RS OGH 2017/11/14 20Ds11/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Norm

DSt §1 Abs1
RL-BA 2015 §1 Abs1
RL-BA 2015 §1 Abs3
VerbotsG §3h

Rechtssatz

Sowohl die Berufspflichtenverletzung als auch die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes kann auf der Übertretung einer gesetzlichen Bestimmung oder verfestigter Standesauffassungen (§ 1 Abs 3 RL?BA 2015) beruhen, wobei für Letztere Richtlinien oder (Standes?)Judikatur von – wenngleich nicht ausschließlicher – Bedeutung sind, vorausgesetzt sie stehen in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit im Vorhinein fest. Dies  schließt die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht aus, wenn sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann.

Entscheidungstexte

  • 20 Ds 11/17y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 20 Ds 11/17y
    Beisatz: Auch wenn § 3h VerbotsG strafrechtlich nur die Leugnung und das Verharmlosen der nationalsozialistischen Verbrechen in ihrem Kern unter strafrechtliche Sanktion stellt, darf der Rechtsanwalt, der im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen und die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (§ 1 Abs 1 RL?BA 2015), eine besondere Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt, in der Ausübung seines Berufs nicht einmal den Eindruck erzeugen, er wolle – im Widerspruch zur Wertung des Verbotsgesetzes – derartige notorische Tatsachen bezweifeln oder relativieren. (T1)
    Beisatz: Mag es auch bislang keine einschlägige Judikatur zu dieser Rechtsfrage geben, ist im Gegenstand von einer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bestimmbaren Standesauffassung auszugehen, nach der sich der Rechtsunterworfene ausrichten konnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131756

Im RIS seit

05.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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