Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 1432105-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: Dr. Judith RUDERSTALLER, Verein Helping Hands, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 16.03.2016, Zl. 13-820907310, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2017 und am 04.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: Dr. Judith RUDERSTALLER, Verein Helping Hands, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 16.03.2016, Zl. 13-820907310, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2017 und am 04.07.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. wie folgt zu lauten hat:
"Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 des Asylgesetzes 2005 wird nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005 in Verbindung mit § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 nach MAROKKO zulässig ist.""Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, des Asylgesetzes 2005 wird nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, des Asylgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 nach MAROKKO zulässig ist."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte am 19.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt entschied den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.12.2012, Zahl: 12 09.073-BAI, negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2016, Geschäftszahl: I401 1432105-1/23E, als unbegründet ab und verwies das Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge die belangte Behörde) zurück. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.03.2016, Geschäftszahl 13-820907310, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt II.).2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.03.2016, Geschäftszahl 13-820907310, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 06.04.2016.
4. Am 29.05.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
5. Am 04.07.2017 erfolgte eine zweite mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, in der die von ihm namhaft gemachten Zeugen einvernommen wurden.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der im Gebiet der Westsahara geborene Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der im Gebiet der Westsahara geborene Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer hielt sich vor seinem Weggang von dort jahrelang gewöhnlich in Algerien auf. Er hält sich seit (spätestens) 19.07.2012 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht abschließend fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Er ist in der Westsahara geboren. Seine Eltern sind im Jahr 1980, als er ca. zehn Jahre alt war, verstorben, wobei sein Vater durch die Frente Polisario getötet worden und seine Mutter drei Monate später in einem um Tindouf in Algerien gelegenen Camp gestorben ist. Er selbst wuchs in diesem Camp auf und hat dort ca. 24 Jahre gelebt, jedoch keine Schul- und Berufsausbildung erfahren und einfache Hilfstätigkeiten verrichtet. Zu seiner Schwester, die im Camp bei einer anderen Pflegefamilie aufwuchs, hat er derzeit keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er führt in Österreich eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Festgestellt werden auch die außerordentlichen Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner sozialen oder integrativen Verfestigung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer spricht auf gutem Niveau Deutsch.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde bereits rechtkräftig negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Marokko hält sein 1975 große Teile des Territoriums der Westsahara besetzt und betrachtet das Gebiet seit 1976 als annektiert. Westsahra wird durch einen ca 2.500 km langen Sandwall von der mauretanischen bis zur algerischen Grenze gespalten, wobei Marokko rund 80% des Gebietes der Westsahara kontrolliert. Für Marokko ist die Zugehörigkeit Westsaharas zu Marokko ein zentrales politisches Anliegen. Das restliche Gebiet ist in Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario. Die Kampfhandlungen zwischen Frente Polisario und Marokko endeten 1991. Zur Friedenssicherung haben die Vereinten Nationen die MINURSO in mehreren Orten Westsaharas installiert. Frente Polisario bildete bereits 1976 eine Exislregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf. Diese Regierung ist von ca. 40 Staaten gegenwärtig anerkannt. Eine Lösung des Konflikts ist nicht in Sicht. Durch die Wiederaufnahme Marokkos in die AU werden diplomatische Lösungen erhofft.
Die Bürger / Bewohner der Westsahara werden von Marokko als Marokkaner angesehen und sind daher marokkanische Staatsangehörige. Sie erlangen die Staatsangehörigkeit durch Geburt im Gebiet der Westsahara. Daher werden für sie marokkanische Reisepässe ausgestellt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit einen solchen zu beantragen und bekommen diesen auch unter normalen Umständen. Sollten irgendwelche sog. "Passversagungsgründe" (sind derzeit nicht bekannt) vorliegen könnte es Probleme geben. Es gibt auch Reisepässe der "Polisario Front" (Popular Front for the Liberation of Saguia el Hamra and Rio de Oro -- Frente Popular de Liberacion de Saguia el Hamra y Rio de Oro). Diese Reisepässe werden in den Flüchtlingslagern der Saharauis (Tindouf – Villa Dahla, Smara – in Algerien ausgestellt). Diese Pässe werden zum größtenteils jedoch nicht anerkannt. Die Führer der Polisario Front und deren Anhänger sehen sich als sahrauische Staatsangehörige – wobei fraglich ist ob es hier sog. "Staatsbürgerschaftsurkunden usw." gibt (VB 25.3.2014a).
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Protokolle der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die belangte Behörde, in die Bescheide der belangten Behörde vom 21.12.2012, Zahl: 12 09.073-BAI, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, Geschäftszahl: I401 1432105-1/23E, in den bekämpften Bescheid vom 16.03.2016, Geschäftszahl 13-820907310, und in die gegenständliche Beschwerde, in das aktuelle Länderinformationsblatt für Algerien sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen den mündlichen Verhandlungen vom 29.05.2017 und vom 04.07.2017.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit und seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2017. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Westsahara geboren und aufgewachsen ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2017 (Protokoll S 4), wonach er in Tindouf gelebt hat. Diese Aussage deckt sich mit seinen Angaben vor Organen der Polizei am 19.07.2012 (Protokoll S 1 und 3). Vor Organen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Bundesamt für Migration BFM, vom 29.08.2008 (AS 209 ff) und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2014 (AS 511). Dass er Staatsangehöriger Marokkos und damit entgegen seinem eigenen Vorbringen nicht staatenlos ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Länderinformationsberichten für Marokko (mit Stand 08.08.2017) und Westsahara (mit Stand 11.07.2016), wonach Bürger bzw Bewohner der Westsahara von Marokko als Marokkaner angesehen werden und daher marokkanische Staatsangehörige sind. Sie erlangen die Staatsangehörigkeit durch Geburt im Gebiet der Westsahara (Länderinformationsbericht für Westsahara, Stand 11.07.2016, S. 14). Umstände, die eine Staatsangehörigkeit Marokkos ausschließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass sich der Beschwerdeführe als Saharer bezeichnet (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2017 S. 4) vermag keine Zweifel an der festgestellten Staatsangehörigkeit zu erwecken.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Westsahara geboren und aufgewachsen ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2017 (Protokoll S 4), wonach er in Tindouf gelebt hat. Diese Aussage deckt sich mit seinen Angaben vor Organen der Polizei am 19.07.2012 (Protokoll S 1 und 3). Vor Organen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Bundesamt für Migration BFM, vom 29.08.2008 (AS 209 ff) und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2014 (AS 511). Dass er Staatsangehöriger Marokkos und damit entgegen seinem eigenen Vorbringen nicht staatenlos ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Länderinformationsberichten für Marokko (mit Stand 08.08.2017) und Westsahara (mit Stand 11.07.2016), wonach Bürger bzw Bewohner der Westsahara von Marokko als Marokkaner angesehen werden und daher marokkanische Staatsangehörige sind. Sie erlangen die Staatsangehörigkeit durch Geburt im Gebiet der Westsahara (Länderinformationsbericht für Westsahara, Stand 11.07.2016, Sitzung 14). Umstände, die eine Staatsangehörigkeit Marokkos ausschließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass sich der Beschwerdeführe als Saharer bezeichnet (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2017 Sitzung 4) vermag keine Zweifel an der festgestellten Staatsangehörigkeit zu erwecken.
Die Feststellung, dass sich der in Algerien aufgehalten hat und dieser Staat als Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes gilt, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren und in sich konsistenten (auch im Asylverfahren in der Schweiz getätigten) Erklärungen, dass er sich ca. ab dem zehnten Lebensjahr in einem Camp in Tindouf, welches in Algerien liegt, für ca. 24 Jahre aufgehalten hat.
Glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2017, wonach er über keine Schul- und Berufsausbildung verfüge und er sich seinen Lebensunterhalt durch einfache Hilfstätigkeiten verdient habe, als auch seine Ausführungen über seine familiäre Situation im Herkunftsstaat.
Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 29.05.2017 (Protokoll S. 3). Demnach bezeichnet sich der Beschwerdeführer selbst als gesund. Er leide gelegentlich an Schmerzen im Rückenbereich, welche jedoch nach kurzer Zeit wieder von selbst vergehen würden. Ebenso leide er an gelegentlichen Schmerzen im Hodenbereich. Während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2014 behauptete, "morgen habe eine Operation (Hodenkrebs). Ich habe Hodenkrebs und zwei Nierensteine" (AS 507), gab er hierzu befragt vor den Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 29.05.2017 ausdrücklich an: "Ich habe keinen Tumor. Als ich nach Österreich ankam, war ich beim Hodenbereich, ich wurde untersucht. Der Arzt meinte, durch einen Schlag im Hodenbereich wanderte ein Hoden in den Beckenbereich und dann habe ich eine Ärztin für drei Jahre besucht in Kufstein. Der Arzt sagte mir. Das sollte man operieren. Ich habe mich aber dann letztlich entschlossen, die OP nicht durchzuführen, da ich nur gelegentlich Schmerzen hatte." Hieraus steht für das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer keine Leiden hat und somit gesund ist.Die Feststellung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 29.05.2017 (Protokoll Sitzung 3). Demnach bezeichnet sich der Beschwerdeführer selbst als gesund. Er leide gelegentlich an Schmerzen im Rückenbereich, welche jedoch nach kurzer Zeit wieder von selbst vergehen würden. Ebenso leide er an gelegentlichen Schmerzen im Hodenbereich. Während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2014 behauptete, "morgen habe eine Operation (Hodenkrebs). Ich habe Hodenkrebs und zwei Nierensteine" (AS 507), gab er hierzu befragt vor den Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 29.05.2017 ausdrücklich an: "Ich habe keinen Tumor. Als ich nach Österreich ankam, war ich beim Hodenbereich, ich wurde untersucht. Der Arzt meinte, durch einen Schlag im Hodenbereich wanderte ein Hoden in den Beckenbereich und dann habe ich eine Ärztin für drei Jahre besucht in Kufstein. Der Arzt sagte mir. Das sollte man operieren. Ich habe mich aber dann letztlich entschlossen, die OP nicht durchzuführen, da ich nur gelegentlich Schmerzen hatte." Hieraus steht für das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer keine Leiden hat und somit gesund ist.
Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität jedoch nicht zweifelsfrei fest.
Glaubhaft ist auch das zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vom 29.05.2017 erstattete Vorbringen, wonach er seit rund zwei Jahren eine Beziehung zur österreichischen Staatsangehörigen führt. Diese Angaben sind zudem auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers belegt. Seine Integrationsbemühungen belegte der Beschwerdeführer – insbesondere in seiner Beschwerdeverhandlung vom 29.05.2017 sowie der niederschriftlichen Einvernahme der von ihm genannten Zeugen in der Beschwerdeverhandlung vom 04.07.2017 sowie den sich im Verwaltungsakt einliegenden Dokumente und Unterlagen, die seine integrativen und sozialen Bemühungen belegen. Von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der beiden Beschwerdeverhandlungen persönlich überzeugen.
Die Feststellung hinsichtlich seines bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages gründet sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den sich darin befindlichen Bescheiden des Bundesasylamtes sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.07.2017.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 07.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
? AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.06.2017
? DS - Der Standard (31.01.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt,
http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.06.2017
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (06.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.06.2017
? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (09.2015): Asylländerbericht Marokko
? AA - Auswärtiges Amt (05.07.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 05.07.2017
? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (05.07.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 05.07.2017
? DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen,
http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017
? DS - Der Standard (28.06.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt,
http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 05.07.2017
? FD - France Diplomatie (05.07.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité,
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 05.07.2017
? AA - Auswärtiges Amt (02.2017b): Marokko - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 05.07.2017
? CIA - Central Intelligence Agency (27.06.2017): The World Factbook - Western Sahara,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 05.07.2017
? DF - Deutschlandfunk (26.09.2016): EU, Marokko und der Westsahara-Konflikt - Handel mit Afrikas letzter Kolonie, http://www.deutschlandfunk.de/eu-marokko-und-der-westsahara-konflikt-handel-mit-afrikas.724.de.html?dram:article_id=366913, Zugriff 05.07.2017
? AA - Auswärtiges Amt (10.03.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017)
? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017
? AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/336547/479222_de.html, Zugriff 30.06.2017
? TI - Transparency International (25.01.2017): Corruptions Perceptions Index 2016,
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.06.2017
? HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Morocco and Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017
? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
? USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017
? DS - Der Standard (29.5.02017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen,
http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 05.07.2017
? USDOS - U.S. Department of State (10.08.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html, Zugriff 03.07.2017
? AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 04.07.2017
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 04.07.2017
? DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 06.07.2017
? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017
? VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.05.2017):
Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.05.2017
Die Feststellungen zur Lage im Gebiet der Qwest-Sahara beruhen einerseits auf dem Laänderinformationsbericht Marokko und andererseits auf dem aktuellen Länderinformationsblatt Westsahara mit dem Stand 11.07.2016. Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit von Bewohnern der Westsahara beruht auf folgender Quelle:
? VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Marokko ist gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016, zudem ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,, zudem ein sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs 1 Z 3 sowie § 57 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 145/2017 (AsylG), § 9 BFA-Vefahrensgesetz,