Entscheidungsdatum
27.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G305 2164763-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER,
MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nachBosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der MaßgabeA) römisch eins.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe
abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., nicht erteilt. Im Übrigen wird die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde abgewiesen.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., nicht erteilt. Im Übrigen wird die gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde abgewiesen.
II.) Hinsichtlich Spruchpunkt III. wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei.) Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.
III.) Im Übrigen wird die Beschwerde gegen als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Im Übrigen wird die Beschwerde gegen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn1. Mit dem oben im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 , wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn
(10) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).(10) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Mit dem am XXXX beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung der ihm zur Seite gestellten Rechtsberaterin vollumfänglich Beschwerde und verband sie mit den Anträgen, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter seiner Einvernahme durchführen, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, weiter aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung ihm gegenüber auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilen; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu, das Einreiseverbot herabsetzen; in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens 14 Tagen festsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Überdies rügte er, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine ihn betreffende Gefährlichkeitsprognose, vorzunehmen.2. Mit dem am römisch 40 beim BFA, RD römisch 40 , eingelangten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung der ihm zur Seite gestellten Rechtsberaterin vollumfänglich Beschwerde und verband sie mit den Anträgen, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter seiner Einvernahme durchführen, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, weiter aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung ihm gegenüber auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG erteilen; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu, das Einreiseverbot herabsetzen; in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens 14 Tagen festsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Überdies rügte er, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine ihn betreffende Gefährlichkeitsprognose, vorzunehmen.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
4. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Zeuge XXXX, ein Cousin des BF, unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Der ebenfalls als Zeuge stellig gemachte Onkel des BF, XXXX, entschlug sich der Aussage.4. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Zeuge römisch 40 , ein Cousin des BF, unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Der ebenfalls als Zeuge stellig gemachte Onkel des BF, römisch 40 , entschlug sich der Aussage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und ist am XXXX in XXXX, Gemeinde XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist Inhaber eines bosnischen Reisepasses (Ausstellungsdatum: XXXX). Eine Kopie ist aktenkundig.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und ist am römisch 40 in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist Inhaber eines bosnischen Reisepasses (Ausstellungsdatum: römisch 40 ). Eine Kopie ist aktenkundig.
1.2. Nach dem Besuch der achtjährigen Grundschule belegte er über einen Zeitraum von vier Jahren eine Mechanikerlehre und besuchte anschließend drei Jahre lang die Polizeischule. Bis XXXX arbeitete er in XXXX als Polizeibeamter. Anschließend erwarb er einen LKW und betrieb als Selbständiger ein Import-Exportunternehmen in XXXX (BiH). Mit diesen Tätigkeiten verdiente er sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt.1.2. Nach dem Besuch der achtjährigen Grundschule belegte er über einen Zeitraum von vier Jahren eine Mechanikerlehre und besuchte anschließend drei Jahre lang die Polizeischule. Bis römisch 40 arbeitete er in römisch 40 als Polizeibeamter. Anschließend erwarb er einen LKW und betrieb als Selbständiger ein Import-Exportunternehmen in römisch 40 (BiH). Mit diesen Tätigkeiten verdiente er sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt.
1.3. Der BF gehört der islamischen Religionsgemeinschaft an und hat sich im Herkunftsstaat weder einer politischen Partei, noch einer politischen Bewegung angeschlossen. Von XXXX bis XXXX kämpfte er als Soldat der bosnischen Armee gegen die serbischen Aggressoren.1.3. Der BF gehört der islamischen Religionsgemeinschaft an und hat sich im Herkunftsstaat weder einer politischen Partei, noch einer politischen Bewegung angeschlossen. Von römisch 40 bis römisch 40 kämpfte er als Soldat der bosnischen Armee gegen die serbischen Aggressoren.
1.4. Weder im Herkunftsstaat noch im Bundesgebiet verfügt er über Immobilienbesitz. Im Bundesgebiet besitzt er eine nicht näher festgestellte Anzahl an Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen, darunter einen VW Touareg, einen Skoda Oktavia und einen Rover. Bei den Maschinen handelt es sich um solche für die Durchführung von Bodenreinigungs- und Teppichreinigungsarbeiten.
Lediglich seine - seit XXXX Jahren in den USA lebenden - Eltern besitzen in XXXX eine Eigentumswohnung, die von der Ehegattin des BF, XXXX, und dem gemeinsamen Sohn, XXXX, benützt wird. Dieser im Herkunftsstaat lebende Sohn ist auch das einzige leibliche Kind des BF.Lediglich seine - seit römisch 40 Jahren in den USA lebenden - Eltern besitzen in römisch 40 eine Eigentumswohnung, die von der Ehegattin des BF, römisch 40 , und dem gemeinsamen Sohn, römisch 40 , benützt wird. Dieser im Herkunftsstaat lebende Sohn ist auch das einzige leibliche Kind des BF.
Im Bundesgebiet lebt eine nicht näher festgestellte Anzahl an Verwandten des BF, darunter sein Cousin, XXXX, der im Bundesgebiet eine Reinigungsfirma führt, und sein Onkel, XXXX, sowie eine Tante. Zu seinen Verwandten im Bundesgebiet besteht jedoch kein intensiver Kontakt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass außer den angeführten Verwandten noch weitere im Bundesgebiet leben würden.Im Bundesgebiet lebt eine nicht näher festgestellte Anzahl an Verwandten des BF, darunter sein Cousin, römisch 40 , der im Bundesgebiet eine Reinigungsfirma führt, und sein Onkel, römisch 40 , sowie eine Tante. Zu seinen Verwandten im Bundesgebiet besteht jedoch kein intensiver Kontakt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass außer den angeführten Verwandten noch weitere im Bundesgebiet leben würden.
1.5. Beim BF scheinen im Bundesgebiet folgende (Haupt-)wohnsitzmeldungen auf:
XXXX - XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX - XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX - XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis laufend JA XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis laufend JA römisch 40 Hauptwohnsitz
Mit Ausnahme einer amtlichen Anmeldung in der Justizanstalt weist er jeweils eine (Haupt-)wohnsitzmeldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin in XXXX, und zwar von XXXX bis XXXX, von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX auf.Mit Ausnahme einer amtlichen Anmeldung in der Justizanstalt weist er jeweils eine (Haupt-)wohnsitzmeldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin in römisch 40 , und zwar von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 auf.
1.6. Am XXXX wurde er festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.1.6. Am römisch 40 wurde er festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
* LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX* LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
wegen § 223/2 StGB, §§ 114/1, 114/3 Z1, 114/3 Z2, 114/4 1. Fall FPG, § 298/1 StGB und §§ 288/1, 288/4 StGBwegen Paragraph 223 /, 2, StGB, Paragraphen 114 /, eins, 114 /, 3, Z1, 114/3 Z2, 114/4 1. Fall FPG, Paragraph 298 /, eins, StGB und Paragraphen 288 /, eins, 288 /, 4, StGB
Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40
Freiheitsstrafe 26 Monate
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der flaschen Beweisaussage und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und der Urkundenunterdrückung rechtskräftig zu einer Freihheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des BF als strafmildernd, hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Deliktes der Schlepperei und die Tatsache, dass er auf unangemessene Weise versuchte, seine Beteiligung an der Schleppung zu verheimlichen, als erschwerend.
Der BF verbüßt die über ihn rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der am XXXX über ihn verhängten Untersuchungshaft) seit seiner rechtskräftigen Verurteilung (am XXXX) in der Justizanstalt XXXX.Der BF verbüßt die über ihn rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der am römisch 40 über ihn verhängten Untersuchungshaft) seit seiner rechtskräftigen Verurteilung (am römisch 40 ) in der Justizanstalt römisch 40 .
1.7. Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, einer Staats