Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2179895-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 24.11.2017, Zl. IFA 1121593905 + VZ 1600941794, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 24.11.2017, Zl. IFA 1121593905 + VZ 1600941794, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI., VII und VIII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben und römisch acht. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Meine Familie ist arm, unser Vater ist verstorben, die Mutter kann uns nicht alle versorgen, ich möchte meiner Mutter helfen." Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an wie folgt: "Ich habe Angst vor der Armut."
2. Mit Urteil vom 18.09.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a und Abs 3 SMG, § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei bei den Strafbemessungsgründen mildernd das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet wurde.2. Mit Urteil vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei bei den Strafbemessungsgründen mildernd das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet wurde.
3. Am 21.11.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes an: "Nachdem mein Vater verstorben ist, war meine Familie sehr arm. Ich habe Nigeria verlassen, damit ich meine Familie aus der Armut befreien kann. Das ist der Grund, warum ich Nigeria verlassen habe. Wir litten sehr, deswegen habe ich Nigeria verlassen und bin über Libyen hierhergekommen." Danach befragt, ob er Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bejahte dies der Beschwerdeführer. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich muss meine Familie aus der Armut befreien, bevor ich nach Nigeria gehen kann."
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.09.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).5. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig i