RS OGH 2017/9/21 7Ob136/17a

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Norm

UbG §34a
  1. UbG § 34a heute
  2. UbG § 34a gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 34a gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Rechtssatz

Der erzwungene, mit einer Entblößung verbundene Kleidertausch unter dem Gesichtspunkt des damit verbundenen Eingriffs in die Intimsphäre der betroffenen Personen einer Durchsuchung iSd § 102 Abs 2 StVG nicht unähnlich. Auch ein solcher Kleidertausch ist daher jedenfalls schon deshalb ein die Menschenwürde verletzender Vorgang und daher unzulässig, wenn er in Anwesenheit von dritten, nicht zum Pflegepersonal gehörenden Personen (Securitymitarbeitern) vorgenommen wird, die nicht dem Geschlecht der kranken Person angehören.Der erzwungene, mit einer Entblößung verbundene Kleidertausch unter dem Gesichtspunkt des damit verbundenen Eingriffs in die Intimsphäre der betroffenen Personen einer Durchsuchung iSd Paragraph 102, Absatz 2, StVG nicht unähnlich. Auch ein solcher Kleidertausch ist daher jedenfalls schon deshalb ein die Menschenwürde verletzender Vorgang und daher unzulässig, wenn er in Anwesenheit von dritten, nicht zum Pflegepersonal gehörenden Personen (Securitymitarbeitern) vorgenommen wird, die nicht dem Geschlecht der kranken Person angehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131752

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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