TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 W235 2169597-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2169594-1/3E

W235 2169597-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1809/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.05.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1498/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1809/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.05.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1498/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige von Syrien. Beide Beschwerdeführer stellten am 19.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX .04.1999, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2016, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson), sind.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige von Syrien. Beide Beschwerdeführer stellten am 19.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .04.1999, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2016, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson), sind.

Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszüge aus den syrischen Reisepässen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, beide ausgestellt am XXXX .04.2013;* Auszüge aus den syrischen Reisepässen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, beide ausgestellt am römisch 40 .04.2013;

* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2016, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (Zl. XXXX );* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2016, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (Zl. römisch 40 );

* Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .08.2015 betreffend die Bezugsperson und* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .08.2015 betreffend die Bezugsperson und

* Auszug aus dem Konventionspass der Bezugsperson, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .07.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl* Auszug aus dem Konventionspass der Bezugsperson, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .07.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Dem Akteninhalt zufolge wurden nachstehende Unterlagen am 04.10.2016 in deutscher Übersetzung nachgereicht:

* Heiratsvertrag zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin;

* Auszug aus dem Familienstandesregister, dem der Erstbeschwerdeführer als Vater und die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter folgender Kinder ausweist:

­ O XXXX , geb. XXXX .10.1980,­ O römisch 40 , geb. römisch 40 .10.1980,

­ N XXXX , geb. XXXX .09.1982, gest. XXXX .03.1983,­ N römisch 40 , geb. römisch 40 .09.1982, gest. römisch 40 .03.1983,

­ E XXXX , geb. XXXX .07.1984,­ E römisch 40 , geb. römisch 40 .07.1984,

­ Mo XXXX , geb. XXXX .10.1988,­ Mo römisch 40 , geb. römisch 40 .10.1988,

­ M XXXX , geb. XXXX .07.1994 und­ M römisch 40 , geb. römisch 40 .07.1994 und

­ XXXX , geb. XXXX .04.1999 (= Bezugsperson);­ römisch 40 , geb. römisch 40 .04.1999 (= Bezugsperson);

* Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils vom XXXX .08.2016;* Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils vom römisch 40 .08.2016;

* Geburtsurkunde der Bezugsperson vom XXXX .08.2016;* Geburtsurkunde der Bezugsperson vom römisch 40 .08.2016;

* Eheschließungsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .08.2016 mit dem "Datum des Vertrages XXXX .10.1979"* Eheschließungsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .08.2016 mit dem "Datum des Vertrages römisch 40 .10.1979"

* Sterbeurkunde von N XXXX , geb. XXXX .09.1982, gest. XXXX .03.1983 und* Sterbeurkunde von N römisch 40 , geb. römisch 40 .09.1982, gest. römisch 40 .03.1983 und

* Sterbeurkunde von R XXXX , geb. XXXX .01.1986, gest. XXXX .07.2001* Sterbeurkunde von R römisch 40 , geb. römisch 40 .01.1986, gest. römisch 40 .07.2001

Einer im Akt befindlichen "Checkliste für Dokumente" des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft in Beirut ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Auszug aus dem Familienstandesregister und bei der Geburtsurkunde der Bezugsperson um Fälschungen handelt. Vermerkt wurde ferner, dass kein Familienbuch vorgelegt worden war. Betreffend das Familienstandesregister wurde ausgeführt, dass der Hintergrunddruck ein Laserdruck und der Aussteller unbekannt sei. Ferner hätten die Beschwerdeführer angegeben, zwei Töchter zu haben, die verstorben seien; hingegen sei im Familienstandesregister nur eine verstorbene Tochter angeführt. Zur Geburtsurkunde der Bezugsperson wurde darauf verwiesen, dass diese gefälscht sei und sohin der Verdacht vorliege, die Bezugsperson sei bereits volljährig.

1.2. Am 23.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist und verwies auf die beiliegende Stellungnahme.1.2. Am 23.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist und verwies auf die beiliegende Stellungnahme.

In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson am XXXX .04.1999 geboren und daher minderjährig sei. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, die Familieneigenschaft durch unbedenkliche Urkunden zu belegen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, da aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde nicht davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es habe sich ergeben, dass die zum Nachweis der Familieneigenschaft vorgelegten Unterlagen, vorort überprüft und für nicht echt befunden worden seien.In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson am römisch 40 .04.1999 geboren und daher minderjährig sei. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, die Familieneigenschaft durch unbedenkliche Urkunden zu belegen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, da aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde nicht davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es habe sich ergeben, dass die zum Nachweis der Familieneigenschaft vorgelegten Unterlagen, vorort überprüft und für nicht echt befunden worden seien.

1.3. In der Folge langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.02.2017, eingebracht im Wege ihres damals ausgewiesenen Vertreters, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bezugsperson im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens als Vater den Erstbeschwerdeführer und als Mutter die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe. Auch seien im Asylverfahren das Militärbuch, der Personalausweis und der Reisepass als Beweismittel vorgelegt worden, aus denen ebenfalls die Namen der Beschwerdeführer als Namen der Eltern hervorgehen würden. Das Bundesamt habe verabsäumt, zu konkretisieren, aus welchem Grund den Dokumenten kein Glauben geschenkt werde. Es sei weder eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt noch fänden sich konkrete Hinweise darauf, welche Bedenken hinsichtlich der Dokumente bestünden. Generelle Bedenken hinsichtlich syrischer Dokumente würden jedenfalls nicht ausreichen, konkreten Dokumenten die Beweiskraft abzusprechen. Es wären sonstige Beweismittel zu prüfen, wie die Aussagen der Bezugsperson sowie seines mitgereisten Bruders M XXXX in ihren jeweiligen Asylverfahren samt der dort vorgelegten Dokumente. Ferner würden nunmehr Familienfotos vorgelegt, in welchen die Beschwerdeführer, die Bezugsperson und dessen Bruder M XXXX 17.04.1999 zweifelsfrei erkennbar seien. Ebenso müssten die Beschwerdeführer und die Bezugsperson zu ihrer Angehörigeneigenschaft befragt werden. Schlussendlich stehe dem Bundesamt auch noch das Mittel der DNA-Analyse zur Verfügung, wozu sich die Beschwerdeführer auch bereiterklären würden.1.3. In der Folge langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.02.2017, eingebracht im Wege ihres damals ausgewiesenen Vertreters, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bezugsperson im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens als Vater den Erstbeschwerdeführer und als Mutter die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe. Auch seien im Asylverfahren das Militärbuch, der Personalausweis und der Reisepass als Beweismittel vorgelegt worden, aus denen ebenfalls die Namen der Beschwerdeführer als Namen der Eltern hervorgehen würden. Das Bundesamt habe verabsäumt, zu konkretisieren, aus welchem Grund den Dokumenten kein Glauben geschenkt werde. Es sei weder eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt noch fänden sich konkrete Hinweise darauf, welche Bedenken hinsichtlich der Dokumente bestünden. Generelle Bedenken hinsichtlich syrischer Dokumente würden jedenfalls nicht ausreichen, konkreten Dokumenten die Beweiskraft abzusprechen. Es wären sonstige Beweismittel zu prüfen, wie die Aussagen der Bezugsperson sowie seines mitgereisten Bruders M römisch 40 in ihren jeweiligen Asylverfahren samt der dort vorgelegten Dokumente. Ferner würden nunmehr Familienfotos vorgelegt, in welchen die Beschwerdeführer, die Bezugsperson und dessen Bruder M römisch 40 17.04.1999 zweifelsfrei erkennbar seien. Ebenso müssten die Beschwerdeführer und die Bezugsperson zu ihrer Angehörigeneigenschaft befragt werden. Schlussendlich stehe dem Bundesamt auch noch das Mittel der DNA-Analyse zur Verfügung, wozu sich die Beschwerdeführer auch bereiterklären würden.

Neben der Vollmacht und dem bereits vorgelegten Auszug aus dem Familienstandesregister wurden der Stellungnahme zwölf schwarz-weiß Kopien von ausgedruckten Fotos vorgelegt. Ein Vorbringen, welche Personen auf welchen Fotos zu sehen sind und wie diese mit den Beschwerdeführern bzw. der Bezugsperson in Verbindung stehen, wurde nicht erstattet.

1.4. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte eine Abklärung durch den Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft Beirut vom 12.04.2017 betreffend die Geburtsurkunde der Bezugsperson sowie betreffend den Auszug aus dem Familienstandesregister. Zur Geburtsurkunde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übersetzung, alle offiziellen Stempel und alle Unterschriften im Tintenstrahldruck ausgeführt seien, obwohl die originalen Stempel Nassstempel seien. Die Unterschriften im Tintenstrahldruck seien mit einem Kugelschreiber nachgezogen worden, um den Anschein einer Originalunterschrift zu erwecken und sei die arabische Urkunde in derselben Drucktechnik wie die Übersetzung angefertigt worden, obwohl bei originalen arabischen Urkunden der Schutzmusterdruck immer im Offsetdruck erfolge. Auch hier seien die Stempel gedruckt und alle Unterschriften nachgezogen worden. Der Familienregisterauszug weise exakt die gleichen Merkmale wie die Geburtsurkunde auf. Hier sei sogar der handschriftliche Vermerk auf der Rückseite im Tintenstrahldruck angebracht und mit Kugelschreiber nachgezogen worden. Es komme zwar manchmal vor, dass Kopien vorgelegt würden, da man die Originale behalten wolle. Dies werde aber schnell geklärt und die Originale würden nachgereicht. Gegenständlich könne jedoch von Fälschungen ausgegangen werden, da die Unterschriften nachgezogen und nachträglich Stempelmarken angebracht worden seien, was auf eine eindeutige Täuschung hinweise.

1.5. Mit E-Mail vom 15.05.2017 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wurde, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, zumal die im Botschaftsverfahren vorgelegten Unterlagen durch den Dokumentenberater eindeutig als Fälschungen identifiziert worden seien und die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson nicht habe nachgewiesen werden können.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführer zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose darauf verweise, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführer zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose darauf verweise, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien die Eltern der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Bezugsperson. Die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreistitels sei offenbar deshalb erfolgt, da gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses bestünden. Wenn von der Behörde ein Dokument als gefälscht bezeichnet werde, habe sie die Verpflichtung dieses den zuständigen Stellen zu übermitteln und für eine entsprechende Untersuchung zu sorgen. Wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht nachgewiesen werden könne, sei gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine DNA-Analyse durchzuführen, womit sich die Beschwerdeführer einverstanden erklären würden.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien die Eltern der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Bezugsperson. Die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreistitels sei offenbar deshalb erfolgt, da gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses bestünden. Wenn von der Behörde ein Dokument als gefälscht bezeichnet werde, habe sie die Verpflichtung dieses den zuständigen Stellen zu übermitteln und für eine entsprechende Untersuchung zu sorgen. Wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht nachgewiesen werden könne, sei gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine DNA-Analyse durchzuführen, womit sich die Beschwerdeführer einverstanden erklären würden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1809/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vertretungsbehörde unabhängig von der Bindungswirkung die Ansicht des Bundesamtes, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG handle, teile. Der Dokumentenberater habe die im Botschaftsverfahren vorgelegten Unterlagen eindeutig als Fälschungen identifiziert und habe die Familieneigenschaft sohin nicht nachgewiesen werden können. Bei den Dokumentenberatern handle es sich um ganz besonders geschulte Experten, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Unerfindlich bleibe, weshalb eine Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse im vorliegenden Beschwerdefall relevant sein solle, da es bereits an einer Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels mangle. Die Bezugsperson sei unstrittig am XXXX .04.1999 geboren und mit Erlassung des bekämpften Bescheides volljährig. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es hinsichtlich der Volljährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG bestehe nämlich darin, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz zu gewähren wie der Bezugsperson in Österreich. Diesem Zweck werde jedoch nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie dann bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß § 34 Asyl unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweise sich sohin von vornherein als ungeeignetes Mittel um eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführer mit ihrem volljährigen Sohn zu ermöglichen. Sie seien vielmehr auf die nach dem NAG und dem FPG eröffneten Möglichkeiten zu verweisen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1809/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vertretungsbehörde unabhängig von der Bindungswirkung die Ansicht des Bundesamtes, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handle, teile. Der Dokumentenberater habe die im Botschaftsverfahren vorgelegten Unterlagen eindeutig als Fälschungen identifiziert und habe die Familieneigenschaft sohin nicht nachgewiesen werden können. Bei den Dokumentenberatern handle es sich um ganz besonders geschulte Experten, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Unerfindlich bleibe, weshalb eine Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse im vorliegenden Beschwerdefall relevant sein solle, da es bereits an einer Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels mangle. Die Bezugsperson sei unstrittig am römisch 40 .04.1999 geboren und mit Erlassung des bekämpften Bescheides volljährig. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es hinsichtlich der Volljährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG bestehe nämlich darin, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz zu gewähren wie der Bezugsperson in Österreich. Diesem Zweck werde jedoch nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie dann bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Asyl unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erweise sich sohin von vornherein als ungeeignetes Mittel um eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführer mit ihrem volljährigen Sohn zu ermöglichen. Sie seien vielmehr auf die nach dem NAG und dem FPG eröffneten Möglichkeiten zu verweisen.

5. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag.5. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 19.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX .04.1999, StA. Syrien, genannt, welcher der (gemeinsame) Sohn der Beschwerdeführer ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 19.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 .04.1999, StA. Syrien, genannt, welcher der (gemeinsame) Sohn der Beschwerdeführer ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2016 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Die Bezugsperson XXXX wurde am XXXX .04.2017 volljährig.Die Bezugsperson römisch 40 wurde am römisch 40 .04.2017 volljährig.

Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Unterlagen nicht unbedenklich seien. Darüber hinaus war die Bezugsperson in Österreich im Entscheidungszeitpunkt über die Einreiseanträge bereits volljährig.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen

[ ]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [ ][ ]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [ ]

Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 19.08.2016 erfolgten und diese sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, kommt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG nicht zu tragen und ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 19.08.2016 erfolgten und diese sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, kommt die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG nicht zu tragen und ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.

§ 34. Familienverfahren im InlandParagraph 34, Familienverfahren im Inland

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzufü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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