre, sei er nach Österreich geflüchtet. Während der Abwesenheit ihres Mannes seien mehrmals Unbekannte zu der Zweitbeschwerdeführerin gekommen, welche sie bedroht und geschlagen hätten. Sie habe Anzeige bei der Polizei erstattet, welche jedoch nichts unternommen hätte. Ihr Mann sei folglich zurückgekehrt und sie seien für vier Monate an einen anderen Ort in Armenien gezogen. Im Jänner 2008 seien sie nach XXXX zurückgekehrt, da ihr Mann eine Position in einer anderen Partei angenommen hätte. Während einer Demonstration am 01.03.2008 seien viele Leute verhaftet und getötet worden; am Folgetag seien vier bewaffnete Leute in die Wohnung gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten auf die Zweitbeschwerdeführerin und auf die ebenfalls anwesende Cousine ihres Mannes eingeschlagen; die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin ihr Kind, mit dem sie im vierten Monat schwanger gewesen wäre, verloren. Sie sei dann mit ihrem Mann, ihrem Sohn und der erwähnten Cousine in die Ukraine geflohen, wo sie bis zum 25.08.2012 ohne Probleme gelebt hätten; an diesem Tag habe ihr Mann sich gemeldet und ihr gesagt, dass sie die Wohnung sofort verlassen solle, da Leute von Armenien aufgetaucht wären.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen zu Protokoll, es hätte bereits im Jahr 2007 Probleme gegeben, als sie noch in Armenien gelebt hätten und ihr Mann sich bei einer Partei engagiert hätte, welche Gelder unterschlagen hätte, wofür der Erstbeschwerdeführer die Verantwortung hätte übernehmen sollen. Da er bedroht worden wäre, sei er nach Österreich geflüchtet. Während der Abwesenheit ihres Mannes seien mehrmals Unbekannte zu der Zweitbeschwerdeführerin gekommen, welche sie bedroht und geschlagen hätten. Sie habe Anzeige bei der Polizei erstattet, welche jedoch nichts unternommen hätte. Ihr Mann sei folglich zurückgekehrt und sie seien für vier Monate an einen anderen Ort in Armenien gezogen. Im Jänner 2008 seien sie nach römisch 40 zurückgekehrt, da ihr Mann eine Position in einer anderen Partei angenommen hätte. Während einer Demonstration am 01.03.2008 seien viele Leute verhaftet und getötet worden; am Folgetag seien vier bewaffnete Leute in die Wohnung gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten auf die Zweitbeschwerdeführerin und auf die ebenfalls anwesende Cousine ihres Mannes eingeschlagen; die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin ihr Kind, mit dem sie im vierten Monat schwanger gewesen wäre, verloren. Sie sei dann mit ihrem Mann, ihrem Sohn und der erwähnten Cousine in die Ukraine geflohen, wo sie bis zum 25.08.2012 ohne Probleme gelebt hätten; an diesem Tag habe ihr Mann sich gemeldet und ihr gesagt, dass sie die Wohnung sofort verlassen solle, da Leute von Armenien aufgetaucht wären.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall StGB, § 15 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, 1. Satz 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der XXXX wurde gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 54 Abs 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 53 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen (durch Berufungsbescheid des XXXX , auf sieben Jahre herabgesetzt).Mit Bescheid der römisch 40 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 53, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen (durch Berufungsbescheid des römisch 40 , auf sieben Jahre herabgesetzt).

Am XXXX wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welchen am 25.06.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz durch seine gesetzlichen Vertreter eingebracht wurde.Am römisch 40 wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welchen am 25.06.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz durch seine gesetzlichen Vertreter eingebracht wurde.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen § 15, § 127 StGB zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schreiben der XXXX vom 14.11.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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