Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W256 2144121-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, auch XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Dezember 2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Dezember 2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Zuge der am 19. Juni 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, er sei Moslem und ledig. Er stamme aus der Provinz Kunduz in Afghanistan, in der er auch zuletzt aufhältig gewesen sei. Er habe zehn Jahre die Schule besucht, spreche Dari als Muttersprache und habe als Verkäufer in einem Geschäft für Autoteile gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Weil einer meiner Brüder beim Militär ist und einer am amerikanischen Militärstützpunkt arbeitet, wurden wir ständig durch die Taliban bedroht. Mein Leben war in Gefahr, weshalb mein Vater beschlossen hatte, dass ich mein Heimatland verlassen soll". Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer den Tod durch die Taliban.Im Zuge der am 19. Juni 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, er sei Moslem und ledig. Er stamme aus der Provinz Kunduz in Afghanistan, in der er auch zuletzt aufhältig gewesen sei. Er habe zehn Jahre die Schule besucht, spreche Dari als Muttersprache und habe als Verkäufer in einem Geschäft für Autoteile gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Weil einer meiner Brüder beim Militär ist und einer am amerikanischen Militärstützpunkt arbeitet, wurden wir ständig durch die Taliban bedroht. Mein Leben war in Gefahr, weshalb mein Vater beschlossen hatte, dass ich mein Heimatland verlassen soll". Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer den Tod durch die Taliban.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte dieser ergänzend aus, er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an und spreche auch ein wenig Paschtu. Er stamme aus der Provinz Kunduz, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Er habe vier Brüder und eine Schwester. Sein Vater habe ein eigenes Geschäft, in welchem er PKW-Ersatzteile verkaufe, seine Mutter sei Hausfrau. Er selbst habe zehn Jahre die Grundschule besucht und danach als Verkäufer in dem Geschäft seines Vaters sowie als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt gearbeitet. Sein älterer Bruder, XXXX arbeite sei vier Jahren bei der afghanischen Nationalarmee, sein anderer Bruder, XXXX, sei seit drei Jahren in einem Lager der ausländischen Militärkräfte beschäftigt, wobei dieser jedoch öfters den Dienstort gewechselt habe. Nach den jeweiligen Einsätzen hätten die Brüder jedoch wieder beim Vater des Beschwerdeführers gewohnt. Die Taliban hätten ihn und seine Familie alle fünfzehn bis zwanzig Tage bedroht, indem sie ihnen entweder Briefe geschickt oder sie in der Moschee persönlich bedroht hätten. Dabei hätten die Taliban einerseits ihnen die Tätigkeiten seiner Brüder vorgeworfen und andererseits, dass sowohl diese als auch der Beschwerdeführer nicht auf der Seite der Taliban kämpfen würden. Die letzte Bedrohung habe fünfzehn Tage vor der tatsächlichen Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden. Er selbst habe noch nie in Kabul gelebt, allerdings würde dort seine Tante leben. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Alle drei bis vier Monate kontaktiere der Beschwerdeführer seine Familie über das Internet.Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte dieser ergänzend aus, er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an und spreche auch ein wenig Paschtu. Er stamme aus der Provinz Kunduz, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Er habe vier Brüder und eine Schwester. Sein Vater habe ein eigenes Geschäft, in welchem er PKW-Ersatzteile verkaufe, seine Mutter sei Hausfrau. Er selbst habe zehn Jahre die Grundschule besucht und danach als Verkäufer in dem Geschäft seines Vaters sowie als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt gearbeitet. Sein älterer Bruder, römisch 40 arbeite sei vier Jahren bei der afghanischen Nationalarmee, sein anderer Bruder, römisch 40 , sei seit drei Jahren in einem Lager der ausländischen Militärkräfte beschäftigt, wobei dieser jedoch öfters den Dienstort gewechselt habe. Nach den jeweiligen Einsätzen hätten die Brüder jedoch wieder beim Vater des Beschwerdeführers gewohnt. Die Taliban hätten ihn und seine Familie alle fünfzehn bis zwanzig Tage bedroht, indem sie ihnen entweder Briefe geschickt oder sie in der Moschee persönlich bedroht hätten. Dabei hätten die Taliban einerseits ihnen die Tätigkeiten seiner Brüder vorgeworfen und andererseits, dass sowohl diese als auch der Beschwerdeführer nicht auf der Seite der Taliban kämpfen würden. Die letzte Bedrohung habe fünfzehn Tage vor der tatsächlichen Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden. Er selbst habe noch nie in Kabul gelebt, allerdings würde dort seine Tante leben. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Alle drei bis vier Monate kontaktiere der Beschwerdeführer seine Familie über das Internet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe werden können. Es sei nicht lebensnah, dass eine Person, welche über einen langen Zeitraum bedroht werde, nicht schon früher die Flucht ergreife. Auch seien die Brüder wieder nach Hause gekommen, obwohl diese der Hauptgrund für die Probleme mit den Taliban gewesen sein sollen. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, es würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Er könne auf eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie rechnen, welche auch mittels Geldüberweisungen Geld schicken könnte. Außerdem lebe eine Tante väterlicherseits in Kabul. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der zumindest mit Gelegenheitsjobs in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Aufgrund seiner Abstammung und Sprache sei er mit Afghanistan eng verwurzelt und könne er in Kabul leben. Zwar sei in Bezug auf seine Heimatprovinz Kunduz von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, in Bezug auf Kabul sei eine solche aber nicht erkennbar. Es könne auch auf familiäre oder soziale Netzwerke in Afghanistan bzw. in Kabul geschlossen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer über keine Netzwerke verfügen sollte, könne er in der islamischen Glaubensgemeinschaft Zuflucht finden. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts könne er auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten bzw. Anknüpfungspunkte habe. Er lebe in Österreich ausschließlich von der öffentlichen Hand, und sei er daher nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nur marginal mächtig, und sei er bislang auch nicht straffällig gewesen. Demgegenüber überwiege jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe werden können. Es sei nicht lebensnah, dass eine Person, welche über einen langen Zeitraum bedroht werde, nicht schon früher die Flucht ergreife. Auch seien die Brüder wieder nach Hause gekommen, obwohl diese der Hauptgrund für die Probleme mit den Taliban gewesen sein sollen. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, es würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Er könne auf eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie rechnen, welche auch mittels Geldüberweisungen Geld schicken könnte. Außerdem lebe eine Tante väterlicherseits in Kabul. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der zumindest mit Gelegenheitsjobs in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Aufgrund seiner Abstammung und Sprache sei er mit Afghanistan eng verwurzelt und könne er in Kabul leben. Zwar sei in Bezug auf seine Heimatprovinz Kunduz von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, in Bezug auf Kabul sei eine solche aber nicht erkennbar. Es könne auch auf familiäre oder soziale Netzwerke in Afghanistan bzw. in Kabul geschlossen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer über keine Netzwerke verfügen sollte, könne er in der islamischen Glaubensgemeinschaft Zuflucht finden. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts könne er auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten bzw. Anknüpfungspunkte habe. Er lebe in Österreich ausschließlich von der öffentlichen Hand, und sei er daher nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nur marginal mächtig, und sei er bislang auch nicht straffällig gewesen. Demgegenüber überwiege jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin äußert der Beschwerdeführer zunächst verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 16 BFA-VG, weshalb ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde. Davon abgesehen werde der Bescheid aber auch inhaltlich bekämpft. Der Beschwerdeführer werde aus Gründen der unterstellten politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevant verfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich den Taliban anzuschließen, weshalb ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Zusätzlich würden seine Brüder bei der afghanischen Nationalarmee bzw. bei ausländischen Militärkräften arbeiten, was ein Indiz für seine oppositionelle politische Gesinnung sei. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw. willens dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er im gesamten Staatsgebiet Verfolgung befürchten müsse. Es bestehe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, da die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet überaus prekär und angespannt sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. In Bezug auf Spruchpunkt III. führt der Beschwerdeführer aus, er sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Diesbezüglich werde auf diverse Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben verwiesen. Sein Engagement zeige er auch in einem Altersheim, in welchem er regelmäßig aushelfe. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Afghanistan glaubhaft und asylrelevant.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin äußert der Beschwerdeführer zunächst verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 16, BFA-VG, weshalb ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde. Davon abgesehen werde der Bescheid aber auch inhaltlich bekämpft. Der Beschwerdeführer werde aus Gründen der unterstellten politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevant verfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich den Taliban anzuschließen, weshalb ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Zusätzlich würden seine Brüder bei der afghanischen Nationalarmee bzw. bei ausländischen Militärkräften arbeiten, was ein Indiz für seine oppositionelle politische Gesinnung sei. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw. willens dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er im gesamten Staatsgebiet Verfolgung befürchten müsse. Es bestehe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, da die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet überaus prekär und angespannt sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. führt der Beschwerdeführer aus, er sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Diesbezüglich werde auf diverse Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben verwiesen. Sein Engagement zeige er auch in einem Altersheim, in welchem er regelmäßig aushelfe. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Afghanistan glaubhaft und asylrelevant.
Am 29. März 2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 149, 223 StGB, zur GZ XXXX, verständigt. Aufgrund einer telefonischen Anfrage beim BG XXXX-OstXXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2017 mitgeteilt, dass das Verfahren diversionell erledigt worden sei.Am 29. März 2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 149, 223, StGB, zur GZ römisch 40 , verständigt. Aufgrund einer telefonischen Anfrage beim BG XXXX-OstXXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2017 mitgeteilt, dass das Verfahren diversionell erledigt worden sei.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 5. Oktober 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass sein Nachname falsch geschrieben worden sei. Ansonsten führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er komme aus der Provinz Kunduz. Fünf Jahre vor seiner Ausreise habe er hingegen eine Stunde von Kunduz entfernt in der Provinz XXXX gelebt. Die übrigen Familienmitglieder - vier Brüder, eine Schwester, seine Mutter und Großmutter väterlicherseits - hätten weiterhin in Kunduz gelebt. Nach dem Schulbesuch habe der Beschwerdeführer als Mechaniker Lehrling in XXXX zunächst bei einem Bekannten, und anschließend im benachbarten Geschäft seines Bruders, XXXX, gearbeitet. Auch habe er manchmal im KFZ-Zubehörgeschäft seines Vaters ausgeholfen. Sein Vater habe mit ihm in XXXX gelebt, allerdings sei dieser im Unterschied zum Beschwerdeführer, an den Wochenenden immer zurück nach Kunduz gefahren. Sein Bruder, XXXX, sei jeden Tag nach Kunduz gependelt. Auf neuerliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer aber an, dass sein Bruder doch bei ihm und seinem Vater in XXXX gelebt habe, und nur am Wochenende nach Kunduz gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe 2015 Afghanistan verlassen. Die Ausreise habe sein Vater und sein Bruder, XXXX, finanziert.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 5. Oktober 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass sein Nachname falsch geschrieben worden sei. Ansonsten führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er komme aus der Provinz Kunduz. Fünf Jahre vor seiner Ausreise habe er hingegen eine Stunde von Kunduz entfernt in der Provinz römisch 40 gelebt. Die übrigen Familienmitglieder - vier Brüder, eine Schwester, seine Mutter und Großmutter väterlicherseits - hätten weiterhin in Kunduz gelebt. Nach dem Schulbesuch habe der Beschwerdeführer als Mechaniker Lehrling in römisch 40 zunächst bei einem Bekannten, und anschließend im benachbarten Geschäft seines Bruders, römisch 40 , gearbeitet. Auch habe er manchmal im KFZ-Zubehörgeschäft seines Vaters ausgeholfen. Sein Vater habe mit ihm in römisch 40 gelebt, allerdings sei dieser im Unterschied zum Beschw