Entscheidungsdatum
28.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 1435179-2/7.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. MAROKKO, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 06.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. MAROKKO, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 06.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, ZI. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
3. Der Beschwerdeverführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
4. Mit Erkenntnis des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, ZI. 1401 1435179-1/28E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II).4. Mit Erkenntnis des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, ZI. 1401 1435179-1/28E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2013, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat), verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2013, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat), verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2014, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl] sowie § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.10.2014, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB [versuchter Diebstahl] sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2. und 8. Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142, 143 (2.Fall) StGB [bewaffneter Raub] sowie wegen § 105 Abs. 1 StGB [Nötigung] und wegen § 146 StGB [Betrug] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2015, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, 143, (2.Fall) StGB [bewaffneter Raub] sowie wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB [Nötigung] und wegen Paragraph 146, StGB [Betrug] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes
XXXX vom 08.09.2016, ZI. XXXX, wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.12.2015 mit 08.09.2016 in Rechtskraft.römisch 40 vom 08.09.2016, ZI. römisch 40 , wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.12.2015 mit 08.09.2016 in Rechtskraft.
8. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 29.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der Interpol Rabat als XXXX in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden ist.8. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 29.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der Interpol Rabat als römisch 40 in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden ist.
9. Am 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt INNSBRUCK von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, vollkommen gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
Auf Vorhalt, dass er nunmehr als XXXX in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden sei, replizierte er, dass sein Name XXXX, und er am XXXX geboren sei. Er wisse nicht, wer dieser XXXX sein solle. Er sei 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, befinde sich gegenwärtig in Haft und habe eine 16-jährige Freundin, die XXXX heiße. Wann sie genau geboren sei, wisse er nicht. Mit XXXX habe er eine am 27.03.2016 geborene gemeinsame Tochter namens XXXX, die, wie die Mutter des Kindes, österreichische Staatsangehörige sei. Die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter in INNSBRUCK in der "XXXX". Er sei nicht in der Geburtsurkunde der Tochter als Vater eingetragen, er habe aber die Vaterschaft anerkannt. Seit ca. einem Jahr befinde er sich nunmehr in Haft. Nach der Haftentlassung wolle er gemeinsam mit seiner Freundin und Tochter ein neues Leben beginnen. Seine Freundin besuche ihn jeden Dienstag und Donnerstag gemeinsam mit der Tochter in der Haftanstalt. Die Beziehung mit seiner Freundin führe er seit Juli/August 2014. In der Zeit vom 11.06.2015 bis September 2015 habe man gemeinsam bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Von der Schwangerschaft habe er im Juli 2015 erfahren.Auf Vorhalt, dass er nunmehr als römisch 40 in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden sei, replizierte er, dass sein Name römisch 40 , und er am römisch 40 geboren sei. Er wisse nicht, wer dieser römisch 40 sein solle. Er sei 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, befinde sich gegenwärtig in Haft und habe eine 16-jährige Freundin, die römisch 40 heiße. Wann sie genau geboren sei, wisse er nicht. Mit römisch 40 habe er eine am 27.03.2016 geborene gemeinsame Tochter namens römisch 40 , die, wie die Mutter des Kindes, österreichische Staatsangehörige sei. Die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter in INNSBRUCK in der "XXXX". Er sei nicht in der Geburtsurkunde der Tochter als Vater eingetragen, er habe aber die Vaterschaft anerkannt. Seit ca. einem Jahr befinde er sich nunmehr in Haft. Nach der Haftentlassung wolle er gemeinsam mit seiner Freundin und Tochter ein neues Leben beginnen. Seine Freundin besuche ihn jeden Dienstag und Donnerstag gemeinsam mit der Tochter in der Haftanstalt. Die Beziehung mit seiner Freundin führe er seit Juli/August 2014. In der Zeit vom 11.06.2015 bis September 2015 habe man gemeinsam bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Von der Schwangerschaft habe er im Juli 2015 erfahren.
Weitere Verwandte habe er in Österreich nicht. Er habe aber viele Freunde. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 (Anm.: der Beschwerdeführer legte dazu einen Nachweis [ÖSD-Karte, XXXX] vor). In Marokko habe er 9 Jahre die Grundschule besucht. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nie nachgegangen. Er bekomme keine Unterstützung von Österreich. Derzeit laufe ein Gerichtsverfahren wegen der ausständigen Alimente für seine Tochter.Weitere Verwandte habe er in Österreich nicht. Er habe aber viele Freunde. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 Anmerkung, der Beschwerdeführer legte dazu einen Nachweis [ÖSD-Karte, XXXX] vor). In Marokko habe er 9 Jahre die Grundschule besucht. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nie nachgegangen. Er bekomme keine Unterstützung von Österreich. Derzeit laufe ein Gerichtsverfahren wegen der ausständigen Alimente für seine Tochter.
Auf Vorhalt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und der Aufforderung, alle Gründe zu nennen, die dieser Entscheidung entgegenstehen könnten, replizierte er, dass er Unterstützung brauche und er verspreche, ein neues Leben anzufangen. Er habe eine Tochter, er brauche eine Chance.
Die Aufforderung der Organwalterin, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben, lehnte der Beschwerdeführer ab und führte aus: "Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben."
Schließlich führte er aus, dass er in Österreich niemals Opfer von Gewalt, und auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel geworden sei. Seine Tochter sei vollkommen gesund und brauche ihren Vater. Mit Erhebungen in seinem Heimatstaat erkläre er sich einverstanden. Er habe Gelegenheit gehabt, alles zu sagen. Sprach- oder sonstige Verständigungsprobleme habe es während der Einvernahme nicht gegeben. Alles sei korrekt protokolliert worden.
10. Mit Bescheid vom 06.10.2016, ZI. XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.10.2016, entschied die belangte Behörde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Das Recht zum Aufenthalt habe er ab dem 21.10.2014 verloren und wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.10. Mit Bescheid vom 06.10.2016, ZI. römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.10.2016, entschied die belangte Behörde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Das Recht zum Aufenthalt habe er ab dem 21.10.2014 verloren und wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Bescheid führte die belangte Behörde in den Feststellungen unter anderem aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er XXXX heiße, am XXXX in Casablanca geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei.Im Bescheid führte die belangte Behörde in den Feststellungen unter anderem aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er römisch 40 heiße, am römisch 40 in Casablanca geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei.
Er sei ledig und es habe nicht festgestellt werden können, dass er ein Kind in Österreich habe. Die Einreise sei illegal erfolgt und am 05.03.2013 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 02.05.2013 des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen worden. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde, sei mit Beschluss (Anm.: gemeint wohl Erkenntnis) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 gemäß §§ 3, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen worden. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei zweimal rechtskräftig verurteilt worden und er leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Haft und sei von staatlicher Unterstützung abhängig. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach und sei selbst mittellos. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Verein seien nicht feststellbar und auch nicht behauptet worden. Feststehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge, er einen Deutschkurs besucht habe und über ein ÖSD-Zertifikat (Sprachniveau A2) verfüge. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht Feststellbar. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor. Umstände, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, seien nicht feststellbar.Er sei ledig und es habe nicht festgestellt werden können, dass er ein Kind in Österreich habe. Die Einreise sei illegal erfolgt und am 05.03.2013 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 02.05.2013 des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen worden. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde, sei mit Beschluss Anmerkung, gemeint wohl Erkenntnis) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG als unbegründet abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei zweimal re