RS OGH 2017/12/12 17Os18/17a, 14Os83/21v, 12Os117/21d, 15Os133/21d

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Norm

StPO §473 Abs2
MRK Art6 Abs1

Rechtssatz

§ 473 Abs 2 StPO verpflichtet zu nochmaliger Vernehmung von Zeugen nur für den Fall, dass das Berufungsgericht gegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bedenken hegt, nicht aber wenn es die Feststellungen samt den korrespondierenden beweiswürdigenden Erwägungen als zutreffend übernimmt. Aus der Rechtsprechung des EGMR (5. 7. 2016, 46182/08, Lazu/Moldau) ergibt sich nichts anderes. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK erblickt der EGMR nur dann, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131763

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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