Norm
ABGB §523Rechtssatz
Erfährt der Betreiber eine Onlineplattform, dass die Verwendung einer dort von Dritten veröffentlichten Information in der von den Adressaten intendierten Art nicht (mehr) rechtskonform möglich ist, und belässt er diese, obwohl ihm eine Richtigstellung leicht möglich wäre und derartige Aktualität von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird, wird er zum mittelbaren Störer, gegen den ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren nach § 523 ABGB ebenfalls gerichtet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131750Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020