TE Bvwg Beschluss 2017/12/29 W246 2142150-1

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Veröffentlicht am 29.12.2017
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Entscheidungsdatum

29.12.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W246 2142150-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 1069152303-150521445:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.).

3. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid - im Wege seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters, des Vereins Menschenrechte Österreich - fristgerecht Beschwerde, welche am 09.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

5. Mit Schreiben vom 29.11.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 15 Tagen in Italien aufhalten würde, was bei einer "Grundversorgungskontrolle durch die Polizei" am 29.11.2017 festgestellt worden wäre.

6. In einem Telefonat vom 06.12.2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich dieser in Italien befinden und dort bleiben wollen würde.

7. Mit Schreiben vom 06.12.2017 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ihm zuvor erteilte Vollmacht zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. abwies; weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer reiste während des Beschwerdeverfahrens im November 2017 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten (Verwaltungs- und Gerichtsakt) des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. Nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken, indem er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt gibt.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 15 oder § 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

3.2. Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer aus Österreich aus und hält sich aktuell in Italien auf. Der genaue gegenwärtige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht daher wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht bekannt und zudem durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar (§ 24 Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (s. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018), erforderlich.

Da sich der Beschwerdeführer somit dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,
Verfahrensentziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W246.2142150.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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