TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/29 I405 1255168-2

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Veröffentlicht am 29.12.2017
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Entscheidungsdatum

29.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I405 1255168-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RAe Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014, Zl. IFA 740200800-108545025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RAe Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014, Zl. IFA 740200800-108545025, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs.1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 12.07.2012, Zl. 1-1020717/FP/12, ein Aufenthaltsverbot gem. § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVM § 53 Abs. 3 Z 1 PFG BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen.1. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 12.07.2012, Zl. 1-1020717/FP/12, ein Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, iVM Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, PFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, erlassen.

2. Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 17.09.2012, Zl. VwSen-730648/3/SR/MZ/JO, teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 65b iVm § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 2005, BGBl I 100 idF BGBl 1 2012/87gründe und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit vier Jahren festgesetzt werde.2. Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 17.09.2012, Zl. VwSen-730648/3/SR/MZ/JO, teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 65 b, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 2005, BGBl römisch eins 100 in der Fassung BGBl 1 2012/87gründe und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit vier Jahren festgesetzt werde.

3. Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0249-4, abgewiesen.

4. Am 28.11.2013 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG nicht gegeben seien, insbesondere da der BF aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG nicht gegeben seien, insbesondere da der BF aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

6. Mit dem am 07.11.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der bevollmächtige Vertreter fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des unstrittigen Akteninhalts fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

2.2. Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.2.2. Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

Gemäß § 125 Abs. 16 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 leg. cit. oder Rückkehrverbote gem. § 62 leg. cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gem. Paragraph 60, leg. cit. oder Rückkehrverbote gem. Paragraph 62, leg. cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Gemäß § 125 Abs. 25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, Sitzung 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt vergleiche hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

2.3. Wie aus den Fremdenrechtlichen Informationssystemen entnommen werden kann, ist gegenständliches Aufenthaltsverbot am 17.09.2016 außer Kraft getreten. Somit ist der BF durch den angefochtenen Bescheid, dem der Antrag auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes zugrunde lag, nicht mehr beschwert und käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.2.3. Wie aus den Fremdenrechtlichen Informationssystemen entnommen werden kann, ist gegenständliches Aufenthaltsverbot am 17.09.2016 außer Kraft getreten. Somit ist der BF durch den angefochtenen Bescheid, dem der Antrag auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes zugrunde lag, nicht mehr beschwert und käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen vor, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Aufenthaltsverbot, dessen Behebung beantragt wurde, bereits außer Kraft getreten ist.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG liegen vor, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Aufenthaltsverbot, dessen Behebung beantragt wurde, bereits außer Kraft getreten ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Außerkrafttreten, Gegenstandslosigkeit, mangelnde
Beschwer, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I405.1255168.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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