Norm
DSt §1 Abs1Rechtssatz
Sowohl die Berufspflichtenverletzung als auch die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes kann auf der Übertretung einer gesetzlichen Bestimmung oder verfestigter Standesauffassungen (§ 1 Abs 3 RL?BA 2015) beruhen, wobei für Letztere Richtlinien oder (Standes?)Judikatur von – wenngleich nicht ausschließlicher – Bedeutung sind, vorausgesetzt sie stehen in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit im Vorhinein fest. Dies schließt die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht aus, wenn sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131756Im RIS seit
05.01.2018Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018