RS OGH 2017/11/20 5Ob107/17x

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Norm

WGG §16 Abs3
WGG §16 Abs4

Rechtssatz

Die Anordnung des § 16 Abs 4 WGG ist teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass noch kein Wohnungseigentum an der Liegenschaft begründet ist. Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum sind die dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Nutzwerte auch für die Aufteilung nach § 16 Abs 3 WGG maßgeblich, ohne dass es der Bestätigung dieser Nutzwerte durch eine eigene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 16 Abs 4 WGG bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131747

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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