TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 W131 2174958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2174958-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 VwGVG iVm § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem BVwG wurde im Oktober 2017 ua auch der Beschwerdeverfahrensakt der Beschwerdeführerin (= Bf) vorgelegt und geschäftsverteilungsmäßig der hier erkennenden Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

2. Die Bf reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren drei minderjährigen Kindern nach Österreich und stellte am 20.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde der Antrag der Bf auf internationalen Schutz abgewiesen, wobei die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren - trotz der Berichte der bei ihr eingerichteten Staatendokumentation und des sich daraus ergebenden notorischen Wissens um die frauenspezifische Situation in Afghanistan - entgegen dem § 18 AsylG keine entsprechenden Ermittlungen angestellt hat, ob die Bf allenfalls eine jener Frauen sein könnte, die den Asylgrund iSv VwGH Zl Ra 2016/18/0388 für sich in Anspruch nehmen könnte.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde der Antrag der Bf auf internationalen Schutz abgewiesen, wobei die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren - trotz der Berichte der bei ihr eingerichteten Staatendokumentation und des sich daraus ergebenden notorischen Wissens um die frauenspezifische Situation in Afghanistan - entgegen dem Paragraph 18, AsylG keine entsprechenden Ermittlungen angestellt hat, ob die Bf allenfalls eine jener Frauen sein könnte, die den Asylgrund iSv VwGH Zl Ra 2016/18/0388 für sich in Anspruch nehmen könnte.

4. Gegen diesen Bescheid wurde Bescheidbeschwerde erhoben. Darin wurde insbesondere auf die drohende Gefahr der Bf und ihrer Kinder bei einer Rückkehr nach Afghanistan hingewiesen, müssten sie nämlich dort Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen bzw Personen mit westlichen Werten erleiden.

5. Vor dem BVwG wurde schließlich am 28.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm und die in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief (Beschwerdeführerin = Bf 1, Richter = R; RV = rechtsfreundlicher Vertreterin):5. Vor dem BVwG wurde schließlich am 28.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm und die in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief (Beschwerdeführerin = Bf 1, Richter = R; Regierungsvorlage = rechtsfreundlicher Vertreterin):

"[...]

R an Bf1: Warum glauben Sie, dass Sie in Österreich Asyl erhalten können bzw. müssen?

Bf1: Ich möchte wegen meinen Kindern hier Asyl bekommen und hier bleiben.

R an Bf1: Von wo in Afghanistan kommen Sie?

Bf1: Wir kommen aus XXXX.Bf1: Wir kommen aus römisch 40 .

R: Haben Sie die Aussage Ihres Mannes gehört?

Bf1: Ja.

[...]

R: Wissen Sie, welchen Inhalt bzw welche Angaben in der für Sie verfassten Bescheidbeschwerde stehen?

Bf1: Nein.

R: Wurde mit Ihnen vor der Beschwerdeverfassung besprochen, warum Beschwerde erhoben werden soll?

Bf1: Ich weiß es nicht. Es wurde wegen dem Problem meines Mannes mit den Taliban die Beschwerde verfasst.

R: Haben Sie eine Vorstellung davon, welche Eigenschaften eine Frau hat, die die westliche Lebenseinstellung und Lebensweise einer Frau bevorzugt?

Bf1: Dass man etwas lernt, einen Beruf sich aussucht, dass man frei und gut lebt, meine Kinder Schule absolvieren, dass aus ihnen etwas wird. In Afghanistan kann man als Frau nicht frei leben, man kann das Haus nicht verlassen. Ich möchte hier etwas lernen, einen Beruf aussuchen, ich möchte auch hier arbeiten und ein gutes und freies Leben haben.

R: Wer entscheidet bei Ihnen Zuhause was jeweils getan wird bzw. wie der Tag verbracht wird?

Bf1: Das macht keinen Unterschied, ich und mein Ehemann entscheiden gemeinsam.

R: Wer entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten?

Bf1: Wir sind seit 8 Jahren verheiratet. Zwischen uns ist noch zu keinen Meinungsverschiedenheiten gekommen.

R: Lese ich den Akt richtig, dass Sie Ihrem Mann vor die Wahl gestellt haben, entweder Taliban und Scheidung oder keine Scheidung?

Bf1: Ja, das ist richtig. Ich habe ihm gesagt, dass er entweder die Taliban sich aussuchen soll oder seine Kinder und seine Frau.

R: Wissen Sie, was die freie Meinungsäußerung ist?

Bf1: Das verstehe ich nicht. Ich bin Analphabetin.

R: Finden Sie es gut oder schlecht, wenn Sie im Alltag sagen können, ich will irgendetwas gerade nicht machen und mache es daher nicht?

Bf1: Das ist gut.

R: Sind Sie Muslimin?

Bf1: Ja.

R: Was halten Sie davon, dass nach Pacic, Islamische Rechtslehre, 202, der Ehemann ein Recht darauf hat, dass seine Frau auf ihn hört?

Bf1: Wenn ein Mann etwas Gutes sagt, sollte man auf ihn hören, wenn nicht dann nicht.

R: Wie würden Sie reagieren, wenn Ihr Sohn Amir Ali, mit 18 Jahren sagt, er wird jetzt Buddhist?

Bf1: Was ist Buddhismus?

R: Buddhismus ist eine Religion, die in Ostasien sehr häufig vorkommt. Wie würden Sie reagieren, wenn Ihr Sohn Buddhist werden will?

Bf1: Ich werde ihm erklären, was unsere Religion ist und dass unsere Religion eine gute Religion ist. Wenn er auf mich hört ist gut, wenn nicht, das ist dann seine Entscheidung. Wenn er sein gesetzliches Alter erreicht hat.

R: Wie bewerten Sie es, wenn man nach bestimmten islamischen Rechtslehren mit dem Tode zu bestrafen ist, wenn man vom Glauben abfällt?

Bf1: Meiner Meinung nach ist das nicht gut. Jeder soll sich selbst über seine Religion entscheiden können.

R: Was halten Sie davon, wenn manche Leute in Afghanistan verlangen, dass Frauen Burka oder Nikab tragen?

Bf1: Meiner Meinung nach ist das nicht gut. Ich habe selbst Burka tragen müssen.

R: Wer wird einmal entscheiden, ob Ihre Töchter mit 10 Jahren ein Kopftuch tragen?

Bf1: Meine Tochter soll selbst entscheiden. Mein Mann sagt mir, dass ich kein Kopftuch tragen soll. Das ist aber meine Entscheidung, dass ich gerne ein Kopftuch tragen möchte.

R: Was würden Sie sagen, wenn einer Ihrer Söhne mit 20 Jahre, wenn er Asyl erhalten würde, mit Freunden in Österreich Bier trinken geht?

Bf1: Mit 20 Jahren ist er kein kleines Kind mehr. Ich werde ihn darauf hinweisen, dass es nicht gut ist, aber entscheiden tut er selbst.

R: Was halten Sie davon, wenn nach Pacic, Islamische Rechtslehre, 241, einem Dieb beim ersten Diebstahl die rechte Hand bis zum Handgelenk amputiert werden soll?

Bf1: Das ist nicht gut. Vielleicht hat er einen Fehler gemacht. Aber man sollte die Hand nicht amputieren.

R: Ein gravierenderes Beispiel: Was halten Sie davon, wenn einem 7 jährigen Mädchen, weil es auf einem Bazar im Iran ein paar Nüsse weggenommen hat, mit einem Auto über die Hand gefahren wird?

Bf1: Sie war ein kleines Kind und sie wusste es nicht. Das ist nicht gut, dass so etwas gemacht worden ist.

R: Wie bewerten Sie es, wenn jemand sagt, dass Gesellschaften mit derartigen Strafen reformiert gehören?

Bf1: Das ist gut.

R: Was würden Sie sagen, wenn Ihre Tochter Yasamin mit 18 Jahren einen österreichischen Christen heiraten will?

Bf1: Ich werde ihr sagen, dass sie ein Moslem ist und der Österreicher ein Christ ist. Von den Religionen passen die beiden nicht zusammen. Wenn sie auf mich hört, dann hat sie halt auf mich gehört, wenn nicht, sie hat ihr gesetzliches Alter erreicht und ich kann sie zu nichts zwingen.

R: Hat Ihnen jemand schon einmal die grundlegenden Unterschiede zwischen Islam und Christentum erklärt oder gibt es keine großen Unterschiede?

Bf1: Nein, niemand hat mir über solche Unterschiede etwas gesagt, ich weiß aber selbst, dass wir als Moslem beten sollen bzw. fasten sollen. Wir sollen auch beten. Wir essen z.B. ein geschlachtetes Fleisch bzw. die Tiere werden geschlachtet, wir essen Haram nicht. Das sind die Unterschiede.

R: Wie viele Imame gibt es bzw. hat es gegeben?

Bf1: Ich weiß es nicht. Wie viele Imame gibt es, es gibt jedenfalls viele.

R: Können Sie die grundlegenden Unterschiede zwischen Schiiten und Sunniten erklären?

Bf1: Wir beten mehrmals am Tag und die Schiiten weniger.

R: Wer sind für Sie die rechtmäßigen Nachfolger des Propheten Mohamed?

Bf1: Ich weiß nicht sehr viel über Islam, ich habe Koran nicht gelesen. Das sind Ali, Hassan und Hossain.

R: Haben Sie in Afghanistan oder im Iran einmal in Ihrer Religion Unterricht erhalten?

Bf1: Nein, ich habe bereits gesagt, mein Vater hat mich nicht in die Schule geschickt, ich habe nichts gelernt.

R: Falls Sie Asyl erhalten würden, was würden Sie in den nächsten paar Jahren in Österreich machen?

Bf1: Ich möchte zunächst die Sprache lernen. Dann möchte ich arbeiten.

R: Welchen Beruf möchten Sie wählen?

Bf1: Ich möchte gerne als Friseurin arbeiten und möchte mich auch ausbilden lassen.

R: Wenn Ihr Mann arbeitet und Sie arbeiten, wer würde Ihre gemeinsamen Kinder, wann, wie, betreuen?

Bf1: Die Kinder werde ich in den Kindergarten schicken.

R: Wie bewerten Sie es, wenn in Österreich die Vielehe verboten ist, während nach Pacic, Islamische Rechtslehre, ein Mann bis zu 4 Ehefrauen haben kann?

Bf1: Das ist nicht gut. Warum soll ein Mann eine 2. Frau heiraten, wenn er eine Frau und Kinder hat und ein gutes Zusammenleben führt.

R: Gibt es noch Vorbringen zur westlichen Einstellung der Bf?

RV: Es wird beantragt der Bf1 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen, in deren Lebensweise die Anerkennung und Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, Asyl zu gewähren. Die Bf nutzt in Österreich die ihr in Afghanistan verwehrten Freiheiten (Bewegungsfreiheit, sie geht alleine hinaus, trifft sich mit Frauen aus ihrer Umgebung, Bildung, Berufswunsch etc.) sowie kleidet sie sich entgegen den Vorschriften denen sie sich in Afghanistan unterordnen müsste. Daran zeigt sich, dass diese Einstellung ein Bestandteil der Identität der Bf1 geworden ist. Diesbezüglich wird verwiesen auf folgende Rechtsprechung VwGH vom 22.03.2017, Ra2016/18/0388. Bei der Würdigung der Angaben der Bf1 ist zu berücksichtigen, dass sie keinerlei Schulbildung hat und ihr das Ausdrücken ihrer Meinung besonders zu abstrakten Konzepten schwer fällt. In ihrer Meinung und Haltung sowie ihrem Verhalten, beispielsweise ihrem Mann gegenüber bringt sie jedoch klar zum Ausdruck, dass sie in ihrer Einstellung für Grundrechte und deren Wahrung eintritt. Dies zeigte sich auch daran, dass die Bf auch bei religiösen Fragen selbst wenn beispielsweise ihre Kinder entgegen ihrer eigenen Überzeugung Handlungen setzen sollten, sie die Freiheit ihrer Kinder auf eigene Entscheidungen und Religionsfreiheit voll respektiert. Zu der mit der Ladung übersendeten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan Frauen in urbanen Zentren sei angemerkt, dass die Bf nicht aus Mazar e Sharif Stadt stammt, sondern dem ländlichen Bereich und sie nicht aus einer Bildungsfamilie stammt. Dadurch käme sie nicht in den Genuss der wohl gemerkt lediglich von einer Quelle in der Anfragebeantwortung beschriebenen Lockerungen der Kleidungsvorschriften für manche Frauen in afghanischen Städten.Regierungsvorlage, Es wird beantragt der Bf1 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen, in deren Lebensweise die Anerkennung und Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, Asyl zu gewähren. Die Bf nutzt in Österreich die ihr in Afghanistan verwehrten Freiheiten (Bewegungsfreiheit, sie geht alleine hinaus, trifft sich mit Frauen aus ihrer Umgebung, Bildung, Berufswunsch etc.) sowie kleidet sie sich entgegen den Vorschriften denen sie sich in Afghanistan unterordnen müsste. Daran zeigt sich, dass diese Einstellung ein Bestandteil der Identität der Bf1 geworden ist. Diesbezüglich wird verwiesen auf folgende Rechtsprechung VwGH vom 22.03.2017, Ra2016/18/0388. Bei der Würdigung der Angaben der Bf1 ist zu berücksichtigen, dass sie keinerlei Schulbildung hat und ihr das Ausdrücken ihrer Meinung besonders zu abstrakten Konzepten schwer fällt. In ihrer Meinung und Haltung sowie ihrem Verhalten, beispielsweise ihrem Mann gegenüber bringt sie jedoch klar zum Ausdruck, dass sie in ihrer Einstellung für Grundrechte und deren Wahrung eintritt. Dies zeigte sich auch daran, dass die Bf auch bei religiösen Fragen selbst wenn beispielsweise ihre Kinder entgegen ihrer eigenen Überzeugung Handlungen setzen sollten, sie die Freiheit ihrer Kinder auf eigene Entscheidungen und Religionsfreiheit voll respektiert. Zu der mit der Ladung übersendeten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan Frauen in urbanen Zentren sei angemerkt, dass die Bf nicht aus Mazar e Sharif Stadt stammt, sondern dem ländlichen Bereich und sie nicht aus einer Bildungsfamilie stammt. Dadurch käme sie nicht in den Genuss der wohl gemerkt lediglich von einer Quelle in der Anfragebeantwortung beschriebenen Lockerungen der Kleidungsvorschriften für manche Frauen in afghanischen Städten.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang hinaus ist Folgendes festzustellen:

1.1. Zur Person der Bf

Die Bf ist unstrittig im Jahr 1993 geboren. Sie ordnet sich selbst formal der Religion des Islams sunnitischer Ausrichtung zu. Sie ist unstrittig afghanische Staatsangehörige.

Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung war die Bf mit ihrem Ehemann, den sie bereits in Afghanistan traditionell ehelichte, unstrittig verheiratet.

Ein Asylausschlussgrund zu Lasten der Bf ist von den Verfahrensparteien weder substantiiert vorgebracht noch sonst wie bekannt geworden.

Anlässlich der am 28.11.2017 vor dem BVwG stattgefundenen mündlichen Verhandlung stellte sich im Rahmen der Befragung der Bf heraus, dass sie zumindest in einer laienmäßigen Parallelwertung glaubhaft jene Werthaltungen vertritt und internalisiert hat, die den Gleichheitsgrundsatz, die Religions- und die Meinungsfreiheit ausmachen. Sie sprach sich im Zuge der entsprechend VwGH Zl Ra 2016/18/0388 gebotenen Erörterung, ob die Bf eine entsprechend den Grundrechten geprägte Lebensweise aufweist, zB auch für die Gleichberechtigung von Mann und Frau aus (die Entscheidung was jeweils getan bzw wie der Tag verbracht wird, wird gemeinschaftlich entschieden) und lehnt die nach islamischen Recht zulässige Vielehe ab: "Das ist nicht gut. Warum soll ein Mann eine 2. Frau heiraten, wenn er eine Frau und Kinder hat und ein gutes Zusammenleben führt."

Auch wenn die Bf zunächst auf die abstrakte Frage, ob sie wisse was die freie Meinungsäußerung sei angab, dass sie Analphabetin sei und die Frage nicht verstehe, sprach sie sich allerdings - anhand eines konkreten Beispiels - positiv dafür aus, dass man im Alltag sagen kann was man will, woraus eindeutig hervorgeht, dass die Bf neben der Gleichberechtigung auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit sehr positiv bewertete.

Auf die Frage, wie sie reagieren würde wenn ihr Sohn mit 18 Jahren sagen würde, dass er Buddhist werden wolle, antwortete sie - nachdem ihr erklärt wurde, was Buddhismus ist - spontan und glaubhaft, dass dies seine Entscheidung sei und sprach sich stark dagegen aus, dass man nach bestimmten islamischen Rechtslehren mit dem Tode zu bestrafen sei, wenn man vom Glauben abfällt (arg "Meiner Meinung nach ist das nicht gut. Jeder soll [...] selbst über seine Religion entscheiden können.") und proklamierte damit ua auch die Religionsfreiheit für sich bzw ihre Kinder als glaubhaft. Die Bf gab weiters an, dass sie in Afghanistan selbst Burka habe tragen müssen und sprach sich dagegen aus, dass manche Leute in Afghanistan verlangen, dass Frauen Burka und Nikab tragen. Danach befragt, wer einmal entscheiden wird, ob ihre Töchter mit 10 Jahren ein Kopftuch tragen müssen, antwortete die Bf spontan, dass ihre Töchter dies selbst entscheiden sollen. Ihr Mann würde ihr sagen, dass sie kein Kopftuch tragen soll, aber das sei ihre Entscheidung, sie trage ihr Kopftuch gerne. Mit ihren Aussagen hat sie damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre eigenen grundlegenden Grundrechte sehr schätzt.

1.2. Aus dem LIB ist nunmehr themenspezifisch zur Situation in Afghanistan festzustellen:

Zu Rechtsschutz und Justiz:

[...]

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).

Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).

Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).

Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).

Zu Folter und unmenschlicher Behandlung:

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 9.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vgl. OHCHR 11.2.2016).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 9.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vergleiche OHCHR 11.2.2016).

Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt (AA 9.2016).

Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016).Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016).

[...]

Zur Korruption:

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz (TI 12.2016; vgl. FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz (TI 12.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).

Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen - oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien - bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vgl. auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele - dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen - oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien - bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vergleiche auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele - dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um; einerseits wurde von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Andererseits gab es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und des Drogenhandels verstärken das Problem (USDOS 13.4.2016).

Die Einheitsregierung hat im Bereich der Korruptionsprävention einige Fortschritte gemacht: Der afghanische Präsident bekräftigte seine Transparenzverpflichtungen, veranlasste eine externe Kontrolle von Beschaffungsprozessen, sowie eine Umstrukturierung des Justizsektors. All dies sind wichtige Schritte des Präsidenten, welche die Bereitschaft signalisieren, Korruption in den Griff zu bekommen (IWA 11.2016).

Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, Mohammad Farid Hamidi, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016).

Manch hochrangiger Akteure wurde dennoch strafrechtlich verfolgt - mit wenig abschreckender Wirkung. Der ehemalige Chef der Kabul Bank - Khalil Ferozi - wurde im Jahr 2014 aufgrund schweren Betrugs zu 15 Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge, durfte er das Gefängnis bei Tag verlassen, um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im November 2015 unterzeichnete er ein Übereinkommen, an einem 900 Millionen US Dollar schweren Projekt mitzuarbeiten. Das Übereinkommen wurde aufgrund des öffentlichen Aufschreis storniert (FH 27.1.2016).

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Zur allgemeinen Menschenrechtslage:

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).

Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016).

Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.

Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016).

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Zur frauenspezifischen Lage:

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

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Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

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Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

[...]

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Hei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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