RS OGH 2020/11/3 15Os113/17g, 14Os102/20m

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Rechtssatz

„Solche Taten“ iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestands, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Im Fall des § 130 Abs 2 StGB hat sich diese Prüfung auf (irgend-)eine der dort nebeneinander gleichwertig genannten Qualifikationen des § 128 Abs 1 (Z 1 bis 5) StGB und des § 129 Abs 1 (Z 1 bis 4) StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten – dadurch für sich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten – Taten kommt daher als Vortat iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB zur Begründung eines nach § 130 Abs 2 (gleichgültig ob erster oder zweiter Fall) StGB qualifizierten Diebstahls in Frage.„Solche Taten“ iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestands, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Im Fall des Paragraph 130, Absatz 2, StGB hat sich diese Prüfung auf (irgend-)eine der dort nebeneinander gleichwertig genannten Qualifikationen des Paragraph 128, Absatz eins, (Ziffer eins bis 5) StGB und des Paragraph 129, Absatz eins, (Ziffer eins bis 4) StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten – dadurch für sich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten – Taten kommt daher als Vortat iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zur Begründung eines nach Paragraph 130, Absatz 2, (gleichgültig ob erster oder zweiter Fall) StGB qualifizierten Diebstahls in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131765

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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