TE OGH 2017/12/12 14Os109/17m

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Sahibjit S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Baljit K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 2017, GZ 162 Hv 45/17a-259, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Baljit K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Baljit K***** des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 erster Fall StGB (A./II./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Oktober 2016 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mandeep S*****, Barinder S*****, Bukan C***** und Varinder D***** als Mittäter (§ 12 StGB) an einem Angriff mehrerer auf vier im Urteil genannte Personen tätlich teilgenommen, wobei der Angriff bei Anup K***** Prellungen des Schädels und des Mundes mit einem Abbruch des ersten Schneidezahns und einer Teilverrenkung des Zahns sowie eine Prellung des linken Ellenbogens mit Verdacht auf einen Knochensprung des Speicheköpfchens, bei Mohkam S***** ein Hämatom am rechten Auge und bei Harpreet Sa***** eine Rissquetschwunde an der linken Stirnseite verursacht hat.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Baljit K***** kommt keine Berechtigung zu.

Denn weshalb die getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach Mandeep S*****, Baljit K*****, Barinder S***** und Bukan C***** mit den anderen Mitgliedern ihrer Gruppe, die für den „beabsichtigen Angrif“ Waffen bereitgehalten hatten, tätlich gegen die vier im Urteil genannten Personen vorgehen wollten (US 20), für die Subsumtion nach § 91 Abs 2 (hier: erster Fall) StGB nicht ausreichen sollten (vgl RIS-Justiz RS0090679; Jerabek in WK2 StGB § 91 Rz 8; Fabrizy, StGB12 § 91 Rz 6), leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung, die Konstatierungen würden nicht zum Ausdruck bringen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf einen Angriff mehrerer und eine tätliche Teilnahme an diesem bezogen habe, nicht prozessordnungskonform aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00109.17M.1212.000

Im RIS seit

09.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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