RS OGH 2017/9/21 7Ob136/17a

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Norm

UbG §34a
  1. UbG § 34a heute
  2. UbG § 34a gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 34a gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach § 34a UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet.Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach Paragraph 34 a, UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131751

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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