TE Dok 2017/9/15 S07-DK/06/17

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Veröffentlicht am 15.09.2017
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Vorschriftswidrige Behandlung einer Postsendung; Weisungsverstöße

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Gerhard Moser und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VI nach der am 15. September 2017 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am 19. Dezember 2016 vorschriftswidrig, die klar ersichtlich beschädigte, nämlich aufgerissene und wieder zugeklebte, eingeschriebene Briefsendung mit der Rec-Nummer .. an den Empfänger S, .., ohne Einholung einer Übernahmebestätigung, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen und in weiterer Folge, um seine Fehlleistung zu verschleiern, in das Brief-Abgabeabrechnungssystem (BAA) die Sendung als abgestellt eingetragen, ohne dass für diese Abgabestelle eine Abstellgenehmigung vorlag.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979)

sowie

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in Höhe von EUR 500,-- (in Worten: Euro fünfhundert)

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 10 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX als Zusteller verwendet. Mit 1. Oktober 1994 wurde er zum Beamten ernannt.

Das Monatsbruttoeinkommen des Beschuldigten beträgt EUR ... Er hat Sorgepflichten für ein Kind, das sich noch in Ausbildung, einer Lehre, befindet. Ebenfalls ist er für seine Gattin sorgepflichtig, die aufgrund einer schweren Erkrankung 70% behindert ist, ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von EUR 160,-- bezieht und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Beschuldigte hat überdies Kreditrückzahlungen in der Höhe von monatlich EUR 500,-- zu leisten, die aus Krediten zur Wohnversorgung resultieren. Die Kosten für Miete und Betriebskosten betragen derzeit EUR 715,--.

Aus der Dienstbeurteilung vom 20. Juni 2014 in Verbindung mit der Mitteilung des Vorgesetzten vom 28. August 2017 geht unter anderem hervor, dass die Arbeitsleistung des Beschuldigten gut ist und er seinen Aufgabenbereich gewissenhaft, genau und in angemessener Geschwindigkeit erledigt. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten ist nicht zu beanstanden, wiewohl der Beschuldigte in diversen Mehrbelastungs- und Änderungssituationen, wie Mitbesorgungen durchaus konfrontativ auftritt.

Festgehalten wird, dass mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 2. Oktober 2014, S 3/16-DK-VI/2014, über NN die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von Euro 400,-- verhängt wurde, da er am 5. April 2014, ohne das Wissen und ohne die Zustimmung des Berechtigten, demnach unbefugt, ein Dienstfahrzeug der Österreichischen Post AG in Gebrauch genommen und dieses am Sonntag, den 6. April 2014, in missbräuchlicher Weise für den Transport von Gegenständen zu einem Flohmarkt verwendet hatte.

Zum Sachverhalt:

Der Beschuldigte hat am 19. Dezember 2016 vorschriftswidrig, die klar ersichtlich beschädigte, nämlich aufgerissene und wieder zugeklebte, eingeschriebene Briefsendung mit der Rec-Nummer .. an den Empfänger S, .., ohne Einholung einer Übernahmebestätigung, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen und in weiterer Folge, um seine Fehlleistung zu verschleiern, in das Brief-Abgabeabrechnungssystem (BAA) die Sendung als abgestellt eingetragen, ohne dass für diese Abgabestelle eine Abstellgenehmigung vorlag.

Der Erhebungsdienst wurde am 24. März 2017 vom Leiter der Zustellbasis XX, L, über folgenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt:

Am 12. Dezember 2016 wurde in der Postfiliale 6410 Telfs die eingeschriebene Briefsendung mit der Nummer .. aufgegeben. Absender der Sendung war die Fa. Z. Der Brief war an den Empfänger S, .., adressiert.

Am 20. Dezember 2016 wurde durch den Absender eine Nachforschung mit der Nr. .. eingeleitet. Im Zuge dieser Nachforschung teilte der Empfänger mit, dass der eingeschriebene Brief am 19. Dezember 2016 ohne Unterschriftsleistung in seine Hausbrieffachanlage eingelegt worden sei. Dabei sei die Sendung aufgerissen und mit weißen Klebeetiketten wieder verklebt worden. Der Inhalt der Sendung, Bargeld in der Höhe von Euro 2.200,--, in Banknoten zu 100 und 50 Euro, habe gefehlt.

Die Nachforschungsstelle forderte am 13. März 2017 von der Zustellbasis XX eine Sachverhaltsdarstellung an. Aus diesem Grund wurde der für die Abgabestelle zuständige Zusteller, NN, am 24. März 2017 vom Leiter der Zustellbasis XX niederschriftlich einvernommen. Aufgrund des Diebstahlsverdachtes und der Schwere der Vorwürfe wurde noch am selben Tag eine zweite Einvernahme mit dem Beschuldigten durch den Erhebungsdienst West 1, Konzernrevision durchgeführt.

NN gab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass die gegenständliche Sendung ihm am Morgen des 19. Dezember 2016 von der Vorverteilung zugeteilt worden sei. Er habe bei Übernahme der Sendung bemerkt, dass die Sendung beschädigt war bzw. einen ca. 2 bis 3 cm langen Riss an der rechten unteren Ecke des gelbbraunen Kuverts aufwies. Er konnte sich jedoch nicht an weiße Klebeetiketten, mit denen der Brief nachträglich zugeklebt worden war, erinnern.

Er habe dann nicht, wie vorgesehen, seinen Vorgesetzten über die Beschädigung der Sendung informiert, sondern die Sendung auf den Zustellgang mitgenommen. Wenn er gesehen hätte, dass der Brief nachträglich mit Klebeetiketten zugeklebt worden wäre, hätte er das aber sicher gemeldet.

An der Abgabestelle – um etwa 9:00 Uhr – habe er dann den Fehler gemacht, die Sendung in den Briefkasten des Empfängers einzuwerfen, ohne eine Übernahmebestätigung des Empfängers einzuholen. Als er um ca. 11:30 Uhr seinen Irrtum bemerkte, sei er auf die „dumme Idee“ gekommen, zu der betreffenden Sendung den Vermerk „abgestellt“ in das BAA-System einzutragen, obwohl ihm bewusst war, dass der Empfänger S gar keine Abstellerklärung abgegeben hatte. Ein paar Tage später sei der Empfänger der Sendung auf ihn zugekommen, habe ihn gefragt, ob ihm beim Einwurf der Sendung etwas aufgefallen sei und habe ihm mitgeteilt, dass die Sendung Zahlungsmittel beinhaltet habe.

Anlässlich seiner Einvernahme versicherte NN, dass er es nicht wissen konnte, dass es sich bei der Sendung um einen Brief mit derart viel Bargeld gehandelt habe. Er habe jedenfalls das Geld nicht aus der Sendung entnommen.

Die Aussagen von NN hinsichtlich des Zustellvorganges decken sich mit den Aussagen des Empfängers, S, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der Polizeiinspektion H am 31. März 2017. Dieser sagte aus, dass der Geldbetrag aus einem privaten Verkauf eines Ducati-Motors stammte und er am 19. Dezember 2016 den am 12. Dezember 2016 beim Postamt 6410 Telfs aufgegebenen Einschreibbrief in seinem Postkasten vorgefunden habe, ohne dafür zu einer Unterschriftsleistung aufgefordert worden zu sein. Er habe festgestellt, dass der Brief an der linken oberen Ecke aufgerissen war und offensichtlich an der gesamten linken Seite bereits einmal aufgerissen war sowie augenscheinlich mittels weißer Klebeetiketten wieder verschlossen worden war.

Als er den Brief an der rechten Seite öffnete, habe er darin lediglich das gefaltete Schreiben der Absenderin, jedoch kein Bargeld, vorgefunden. Laut der Absenderin sollte sich in dem Kuvert ein mittels Tacker verschlossener Karton mit Bargeld in der Höhe von Euro 2.200,-- befunden haben.

Festgehalten wird, dass laut ausdrücklichen Aussagen des am 31. März 2017 als Zeugen vor der Polizeiinspektion H einvernommenen S, Erhebungsdienst der Konzernrevision, mehrere Fälle von Brieföffnungen im Verteilzentrum Hall in Tirol bekannt geworden seien, wobei sämtliche Briefe auf dieselbe Art und Weise geöffnet und wieder verklebt worden seien, wie im vorliegenden Disziplinarfall.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen aufrechterhalten. Er hält dabei ausdrücklich fest, dass er den Geldbetrag in der Höhe von EUR 2.200,-- nicht entwendet habe.

Der Beschuldigte: „Ich habe Stress gehabt, die Sendungsmengen waren zum damaligen Zeitpunkt groß. Ich habe nicht bemerkt, dass die Sendung beschädigt war. Ich habe auf der Zustelltour während der Zustellung bemerkt, dass die Sendung zugeklebt war. Ich habe mir dabei aber nichts Weiteres gedacht. Ich habe bei der Abgabestelle angeläutet, es hat niemand aufgemacht. Daraufhin habe ich die Sendung eingeworfen. Ich habe die Sendung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und diese dann jedoch nicht mehr richtig rausbekommen. Deswegen ist die Sendung in der Abgabeeinrichtung verblieben. Ich wollte später nochmals an diese Adresse zurückfahren. Letztlich war aber auch beim zweiten Mal niemand da. Deswegen habe ich dann die Eingabe gemacht, dass die Sendung von mir abgestellt worden ist.“

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Salzburg vom 8. Mai 2017, der nieder-schriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 24. März 2017, des Dienstzettels des Erhebungsdienstes vom 27. März 2017, der Fotos des beschädigten Briefes mit der Rec-Nummer.., der Unterlagen über die Sendungsnachforschung, der Einvernahme des S vor der Polizeiinspektion H vom 31. März 2017, der Vorschriften des Handbuchs „Prozesse und Zustellung“ sowie der SAP-Ausdrucke.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 bezüglich der Vorwürfe des Einleitungsbeschlusses vom 7. Juni 2017 voll geständig und einsichtig. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Bei der Zustellung von dokumentationspflichtigen Sendungen hat der Empfänger die Übernahme durch seine Unterschrift am Handheld (MDE) zu bestätigen (Punkt 8.4.2 „Handbuch Prozesse und Zustellung“).

Nach einem erfolglosen Zustellversuch ist eine Benachrichtigung zu hinterlegen (8.4.3).

Die Verfahrensanweisung für die Zustellung von beschädigten, dokumentationspflichtigen Sendungen sieht folgende Prozessschritte vor:

Nimmt der Zusteller während des Zustellganges an einer dokumentationspflichtigen Sendung einen Schaden wahr, so hat er beim Empfänger anzuläuten und den Empfänger zu fragen, ob er die Sendung annimmt und gegen Empfangsbestätigung auszufolgen, wenn der Empfänger zur Übernahme der Sendung bereit ist („Handbuch Prozesse und Zustellung“, Punkt 8.4.11).

Der Empfänger hat dadurch die Möglichkeit, die Übernahme der beschädigten Sendung bis zur Schadensfeststellung in der Post-Geschäftsstelle abzulehnen. Lehnt der Empfänger die Übernahme der Sendung bis zur Schadensfeststellung in der Post-Geschäftsstelle ab oder wird der Schaden von einem Ersatzempfänger festgestellt, so ist die Sendung nicht auszufolgen, sondern eine Benachrichtigung mit dem Zusatz „Schadensprotokoll“ dem Empfänger/Ersatzempfänger zu übergeben. Wird niemand an der Abgabestelle angetroffen, so ist die beschädigte Sendung ohne Ausfertigung einer Benachrichtigung zur weiteren Bearbeitung durch den Distributionsleiter in die Zustellbasis zurück zu bringen.

NN hat demnach im vorliegender Disziplinarangelegenheit mehrfach gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten als Zusteller verstoßen. Das ordnungsgemäße Behandeln und Zustellen von Postsendungen, insbesondere von Einschreibsendungen, gehört zweifellos zu den grundlegendsten Pflichten eines Zustellers.

Das Vortäuschen einer persönlichen Übernahme und die vorschriftswidrige Abgabe einer eingeschriebenen Sendung durch einen Zusteller der Österreichischen Post AG ist jedenfalls geeignet, diesem Unternehmen einen erheblichen Vertrauensschaden bei den Postkunden zuzufügen.

Entgegen den für alle Zusteller verbindlichen Verfahrensanweisungen, die in Schulungen regelmäßig kommuniziert werden und dem Beschuldigten als langjährigem Zusteller bekannt sein müssten, hat NN die gegenständliche – sowohl eingeschriebene als auch beschädigte – Briefsendung nachlässig und pflichtvergessen in die Hausbrieffachanlage des Empfängers eingeworfen. Überdies trug er, um diese Fehlleistung zu verschleiern, für die gegenständliche Sendung eine nicht vorhandene Abstellvereinbarung in das Brief-Abgabeabrechnungssystem (BAA) ein.

Somit hat der Beschuldigte bei der Zustellung der gegenständlichen Sendung nicht nur eine im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise an den Tag gelegt, sondern auch den Kunden um die Möglichkeit gebracht, die Annahme der Sendung zu verweigern und in weiterer Folge einen Beweis erbringen zu können, dass in der Sendung kein Geld enthalten war.

Dem Beschuldigte war bewusst, vorschriftswidrig gehandelt zu haben. Aus diesem Grund ist hinsichtlich des Einwurfs der Sendung und der unkorrekten Buchung ohne Zweifel von einem bedingten Vorsatz des Beschuldigten auszugehen.

NN hat mit dem ihm gegenständlich angelasteten Verhalten das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen. Der objektive Unrechtsgehalt der NN angelasteten Dienstpflichtverletzungen ist dabei durchaus als schwerwiegend einzustufen, weil jeder Beamte wissen muss, dass er klar definierte Weisungen, die für die Aufrechterhaltung des geordneten Dienstbetriebes unverzichtbar sind, einzuhalten hat.

Auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise bei der Abgabe von bescheinigten Sendungen und Paketen werden alle Zusteller der Österreichischen Post AG betriebsintern immer wieder nachdrücklich hingewiesen und regelmäßig geschult. Diese Vorschriften sind zudem in dem für alle Zusteller jederzeit einsehbaren Handbuch „Distribution und Prozesse“ und in der Verfahrensanweisung „Paket Zustellung Prozesse“ nachvollziehbar und übersichtlich geregelt.

Ebenso wird auf den Umstand hingewiesen, dass die Zustellorgane bei vorschriftwidriger Vornahme von Zustellvorgängen – wie im vorliegenden Fall – äußerst unangenehme und imageschädigende Situationen in Zusammenhang mit Kundenbeschwerden herbeiführen.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen – insbesondere die genaue Einhaltung von Vorschriften für die Zustellprozesse – stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann.

Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).

Durch sein Verhalten gegenüber dem Kunden hat NN auch dem Ansehen seines Dienstgebers nachhaltig geschadet. Von einem Beamten, der als Zusteller bei der Österreichischen Post eingesetzt wird, sei diesbezüglich größte Sorgfalt zu erwarten. Kommt ein Mitarbeiter der Österreichischen Post AG dieser Verpflichtung nicht nach, hat dieser – wie im gegenständlichen Fall – einen erheblichen Imageschaden sowie letztlich einen finanziellen Schaden für das Unternehmen zu verantworten.

Die Österreichischen Post AG ist als sehr personalintensives und ein in der kritischen Öffentlichkeit stehendes Unternehmen, gerade in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes, auf die hundertprozentige Zuverlässigkeit der Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit aufrecht zu erhalten.

Mildernd wurden in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit das Geständnis des Beschuldigten und seine guten Leistungen im Zustelldienst gewertet. Aus den Umständen der konkreten Tatbegehung sind die inkriminierten Vorgänge vom erkennenden Senat nicht als geplante Pflichtwidrigkeiten, sondern vielmehr als unbedachte Augenblickshandlungen gewertet worden. Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen des Beschuldigten und seiner in Ansätzen erkennbaren Schuldeinsicht ist davon auszugehen, dass er sich hinkünftig vorschriftskonform verhalten werde.

Als Erschwerungsgrund musste jedoch die vorliegende disziplinäre Vorstrafe berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde seiner äußerst angespannten finanziellen Lage mit der Gewährung von Ratenzahlungen entsprechend Rechnung getragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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