RS OGH 2021/10/22 17Os18/17a, 14Os63/18y, 14Os83/21v, 12Os117/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Norm

StPO §362
StPO §363a
  1. StPO § 362 heute
  2. StPO § 362 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 362 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 362 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine außerordentliche Wiederaufnahme aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Eine Gesetzeslücke als Voraussetzung analoger Anwendung des § 362 Abs 1 StPO ist für diese Konstellation nicht auszumachen.Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine außerordentliche Wiederaufnahme aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Eine Gesetzeslücke als Voraussetzung analoger Anwendung des Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist für diese Konstellation nicht auszumachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131764

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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