TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/21 99/08/0031

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §56;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9;
AMSG 1994 §16;
AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §24;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 5. Februar 1999, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1999, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war, nachdem er die Handelsakademie mit Matura abgeschlossen hatte, als Verkäufer, Regalbetreuer und auf Grund eines Beschäftigungsprojektes im Bereich Lager und Transport tätig. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling nahm mit dem im Bezug von Arbeitslosengeld stehenden Beschwerdeführer am 20. Juni 1997 eine Niederschrift über die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Danach wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 10. Juni 1997 eine Beschäftigung als Magazineur beim Dienstgeber Fa. N. mit einer Entlohnung "KV" zugewiesen. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt:

"Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG 1977 (Verlust des Anspruches auf AlG/NH für die Dauer der Weigerung, mindestens aber für die Dauer von 4, 6 oder 8 Wochen) bin ich nicht bereit, die mir zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Ich kann den Termin am 25.06.97 um 11.30 Uhr bei der Firma N. nicht wahrnehmen, da ich bereits vor ca. einem Monat einen Urlaub gebucht habe. Buchungsbeleg werde ich heute noch vorlegen. Den Stellenvorschlag habe ich wahrscheinlich zwei Tage nach Ausstellung erhalten, habe mich gleich darauf um eine Vorstellung bemüht, jedoch wurde ich ersucht, eine schriftliche Bewerbung an die Firma zu übersenden. Wann ich diese weggeschickt habe, kann ich nicht sagen."

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling vom 27. Juni 1997 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 20. Juni bis 31. Juli 1997 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt.

Begründet wurde dieser Ausspruch damit, dass der Beschwerdeführer die ihm vermittelte zumutbare Beschäftigung bei der Firma N. ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Die, die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung erledigende, Entscheidung der belangten Behörde vom 10. Oktober 1997 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1998, Zl. 97/08/0598, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung wiederum keine Folge gegeben. Spruch und Fertigungsklausel der dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigung lauten wörtlich:

"Bescheid

Das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, hat in seinem Ausschuss für Leistungsangelegenheiten der rechtzeitig eingebrachten Berufung des Herrn (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Mödling vom 27.06.1997 gemäß § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in geltender Fassung,

keine Folge gegeben."

"Hochachtungsvoll

(unleserliche Unterschrift)

Hofrat Dr. B... S...

Büro der Landesgeschäftsführung"

In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesstellen und kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens folgenden weiteren Sachverhalt fest:

Laut Stellenangebot der Firma N. sei als Kontaktaufnahme die Vorstellung nach telefonischer Terminvereinbarung gewünscht gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Vorsprache am 20. Juni 1997 von der regionalen Geschäftsstelle des AMS auf das Ergebnis der Bewerbung angesprochen worden. Er habe mitgeteilt, dass er mit der Firma telefoniert und dabei erfahren habe, sich schriftlich zu bewerben. Das habe er gemacht.

Eine sofortige Rückfrage der regionalen Geschäftsstelle bei der Firma N. habe ergeben, dass eine Bewerbung noch nicht eingetroffen und es auch nicht üblich sei, schriftliche Bewerbungen zu verlangen. Es sei daher ein persönlicher Vorsprachetermin für 26. Juni 1997 vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, dass er von dem Stellenangebot nicht Gebrauch machen wolle, weil er das Angebot als nicht seiner Ausbildung entsprechend halte. Außerdem habe er dem Berater gleichzeitig bekannt gegeben, dass er in dieser Zeit eine bereits vor einem Monat gebuchte Auslandsreise "habe" und den Termin nicht wahrnehmen könne.

Der Beschwerdeführer habe die Unterlagen über die Buchung der Auslandsreise vorgelegt. Die Firma N. habe in der Folge bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer schriftlich beworben habe. Die Firma habe jedoch das Bewerbungsschreiben ohne Reaktion abgelegt.

Es sei als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot als nicht seiner Ausbildung entsprechend und außerdem den in seinem Beisein vereinbarten Vorstellungstermin 26. Juni 1997 (der Termin in der Niederschrift sei irrtümlich mit 25. Juni 1997 angegeben worden) unter Hinweis auf einen gebuchten Auslandsurlaub abgelehnt habe. Für die Beurteilung des Falles sei auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer es angesichts der laufenden Vermittlungsbemühungen unterlassen habe, den Berater schon früher auf den bereits damals gebuchten Auslandsurlaub aufmerksam zu machen.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt wie folgt:

Die angebotene Stelle habe der bisherigen Berufspraxis des Beschwerdeführers entsprochen und wäre kollektivvertraglich entlohnt gewesen. Sie sei daher als zumutbar zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer die vereinbarte Vorstellung am 26. Juni 1997 dem Berater gegenüber abgelehnt habe, läge eine Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor. Der Beschwerdeführer habe bereits seit einem Monat vom Auslandsurlaub gewusst. Da er dies dem Berater auch noch während dessen Terminvereinbarung verschwiegen habe und erst nach Festlegung des Vorstellungstermines bekannt gegeben habe, ohne eine Verschiebung des Vorstellungstermines vorzuschlagen, habe er damit auch eine Vereitelungshandlung gesetzt.

Berücksichtigungsswürdige Gründe, die es ermöglicht hätten, die verhängte Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs. 2 AlVG nachzusehen, hätten nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 27. Juni 1997 trage keine Unterschrift. Schriftlich ausgefertigte Bescheide müssten mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt habe. Derjenige, der die Genehmigung erteilt habe, könne auch nicht auf andere Weise festgestellt werden, sodass eine erkennbare Verbindung des Verwaltungsaktes mit einem der betreffenden Behörde zugehörenden Organwalter nicht möglich sei.

Dem steht entgegen, dass der erstinstanzliche Bescheid automationsunterstützt ausgefertigt wurde. Nach § 18 Abs. 4 AVG genügte daher die "Beisetzung des Namens des Genehmigenden". Dass dies erfolgte, geht aus der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Zweitschrift hervor. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, dass der angefochtene Bescheid die Bezeichnung "AMS Arbeitsmarktservice Niederösterreich" trage; er sei unterzeichnet von Hofrat Dr. B.S., Büro der Landesgeschäftsführung. Es sei nicht klar erkennbar, wer den Bescheid überhaupt erlassen habe. Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG sei die Entscheidung über die Berufung von der Landesgeschäftsstelle in einem Ausschuss des Landesdirektoriums zu treffen. Der angefochtene Bescheid entspreche nicht den erforderlichen formalen Voraussetzungen. Über die Berufung habe der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten am 23. Dezember 1998 entschieden. Dem Protokoll dieser Sitzung sei nicht zu entnehmen, welche Ausschussmitglieder für und welche gegen die Berufung entschieden hätten. Es sei auch nicht zu entnehmen, ob der Beschluss einstimmig oder mehrheitlich erfolgt sei und ob überhaupt eine Abstimmung stattgefunden habe.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Zunächst ergibt sich aus der Formulierung im Spruch des dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheides eindeutig, dass dieser auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigt worden ist. Eine solche Beschlussfassung ergibt sich auch aus dem dem Verwaltungsakt beiliegenden Protokoll über die Ausschusssitzung vom 23. Dezember 1998. Die Anführung der Mitglieder des Ausschusses in der Erledigung ist nicht erforderlich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018). In dem dem Verwaltungsakt beiliegenden Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 23. Dezember 1998 sind alle Mitglieder namentlich genannt. Sie haben das Protokoll auch unterschrieben und damit seine Richtigkeit beurkundet. Aus dem Abstimmungsvermerk ergibt sich auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - das Stimmenverhältnis, sodass auf sich beruhen kann, ob der Bescheid andernfalls mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet wäre.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/08/0351, ausgesprochen, dass die Fertigung des auf einem Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheides durch den Landesgeschäftsführer oder einen von ihm Ermächtigten - der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf die hier Fertigende ist nicht strittig - der Rechtslage entspricht. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, dass der Spruch nicht die Gesetzesbestimmungen nenne, auf Grund derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld entzogen worden sei.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Ein Bescheid muss zwar seine Rechtsgrundlagen zweifelsfrei erkennen lassen. Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall führt die belangte Behörde jedoch in der Begründung die angewendeten Gesetzesbestimmungen teils vollinhaltlich, teils auszugsweise an. Damit ist aber der Beschwerdeführer an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert und andererseits der Verwaltungsgerichtshof in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Auffassung der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des § 10 AlVG vor. Er führt aus, aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass er sich niemals geweigert habe, die Stelle bei der Firma N. anzunehmen. Darin, dass der Beschwerdeführer die vereinbarte Vorstellung am 26. Juni 1997 dem Berater gegenüber abgelehnt habe, liege keine Vereitelungs- oder Weigerungshandlung im Sinne des § 10 AlVG, weil er bereits vorher für diesen Zeitpunkt eine Auslandsreise gebucht gehabt habe. Die belangte Behörde habe seine Aussage, er wolle vom Stellenangebot nicht Gebrauch machen, weil dieses nicht seiner Ausbildung entspreche, nicht als Begründung für die Abweisung der Berufung herangezogen. Diese Aussage hätte den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG auch nicht verwirklicht, weil die Äußerung nur gegenüber dem Berater und nicht gegenüber einem potenziellen Arbeitgeber abgegeben worden sei.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414).

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0122) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (das heißt dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach Außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Unter "Vereitelung" iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung i. S.d. § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. 13.722/A - ständige Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid (Seite 3/5, erster Absatz) ausdrücklich als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer 1. das Stellenangebot als nicht seiner Ausbildung entsprechend abgelehnt und 2. den in seinem Beisein vereinbarten Vorstellungstermin 26. Juni 1997 unter Hinweis auf einen gebuchten Auslandsurlaub abgelehnt hat.

Der von der belangten Behörde festgestellte bisherige Berufsverlauf des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten. Die Zuweisungstauglichkeit der Tätigkeit als Magazineur ist auf Grund der bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer die solcherart zumutbare Beschäftigung abgelehnt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der mit ihm aufgenommenen und von ihm unterfertigten Niederschrift vom 20. Juni 1997 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS. Diese Ablehnung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auch gegenüber dem AMS ist als Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht mit der Verhängung einer Sperrfrist vorgegangen.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und nichtig, weil der Regionalbeirat nicht angehört worden sei.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten wurde der Regionalbeirat am 24. Juni 1997 gehört und die Stellungnahme mit "§ 10 AlVG gerechtfertigt" festgehalten, sodass auf sich beruhen kann, ob andernfalls der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre.

Aus all diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Juni 2000

Schlagworte

Behördenbezeichnung Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080031.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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