TE OGH 2017/11/22 3Ob162/17w

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 26. Juli 2017, GZ 22 R 242/17t-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Impugnationsklage wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger – entgegen seinem Vorbringen – nicht alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die titulierte Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen. Nach dem Sachverhalt sei hinsichtlich aller Internetseiten, Adressen und Artikel, zu denen die in der Klage bekämpften Strafvollzugsbeschlüsse ergangen seien, dem Kläger am Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungsverpflichtung letztlich ein Verschulden vorzuwerfen. Die Frage, ob nach dem im Exekutionsantrag behaupteten Sachverhalt ein Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot vorliege, sei im Rekursverfahren gegen die Exekutionsbewilligung zu klären (gewesen).

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

1. Der Senat hat erst jüngst in der (beiden Parteien bekannten) Entscheidung 3 Ob 132/17h auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der dem Verpflichteten nur der Rekurs zur Verfügung steht, wenn er vorbringt, der im Exekutionsantrag behauptete Sachverhalt bilde rechtlich kein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot; bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandeln behaupteten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen einen Strafbeschluss Impugnationsklage erheben (RIS-Justiz RS0123123; 3 Ob 12/14g; 3 Ob 263/15w; 3 Ob 132/17h).

2.1 Der Verpflichtete muss alles Zumutbare unternehmen, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. Nur wenn er dem nachkam, kann er sich darauf berufen, ohne jedes Verschulden dem Exekutionstitel zuwider gehandelt zu haben (3 Ob 190/11d mwN; RIS-Justiz RS0013515 [T3]). Welche Vorsorgemaßnahmen im Einzelfall möglich und zumutbar sind, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb hierbei regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sind.

2.2 Der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 3 Ob 256/15s lag ein Unterlassungstitel zugrunde, der (nur) die Bezeichnung „freiheitlich“ als Namen oder Bestandteil des Namens der Partei betraf, während die hier zu beurteilenden Strafbeschlüsse zur einstweiligen Verfügung des Erstgerichts vom 17. August 2015 ergingen, mit welcher dem Kläger jede Verwendung der Bezeichnung „Freiheitliche Partei“ und/oder „Freiheitliche“ (oder ähnliche Bezeichnungen) zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung einer politischen Partei und/oder eines Vereins und/oder einer Wahlpartei untersagt wurde. In dem der Entscheidung 3 Ob 256/15s zugrunde liegenden Verfahren hatte die dort betreibende Partei nicht behauptet, dass die Verpflichtete eine beanstandete Website betrieben hätte; im Gegensatz dazu steht im Anlassfall fest, dass der vom Kläger als Landesparteiobmann geführte Landtagsclub diese Website tatsächlich betrieben hat. Dass der Kläger als Organ des Landtagsclubs (auch) für Verstöße der von ihm geführten Partei gegen die Unterlassungsverpflichtung verantwortlich ist, hat der Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 243/15d näher begründet. Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung desselben Sachverhalts liegt daher – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – nicht vor.

2.3 Die Revision entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie behauptet, der Kläger habe alles in seinen Möglichkeiten stehende unternommen, um der gerichtlichen Anordnung im Unterlassungstitel zu entsprechen: Hatte der Kläger doch nach den Feststellungen Kenntnis von der facebook-Seite mit dem Wortbestandteil „fpoeleogang“ und unternahm im maßgeblichen Zeitraum keine geeigneten Nachforschungen und Überprüfungen im Hinblick auf die ihn treffende titulierte Unterlassungsverpflichtung.

3. In der Entscheidung 3 Ob 243/15d wurde auch bereits dargelegt, dass die (vom Kläger gar nicht bestrittene) Verwendung der für den Landtagsclub registrierten Domain www.freiheitlich.at zur Weiterleitung auf den eigenen Internetauftritt gegen den Unterlassungstitel verstieß.

4. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

;Exekutionsrecht;

Textnummer

E120234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00162.17W.1122.000

Im RIS seit

05.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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