Entscheidungsdatum
28.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 1431927-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 16.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 16.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 14.12.2012, Zahl: XXXX, gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 14.12.2012, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 03.12.2015, Zl. I408 1431927-1/17E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 03.12.2015, Zl. I408 1431927-1/17E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2016, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2016, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2016, GZ I415 1431927-2/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
5. Am 31.01.2017 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG. Dem Antrag legte er zahlreiche Unterlagen bei, unter anderem eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und Zeitungsartikel, die belegen, dass er an einem Theaterstück mitgewirkt hat.5. Am 31.01.2017 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG. Dem Antrag legte er zahlreiche Unterlagen bei, unter anderem eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und Zeitungsartikel, die belegen, dass er an einem Theaterstück mitgewirkt hat.
6. Mittels Schreiben vom 24.05.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seiner privaten, sozialen, beruflichen, sprachlichen und finanziellen Verfestigung in Österreich auf. Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2017 im Wesentlichen aus, dass er in Nigeria eine mehrjährige Schulausbildung absolviert habe, in Österreich auch Kurse an der Fachhochschule absolviert habe und mangels Aufenthaltstitel kein ordentliches Studium aufnehmen können habe. Auch sei es ihm nicht erlaubt, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, er sei aber kulturell sehr engagiert und trage jeden Sonntag die Zeitung aus. Er beziehe weiterhin von der Caritas monatlich € 240,- und wohne im Zimmer der Caritas. Daher sei es ihm nicht möglich, eine Benützungserklärung oder einen Mietvertrag vorzulegen. Er spreche fließend Englisch, Französisch und Deutsch. Außerdem habe er mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX eine Beziehung. Von der Lebensgefährtin wurde eine Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 26 AsylG vorgelegt.6. Mittels Schreiben vom 24.05.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seiner privaten, sozialen, beruflichen, sprachlichen und finanziellen Verfestigung in Österreich auf. Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2017 im Wesentlichen aus, dass er in Nigeria eine mehrjährige Schulausbildung absolviert habe, in Österreich auch Kurse an der Fachhochschule absolviert habe und mangels Aufenthaltstitel kein ordentliches Studium aufnehmen können habe. Auch sei es ihm nicht erlaubt, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, er sei aber kulturell sehr engagiert und trage jeden Sonntag die Zeitung aus. Er beziehe weiterhin von der Caritas monatlich € 240,- und wohne im Zimmer der Caritas. Daher sei es ihm nicht möglich, eine Benützungserklärung oder einen Mietvertrag vorzulegen. Er spreche fließend Englisch, Französisch und Deutsch. Außerdem habe er mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 eine Beziehung. Von der Lebensgefährtin wurde eine Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG vorgelegt.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.08.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I). Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des mindestens 5 Jahre durchgängigen Aufenthaltes und davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber 3 Jahre, rechtmäßig erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe aber nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, da er keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 erbringen konnte. Auch habe er keinen Nachweis über eine erlaubte Erwerbstätigkeit erbracht und er erfülle auch nicht die unter § 60 Abs 2 AsylG aufgelisteten Voraussetzungen. Die fehlenden Voraussetzungen könne auch die vorgelegte Patenschaftserklärung nicht abdecken, da die darin angegebenen Mittel nicht für die entstehenden Kosten von Unterkunft, Lebenserhaltung und Versicherungen für die Dauer von 3 Jahren ausreichen würden. In Hinblick auf sein Familienleben habe sich seit der rechtskräftigen letzten Rückkehrentscheidung (rechtskräftig am 02.12.2016) keine maßgebliche Änderung ergeben.7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.08.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins). Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des mindestens 5 Jahre durchgängigen Aufenthaltes und davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber 3 Jahre, rechtmäßig erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe aber nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, da er keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 erbringen konnte. Auch habe er keinen Nachweis über eine erlaubte Erwerbstätigkeit erbracht und er erfülle auch nicht die unter Paragraph 60, Absatz 2, AsylG aufgelisteten Voraussetzungen. Die fehlenden Voraussetzungen könne auch die vorgelegte Patenschaftserklärung nicht abdecken, da die darin angegebenen Mittel nicht für die entstehenden Kosten von Unterkunft, Lebenserhaltung und Versicherungen für die Dauer von 3 Jahren ausreichen würden. In Hinblick auf sein Familienleben habe sich seit der rechtskräftigen letzten Rückkehrentscheidung (rechtskräftig am 02.12.2016) keine maßgebliche Änderung ergeben.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 05.09.2017). Der Beschwerde wurde ein Zeugnis über die Deutschprüfung A2 und eine Bestätigung über das Austragen der Zeitung beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf (gemeldeter Wohnsitz seit 05.01.2012). Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits rechtskräftig negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer hält sich illegal in Österreich auf, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, jedoch über Freundschaften und Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Buchautor. Seine Mutter hält sich nach wie vor in seinem Herkunftsstaat auf.
Der Beschwerdeführer weist kein überdurchschnittliches Maß an sozialer oder integrativer Verfestigung in Österreich auf. Er ist lebt in einem von der Caritas zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft und bezieht nach wie vor Leistung aus der Grundversorgung der Republik Österreich. Er verdient sich als Zeitungsausträger auf Werkvertragsbasis etwas dazu.
Mittlerweile hat der Beschwerdeführer die Deutschprüfung A2 absolviert. Ansonsten weist er keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Caritasheim in Feldkirch.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die vorgelegte Patenschaftserklärung deckt die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel für die Dauer von mindestens 3 Jahre nicht ab.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er wurde wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes rechtskräftig bestraft. Die Geldstrafe wurde trotz Mahnung nicht bezahlt.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu GZ I408 1431927-1 und I415 1431927-2, in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.06.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich sowie einem Auszug des Sozialversicherungsträgers und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformations-systems.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers sind durch die Vorlage seines Reisepasses belegt. Die Identität des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus am 14.07.2017 durch die Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien festgestellt.
Sein bereits rechtkräftig abgeschlossenes Asylverfahren ergibt sich aus der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten. Mittels Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ist belegt, dass sich der Beschwerdeführer seit zumindest 05.01.2012 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 22.12.2017 ab. Die rechtskräftige Verwaltungsübertretung ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unbestritten.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, seine Mutter nach wie vor in Nigeria aufhältig ist und er in Kontakt mit ihr steht, leiten sich aus dem am 02.12.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ab.
Zum Nachweis seiner sozialen und integrativen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer mehrere Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, die Beschäftigungsbestätigung einer namentlichen bekannten Straßenzeitung und zwei Zertifikate über Absolvierung von Deutschprüfungen im Niveau A1 und A2. Eine sonstige, darüber hinausgehende Form der Integration, abgesehen vom Mitwirken bei einem Theaterstück, konnte der Beschwerdeführer nicht belegen.
Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein überdurchschnittliches Maß an Integration aufweist, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: Demnach stellen sogar die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).
Die Feststellung, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13.06.2016 ab ("Derzeit ist es dem Antragsteller nicht erlaubt in Österreich einer Arbeit nachzugehen. Er bezieht somit kein Einkommen. [ ] Der Antragsteller bezieht weiterhin von der Caritas mtl. EUR 240,00.")
Wie die belangte Behörde bereits ausführte, hat der Beschwerdeführer keinen Einkommensnachweis aus seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger vorgelegt und ist aus der Abfrage des Sozialversicherungsträgers keine Anmeldung über die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ersichtlich.
Wie sich aus Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem vom 22.12.2017 ergibt, bezieht der Beschwerdeführer nach wie vor Leistung aus der Grundversorgung – er ist somit nach wie vor auf die finanzielle staatliche Unterstützung angewiesen.
Dass die in der Patenschaftserklärung angegebenen Mittel (Musikinstrument in Wert von € 3.500,- nicht für die Deckung der Lebenserhaltungskosten von 3 Jahren ausreichen, ergibt sich aus der einfachen Rechnung. Teilt man die finanziellen Mittel auf 3 Jahre auf, so stünden pro Monat knapp unter € 100,- zur Verfügung. Das ist nicht einmal die Hälfte der derzeit monatlich bezogenen Leistung aus der Grundversorgung, bei der auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Schon aus diesem Grund kann die abgegebene Patenschaftserklärung für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel nicht aufkommen.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 2 Abs 1 Z 26, § 10 Abs 3, § 56 Abs 1 und § 60 Abs 2 und 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 60, Absatz 2 und 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
26. eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.26. eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinba