RS OGH 2017/10/18 7Ob80/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Norm

ABGB §523

Rechtssatz

Erfährt der Betreiber eine Onlineplattform, dass die Verwendung einer dort von Dritten veröffentlichten Information in der von den Adressaten intendierten Art nicht (mehr) rechtskonform möglich ist, und belässt er diese, obwohl ihm eine Richtigstellung leicht möglich wäre und derartige Aktualität von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird, wird er zum mittelbaren Störer, gegen den ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren nach § 523 ABGB ebenfalls gerichtet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131750

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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