Norm
UbG §34aRechtssatz
Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach § 34a UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet.Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach Paragraph 34 a, UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131751Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022