Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W191 2177840-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zahl 1172923004-171260130, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zahl 1172923004-171260130, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 57 in Verbindung mit 33 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 57 in Verbindung mit 33 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 06.11.2017 gemeinsam mit elf weiteren indischen Staatsangehörigen am Flughafen Wien-Schwechat an. Er wurde zunächst durch Beamte der Grenzpolizei einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und gab als Personalia den Namen Sahil HANS, geboren am 18.08.1997 an.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 06.11.2017 gemeinsam mit elf weiteren indischen Staatsangehörigen am Flughafen Wien-Schwechat an. Er wurde zunächst durch Beamte der Grenzpolizei einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und gab als Personalia den Namen Sahil HANS, geboren am 18.08.1997 an.
Aus Fragmenten von Schriftstücken (zerrissener Reisepass und diverse Listen), die am Flughafen Wien-Schwechat gefunden wurden, konnte die Flugroute festgestellt werden. Der BF reiste gemeinsam mit den elf weiteren indischen Staatsangehörigen am 06.11.2017 mit Flug PS901 (Fluglinie Pegasus) aus Istanbul kommend am Flughafen Wien-Schwechat an und trat – wie die anderen Teilnehmer – den Flug nach Podgorica mit Montenegro Airlines (YM501) nicht an. Die Buchung der Flüge Doha-Istanbul, Istanbul-Wien und Wien-Podgorica ging aus diesen Schriftstücken hervor.
Aus einem "Letter of Guarantee" ging hervor, dass die zwölf Reisenden als Besatzung eines Schiffes mit dem Namen "M/unleserlich/SPIRIT" angeheuert war, das im montenegrinischen Hafen BAR liegt und unter der Flagge von Panama fährt. Es wird darin bestätigt, dass die Beauftragten des Schiffes bereits die Visa am Flughafen sowie die anschließende Einschiffung für die genannten Personen arrangiert haben. Die Gesellschaft sei für jegliche einschließlich der für Visa und Rückführung entstehenden Kosten verantwortlich.
Auf weiteren Fragmenten fanden sich die Namen und Geburtsdaten des BF und der anderen Mitreisenden, die bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz diese auch gleichlautend angaben.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 07.11.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat Referat III/FB 2 - Sondertransit gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX, Kapurthala, Bundesstaat Punjab, Indien, sei Angehöriger der Volksgruppe der Arora und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Zu Hause lebe noch seine Mutter XXXX und sein Bruder XXXX.Er sei am römisch 40 geboren, stamme aus römisch 40 , Kapurthala, Bundesstaat Punjab, Indien, sei Angehöriger der Volksgruppe der Arora und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Zu Hause lebe noch seine Mutter römisch 40 und sein Bruder römisch 40 .
Seine Reise habe sein Bruder organisiert. Der BF habe seinen Wohnort am 26.08.2017 verlassen und sei per Bus nach Delhi gefahren, von wo er am 02.09.2017 per Flugzeug nach Doha, Katar, weiter am selben Tag nach Istanbul, Türkei und dann mit Direktflug von Istanbul nach Wien gereist sei.
Seinen eigenen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Jalandhar, habe er auf dem Flughafen nach seiner Ankunft in Wien auf einer Toilette vernichtet.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sie hätten in Indien ein eigenes Land namens Khalistan gründen wollen. Die Regierung lass das aber nicht zu. Er sei deswegen von der Polizei misshandelt und geschlagen worden. Er habe Angst um sein Leben. Sein Bruder habe ihn deshalb auf die Flucht geschickt.
1.3. Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 14.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in der Erstaufnahmestelle Flughafen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und wurde ausführlich und intensiv insbesondere zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtvorbringen befragt. Mit den dabei aufgetretenen Unstimmigkeiten hat sich die belangte Behörde in weiterer Folge ausführlich in seiner Beweiswürdigung im gegenständlich angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt (auszugsweise wiedergegeben unten unter Punkt 1.5.).
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) teilte mit Schreiben vom 17.11.2017 mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.1.4. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) teilte mit Schreiben vom 17.11.2017 mit, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2017 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2017 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Das BFA gehe davon aus, dass der BF indischer Staatsangehöriger sei, seine Identität stehe mit der erforderlichen Sicherheit fest.
Der BF sei geistig und körperlich gesund.
Die von ihm behaupteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Auch sonst hätte nicht festgestellt werden können, dass er in Indien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre oder solche in Zukunft zu befürchten hätte.
Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und spreche nicht Deutsch.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):
" [ ] Sie brachten als Fluchtgrund bei Ihrer Erstbefragung vor, dass Sie (gemeint waren die Sikhs) in Indien ein eigenes Land namens Khalistan gründen wollten. Die Regierung in Indien lasse das aber nicht zu. Sie seien aus diesem Grund von der Polizei misshandelt und geschlagen worden. Deshalb habe Sie Ihr Bruder auf die Flucht geschickt.
In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt waren Sie jedoch nicht in der Lage, Ihre Fluchtgründe nachvollziehbar auszuführen bzw. zu konkretisieren.
Sie begannen Ihr Vorbringen damit, dass Ihr Vater ‚auf diese Weise‘ ermordet worden sei, ohne zu sagen, was Sie damit meinten. Näher befragt, sagten Sie zuerst, dass Ihr Vater ermordet worden sei. Nochmals befragt, gaben Sie an, dass er nicht auf natürliche Weise verstorben sei. Sie hätten seine Leiche gefunden. Gleich darauf sagten Sie, dass die Polizei Sie informiert habe, dass man ihn gefunden habe. Dann gaben Sie an, nicht die Polizei habe ihn gefunden, sondern jemand habe Ihnen gesagt, dass man ihn gefunden habe.
Nachdem praktisch alle Varianten hintereinander von Ihnen aufgezählt worden waren, stellte sich heraus, dass ein Arbeitskollege Ihres Vaters Ihnen gesagt habe, dass Ihr Vater an einem Herzinfarkt verstorben sei. Die Leiche hätten nicht Sie gefunden, sondern der Arbeitskollege habe Ihnen nur gesagt, dass man Ihren Vater gefunden hätte. Von einer Ermordung war schließlich gar keine Rede mehr, und spielte der Tod Ihres Vaters auch keine Rolle bei Ihrem Vorbringen, das Sie anschließend erstatteten.
Auch in der Folge gestaltete sich die Einvernahme schwierig, da Sie Ihre Behauptung betreffend, wegen des Wunsches nach einem unabhängigen Khalistan verfolgt worden wären, keine nachvollziehbaren Angaben machen konnten.
So wie auch die anderen, mit Ihnen gereisten Personen angaben, man würde Sikhs einfach so mitnehmen, schlagen, foltern, ihnen die Haare abschneiden, etc., gaben Sie an, Ihr Vater sei auch immer geschlagen und gefoltert worden.
Doch beantworteten Sie nicht die Frage, was da konkret passiert sei, sondern gaben an, ‚ich meine, wir wurden immer geschlagen, sie haben uns immer falsch beschuldigt‘, ohne jedoch konkret einen Vorfall anzugeben.
Ebenfalls wieder auf konkretes Befragen, was es mit den Beschuldigungen auf sich habe, sagten Sie, dass jemand das ‚Guru Granth Sahib‘ zerrissen [habe], und seien die Sikhs, die Khalistan wollten, beschuldigt [worden], ebenfalls wieder, ohne konkrete Angaben über Täter, Zeit und Umstände des Geschehens anzugeben.
Schließlich gaben Sie über erneutes Befragen an, dass Hindus und Moslems die Sikhs beschuldigt hätten, ihr eigenes Heiliges Buch zerrissen zu haben.
Abgesehen davon, dass dies völlig sinnwidrig ist, tief religiöse Menschen zu beschuldigen, die ihnen selbst Heilige Schrift vernichtet zu haben, hätte dies auch Ihrer Schilderung nach keine Konsequenzen für jemanden, und schon gar nicht für Sie gehabt, denn Sie waren ja von der ganzen Sache nicht betroffen. Sie gaben auf diesen Vorhalt an, Sie seien ja auch Sikh.
Aufgefordert, zu Ihren persönlichen Fluchtgründen etwas zu sagen, gaben Sie dann an, mehrfach geschlagen worden zu sein. Sie gaben zuerst an, auch die Polizei habe Sie geschlagen. Nochmals befragt, wer noch, Hindus und Muslime. Es sei auch keine Anzeige entgegengenommen worden. Weder gaben Sie konkrete Umstände, noch ein Datum der Vorfälle an.
Über die Khalistan- Bewegung befragt, stellte sich heraus, dass Sie darüber absolut nichts wissen.
Sie sagten selbst, dass Sie sich für Politik nicht interessierten, nur für Religion.
Sie haben selbst weder irgendeine Handlung für die Khalistan-Bewegung gesetzt, und hätten Sie – auf konkretes Befragen – ein freies Khalistan auch nirgends ‚verlangt‘.
Es zeigt sich damit deutlich, dass Sie ein offenbar völlig unpolitischer Mensch sind, der möglicherweise im Tempel ein paar Ideen aufgeschnappt hat, jedoch was Ihren Asylantrag betrifft, lediglich von irgendjemand vorgefertigte stereotype Sätze wiederholte, ohne auch nur ansatzweise über die Sache nachzudenken.
Es ist dazu zu sagen, dass separatistische Strömungen, wenn sie entweder mit Gewalt durchgesetzt werden sollen, oder, wie sich jetzt auch in Europa zeigt, die Unabhängigkeit durch die Bevölkerung in einer Abstimmung verlangt wird, dies in der Regel von den betroffenen Staaten nicht besonders positiv aufgenommen wird und dass diesbezügliche Bewegungen bekämpft werden.
In Ihrem Fall ist jedoch nicht darauf einzugehen, da Sie in keinster Weise irgendetwas dazu beigetragen haben, weder Aktivitäten gesetzt haben, einer Partei nicht einmal angehören, auf keinen Demonstrationen waren, etc.
Dass Sie einfach für ein freies Khalistan ‚sind‘, also sich das wünschen, wobei nicht klar ist, was Sie sich darunter vorstellen und aus welchem Grund, ist auch in Indien nicht strafbar bzw. haben Sie deshalb nicht mit Nachteilen zu rechnen.
Dass praktisch jeder Sikh, der im Punjab wohnt, wegen seiner Religionszugehörigkeit von staatlichen Behörden verfolgt, inhaftiert und gefoltert würde, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Nicht nur Sie, sondern auch zwei der mit Ihnen gereisten Asylwerber, gaben zu Khalistan befragt, der Einvernehmenden den Rat, sich auf Youtube die gewünschten Informationen Khalistan betreffend zu holen.
Mit den Suchbegriffen ‚Sikhs‘ und ‚Khalistan‘ finden sich zahlreiche Videos, auf denen auch Demonstrationen von Sikhs gezeigt werden, die in Gewalttätigkeiten ausarteten. Wenn es zu Gewalt gegen Demonstranten kommt, so geht diese regelmäßig von diesen verursacht [aus], man sieht Steine gegen die Polizisten fliegen, etc. In diesen Videos tragen die Polizisten fast alle Turbane, was sie leicht erkennbar als Sikhs ausweist.
Dies widerspricht Ihren Aussagen, dass alle Sikhs ein unabhängiges Khalistan wollen und auch, dass ‚Hindus und Muslime‘ gegen die Sikhs vorgehen.
Diese Videos unterstreichen keinesfalls Ihre bzw. die Darstellung Ihrer Mitreisenden, dass der Wunsch der Sikhs für ein freies Khalistan von Hindus und Moslems bekämpft wird, sondern zeigt ein Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen gewaltbereite Demonstranten.
Weswegen Sie nun auch das Land verlassen hätten müssen, konnten Sie nicht schlüssig darlegen.
Sie gaben an, mehrfach von allen Gruppen, Hindus, Moslems und der Polizei geschlagen worden zu sein. Auch diese Behauptungen sind völlig unglaubwürdig, entbehren Sie doch jeglicher detaillierter Schilderung.
Insgesamt bleibt Ihre Behauptung, dass alle Sikhs von der Polizei und der Regierung schikaniert würden, und radikale Gruppen anderer Religionen Sikhs schlagen.
Dass solche Vorfälle vorkommen, wird nicht bestritten, im Punjab mit einer Bevölkerung von ca. 30 Millionen Menschen, wobei ca. 60% Sikhs sind, kann von einem systematischen Schikanieren der Sikhs oder gar von einer Verfolgung nicht die Rede sein.
Ein Vergleich mit den Vorbringen anderer mit Ihnen gereister Antragsteller zu ihren Fluchtgründen zeigte, dass Sie alle praktisch die gleichen Angaben machten, wobei nicht nur die Gründe an sich übereinstimmten, sondern die Personen diese auch auf die gleiche Art und Weise darstellten. Sogar der Aufbau der Erzählung einschließlich einzelner Sätze war völlig gleich.
Es wurde daher von Ihnen ein standardisiertes Vorbringen erstattet, das sich auf wenige, leicht erinnerliche Eckpunkte, die auch über Befragen nicht ausführlicher dargestellt werden können, beschränkt.
Eigenartig ist darüber hinaus auch die Aussage Ihrerseits sowie auch von anderen, dass Sie sich alle nicht gekannt hätten und auch in Katar, wo Sie sich kennen gelernt hätten, nicht über Ihre Fluchtgründe geredet hätten. Es hat jedoch vielmehr den Anschein, als hätten Sie gemeinsam eine Vorbereitungsveranstaltung für Ihre Asyleinvernahmen absolviert.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann – unabhängig vom Bildungsniveau einer Person – erwartet werden, dass diese persönliche Erlebnisse bzw. Details von Ereignissen, die sie selbst betroffen hat, auf individuelle Art und Weise darstellt.
Es kann ferner erwartet werden, dass eine Person, die im Ausland um Schutz ansucht, Anstrengungen unternimmt, die Behörde von ihrer Darstellung zu überzeugen bzw. an der Feststellung eines Sachverhaltes mitwirkt, und nicht, wie der Ast., völlig desinteressiert die Fragen über sich ergehen lässt, obwohl er ausreichend und wiederholt manuduziert wurde, dass er seine Fluchtgründe ausführlich und aus eigenem schildern solle.
Die Dürftigkeit Ihrer Aussagen, dazu das mangelnde Bemühen, irgendetwas nachvollziehbar darstellen zu wollen, macht es für die Behörde offensichtlich, dass hier nicht selbst Erlebtes geschildert wurde, sondern lediglich ein eingelernter Sachverhalt behauptet wurde. [ ]
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde hier jedenfalls zum Ergebnis, dass Sie zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität hat.
Es kann daher vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Verfolgungsgefahr für Sie in Indien tatsächlich real existiert.
Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. [ ]"
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG schon deshalb nicht Betracht käme, da sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme aus diesem Grund – zumal im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei – nicht in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG schon deshalb nicht Betracht käme, da sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Auch eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG komme aus diesem Grund – zumal im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei – nicht in Betracht.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 23.11.2017 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde auf das bisherige Vorbringen des BF verwiesen und nach Zitierung einiger Rechtsvorschriften knapp moniert, dass der BF "aus seiner Sicht" die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfülle. Die Behörde habe "durch eine vorgefasste Meinung" das Vorbringen des BF "schlichtweg übergangen" und keine weiteren Feststellungen dahingehend getroffen. Sie habe es unterlassen, ausführlich Recherchen hinsichtlich des Vorbringens des BF durchzuführen. Es werde ersucht, den vorliegenden Fall noch einmal zu prüfen und dem BF internationalen Schutz in Form von Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.11.2017 beim BVwG ein.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.11.2017 und der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017, die Zustimmung des UNHCR zur Abweisung des Antrages vom 17.11.2017 sowie die Beschwerde vom 23.11.2017
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 137 bis 163, offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 09.01.2017).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF stammt aus Kapurthala, Bundesstaat Punjab, Indien, führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Arora an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter.3.1.1. Der BF stammt aus Kapurthala, Bundesstaat Punjab, Indien, führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Arora an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem – negativen – Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Der BF hat sein Vorbringen, dass er von den indischen Behörden verfolgt werde, weil er einer Gruppe angehöre, die in Indien ein eigenes Land namens Khalistan gründen wollten und er deswegen von der Polizei misshandelt und geschlagen worden sei, nicht glaubhaft gemacht. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Die Beurteilung seitens des BFA, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, ist – wie auch die Stellungnahme des UNHCR, dass die Antragstellung als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne – zutreffend.
3.1.4. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände wie soziales Netz und Familie, Gesundheit und anderes mehr) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.3.1.4. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände wie soziales Netz und Familie, Gesundheit und anderes mehr) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat er im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über Schulbildung und Berufserfahrung (als Hilfsarbeiter) verfügt.
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, und hat dies der BF auch nicht behauptet.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Sicherheitslage:
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).
Justiz:
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch:
USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016).
Sicherheitsbehörden:
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department – CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).
Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten.