Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W108 2138595-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. IFA 1094852608 + VZ 151775127, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. IFA 1094852608 + VZ 151775127, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG bzw. Antrag bzw. Asylantrag).
Zu diesem Antrag erstattete der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Syrien folgendes Vorbringen:
Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG gab er an, er habe Syrien illegal verlassen und er sei von der kurdischen Armee bedroht worden. Er hätte Waffen tragen sollen und dies abgelehnt. Er sei auch von der syrischen Armee rekrutiert worden, habe aber auch dies verweigert. Somit werde er sowohl von der syrischen als auch der kurdischen Armee gesucht, weil er in ihren Augen ein Deserteur sei. Im Fall der Rückkehr befürchte er vor ein Militärgericht zu kommen und eine langjährige Haftstrafe absitzen zu müssen.Im Rahmen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG gab er an, er habe Syrien illegal verlassen und er sei von der kurdischen Armee bedroht worden. Er hätte Waffen tragen sollen und dies abgelehnt. Er sei auch von der syrischen Armee rekrutiert worden, habe aber auch dies verweigert. Somit werde er sowohl von der syrischen als auch der kurdischen Armee gesucht, weil er in ihren Augen ein Deserteur sei. Im Fall der Rückkehr befürchte er vor ein Militärgericht zu kommen und eine langjährige Haftstrafe absitzen zu müssen.
Bei der Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte er eingangs Dokumente, darunter einen syrischen Personalausweis sowie ein Zeugnis über einen syrischen Universitätsabschluss, vor und sagte aus, er habe in Syrien in XXXX gelebt. Er habe eine Schwester und drei Brüder, wovon einer in Österreich und zwei in Schweden wohnhaft seien. Er gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei Christ. Sowohl die syrische Regierung als auch die kurdische Armee habe ihn rekrutieren wollen. In seinem Wohngebiet gebe es IS-Kämpfer und der IS bedrohe und töte. Es werde immer wieder geschossen und es gebe Explosionen. Zwei Mal seien kurdische Männer ins Geschäft gekommen und hätten ihm für den Fall, dass er nicht für sie kämpfe, gedroht, wiederzukommen und "ganz anders mit ihm zu reden". Beim ersten Mal habe er Schmiergeld bezahlt, beim zweiten Mal sei er davon gelaufen und habe sich bis zur Flucht versteckt. Er habe studiert und wolle weder mit Waffen noch mit Töten etwas zu tun haben. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, die Rekrutierenden würden einfach nach Hause kommen und die Leute mitnehmen. Angehörige der syrischen Armee seien zwar nicht zu ihm nach Hause gekommen, doch habe er immer Schmiergeld bezahlt, um nicht eingezogen zu werden. Von Kämpfern des IS sei er persönlich nicht bedroht worden. Wenn sie ihn gesehen hätten, würde er heute nicht da sein, weil sie ihm den Kopf abgehackt hätten. Sein Haus sei im Krieg nicht zerstört worden, es habe aber in der Nähe immer wieder Explosionen gegeben. Kontakt mit Islamisten habe er nicht gehabt. Als Angehöriger der armenischen Christen sei er vor den Islamisten nicht sicher.Bei der Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte er eingangs Dokumente, darunter einen syrischen Personalausweis sowie ein Zeugnis über einen syrischen Universitätsabschluss, vor und sagte aus, er habe in Syrien in römisch 40 gelebt. Er habe eine Schwester und drei Brüder, wovon einer in Österreich und zwei in Schweden wohnhaft seien. Er gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei Christ. Sowohl die syrische Regierung als auch die kurdische Armee habe ihn rekrutieren wollen. In seinem Wohngebiet gebe es IS-Kämpfer und der IS bedrohe und töte. Es werde immer wieder geschossen und es gebe Explosionen. Zwei Mal seien kurdische Männer ins Geschäft gekommen und hätten ihm für den Fall, dass er nicht für sie kämpfe, gedroht, wiederzukommen und "ganz anders mit ihm zu reden". Beim ersten Mal habe er Schmiergeld bezahlt, beim zweiten Mal sei er davon gelaufen und habe sich bis zur Flucht versteckt. Er habe studiert und wolle weder mit Waffen noch mit Töten etwas zu tun haben. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, die Rekrutierenden würden einfach nach Hause kommen und die Leute mitnehmen. Angehörige der syrischen Armee seien zwar nicht zu ihm nach Hause gekommen, doch habe er immer Schmiergeld bezahlt, um nicht eingezogen zu werden. Von Kämpfern des IS sei er persönlich nicht bedroht worden. Wenn sie ihn gesehen hätten, würde er heute nicht da sein, weil sie ihm den Kopf abgehackt hätten. Sein Haus sei im Krieg nicht zerstört worden, es habe aber in der Nähe immer wieder Explosionen gegeben. Kontakt mit Islamisten habe er nicht gehabt. Als Angehöriger der armenischen Christen sei er vor den Islamisten nicht sicher.
2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Die belangte Behörde folgte den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunftsregion, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde aus folgenden Gründen als "nicht glaubwürdig": Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in Zweifel zu ziehen, weil er eine Bedrohung durch IS-Kämpfer in seinem Wohngebiet bei der Erstbefragung nicht erwähnt hätte und der Beschwerdeführer sich durch Schmiergeldzahlungen immer wieder der Zwangsrekrutierung hätte entziehen bzw. sich einen Monat lang versteckt hätte halten können. Aufgrund dieser "Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten" sei nicht davon auszugehen, dass er wie behauptet in Syrien konkret verfolgt worden sei, zumal er auch selbst angegeben habe, niemals persönlich bedroht worden zu sein.
Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer Zusammenstellung der Staatendokumentation [Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien]) Feststellungen zur Lage in Syrien, insbesondere auch zum Wehrdienst und zur Rekrutierungssituation.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführt: Er sei von der kurdischen Armee bedroht und aufgefordert worden, Waffen zu tragen, was er abgelehnt habe. Er sei auch von der syrischen Armee rekrutiert worden. Den Rekrutierungsversuchen habe er sowohl auf Seiten der syrischen Armee als auch auf Seiten der kurdischen Milizen nur aufgrund von Schmiergeldzahlungen entgehen können. Er werde von beiden Seiten gesucht, da er in ihren Augen ein Deserteur sei. Er habe sich aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung und der verschärften Sicherheitslage zur Flucht entschlossen. Er sei Angehöriger der armenisch-christlichen Minderheit und habe in XXXX gelebt. Die Begründung im angefochtenen Bescheid sei unschlüssig und es wäre ihm Asyl zuzuerkennen gewesen. Er habe bisher keinen Militärdienst abgeleistet und befinde sich in einem Alter, in dem Rekrutierung drohe. Bei näherer Befragung hätte er zudem angegeben, dass er während seiner Studienzeit mehrmals zur syrischen Armee hätte eingezogen werden sollen. Er habe sich an das Militär gewendet und sich unter dem Vorwand des Studiums und der Zahlung von Schmiergeld befreien lassen. Er verweise er auf Berichte, wonach es zur zwangsweisen Einziehung sowohl von Seiten der Kurden als auch von Seiten der syrischen Regierung komme. Auch für Personen, die tatsächliche oder auch nur vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen seien und sich in Gebieten aufhielten, in denen solche Gruppen Kontrolle ausübten, bestehe ein solches Risiko. Ihm drohe sowohl von Seiten der syrischen Regierung als auch von Seiten der kurdischen Miliz Zwangsrekrutierung. Die syrische Armee habe in den letzten Monaten erhebliche Gebiete zurückerobert. Es sei wahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in ein von der syrischen Armee kontrolliertes Gebiet gelange. Es sei auch schon bisher in den von Kurden gehaltenen Gebieten zu Rekrutierungen durch die syrische Armee gekommen. Dass er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, ändere nichts an der Gefahr einer Einberufung, weil er im wehrfähigen Alter sei. Seine Weigerung, sich anzuschließen, bedeute eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung. Hinzu komme, dass er der Minderheit der armenischen Christen angehöre und diese Gruppe verstärkt von Zwangsrekrutierungen betroffen sei. Aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit sei die Unterstellung einer politischen Gesinnung umso wahrscheinlicher.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführt: Er sei von der kurdischen Armee bedroht und aufgefordert worden, Waffen zu tragen, was er abgelehnt habe. Er sei auch von der syrischen Armee rekrutiert worden. Den Rekrutierungsversuchen habe er sowohl auf Seiten der syrischen Armee als auch auf Seiten der kurdischen Milizen nur aufgrund von Schmiergeldzahlungen entgehen können. Er werde von beiden Seiten gesucht, da er in ihren Augen ein Deserteur sei. Er habe sich aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung und der verschärften Sicherheitslage zur Flucht entschlossen. Er sei Angehöriger der armenisch-christlichen Minderheit und habe in römisch 40 gelebt. Die Begründung im angefochtenen Bescheid sei unschlüssig und es wäre ihm Asyl zuzuerkennen gewesen. Er habe bisher keinen Militärdienst abgeleistet und befinde sich in einem Alter, in dem Rekrutierung drohe. Bei näherer Befragung hätte er zudem angegeben, dass er während seiner Studienzeit mehrmals zur syrischen Armee hätte eingezogen werden sollen. Er habe sich an das Militär gewendet und sich unter dem Vorwand des Studiums und der Zahlung von Schmiergeld befreien lassen. Er verweise er auf Berichte, wonach es zur zwangsweisen Einziehung sowohl von Seiten der Kurden als auch von Seiten der syrischen Regierung komme. Auch für Personen, die tatsächliche oder auch nur vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen seien und sich in Gebieten aufhielten, in denen solche Gruppen Kontrolle ausübten, bestehe ein solches Risiko. Ihm drohe sowohl von Seiten der syrischen Regierung als auch von Seiten der kurdischen Miliz Zwangsrekrutierung. Die syrische Armee habe in den letzten Monaten erhebliche Gebiete zurückerobert. Es sei wahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in ein von der syrischen Armee kontrolliertes Gebiet gelange. Es sei auch schon bisher in den von Kurden gehaltenen Gebieten zu Rekrutierungen durch die syrische Armee gekommen. Dass er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, ändere nichts an der Gefahr einer Einberufung, weil er im wehrfähigen Alter sei. Seine Weigerung, sich anzuschließen, bedeute eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung. Hinzu komme, dass er der Minderheit der armenischen Christen angehöre und diese Gruppe verstärkt von Zwangsrekrutierungen betroffen sei. Aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit sei die Unterstellung einer politischen Gesinnung umso wahrscheinlicher.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die den Bruder des Beschwerdeführers XXXX betreffenden Asylverfahrensakten beigeschafft.5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die den Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 betreffenden Asylverfahrensakten beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. hinsichtlich des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 32 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger armenischer Volksgruppenzugehörigkeit christlichen Glaubens. Er lebte in XXXX im Gouvernement Hasaka in Syrien. Das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebiet wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen (auch radikal islamistischen) Gruppierungen (wie IS/ISIS) bzw. Gegnern des Assad-Regimes; es handelt sich um ein umkämpftes Gebiet, in denen oppositionelle Gruppierungen ("Rebellen") Gebietsbereiche kontrollieren bzw. kontrollierten.Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 32 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger armenischer Volksgruppenzugehörigkeit christlichen Glaubens. Er lebte in römisch 40 im Gouvernement Hasaka in Syrien. Das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebiet wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen (auch radikal islamistischen) Gruppierungen (wie IS/ISIS) bzw. Gegnern des Assad-Regimes; es handelt sich um ein umkämpftes Gebiet, in denen oppositionelle Gruppierungen ("Rebellen") Gebietsbereiche kontrollieren bzw. kontrollierten.
Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers war unter anderem die dem Beschwerdeführer drohende (zwangsweise) Heranziehung zur Militärdienstleistung für die syrische Regierung, der der Beschwerdeführer nicht Folge leisten wollte (will), und die damit zusammenhängende befürchtete Verfolgung aufgrund des Militäreinsatzes bzw. wegen Wehrdienstverweigerung. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte in der aktuellen Situation in Syrien bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zwangsweise - herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes, insbesondere auch durch Teilnahme im syrischen Konflikt in den Streitkräften des syrischen Regimes, ab. Der Beschwerdeführer reiste, auch um eine Einziehung zum Militärdienst zu vermeiden, illegal aus Syrien aus und stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 14.11.2015.
Dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geboren XXXX , der am 23.04.2013 einen Asylantrag gestellt hatte, erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl. 1305.278-BAI, "aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage [im Herkunftsstaat] in Verbindung mit [dem] Vorbringen" den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zu. Der Bruder des Beschwerdeführers hatte vorgebracht, aus XXXX zu stammen und Syrien wegen des ihm angekündigten Militärdienstes für das syrische Regime verlassen zu haben. Die syrische Militärpolizei habe zwei Mal im Elternhaus in XXXX versucht, ihm den Einberufungsbefehl für die Armee der syrischen Regierung zuzustellen. Er würde nunmehr als Verräter angesehen werden, weil er dem Militärdienst nicht nachgekommen sei.Dem Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren römisch 40 , der am 23.04.2013 einen Asylantrag gestellt hatte, erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl. 1305.278-BAI, "aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage [im Herkunftsstaat] in Verbindung mit [dem] Vorbringen" den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zu. Der Bruder des Beschwerdeführers hatte vorgebracht, aus römisch 40 zu stammen und Syrien wegen des ihm angekündigten Militärdienstes für das syrische Regime verlassen zu haben. Die syrische Militärpolizei habe zwei Mal im Elternhaus in römisch 40 versucht, ihm den Einberufungsbefehl für die Armee der syrischen Regierung zuzustellen. Er würde nunmehr als Verräter angesehen werden, weil er dem Militärdienst nicht nachgekommen sei.
1.2. hinsichtlich der Lage in Syrien:
Wehrdienst/Rekrutierung
Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen.
Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht.
In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.
Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen.
Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen.
Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre.
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.
Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden.
Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein.
Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Behördengängen, wie zum Beispiel der Registrierung einer Heirat, soll es auch zu Verhaftungen kommen. Gemäß den vom Finnish Immigration Service befragten Quellen werden Männer auf der Straße, an Universitäten und an Checkpoints eingezogen. Busse werden angehalten, um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu suchen. Im privaten Sektor werden Firmen unter Druck gesetzt, ihre Arbeiter in den Militärdienst zu schicken. Das US Department of State weist darauf hin, dass an den Checkpoints der Regierung Männer allein aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters verhaftet werden. Viele verschwinden nach den Verhaftungen an Checkpoints. Auch die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien geht von zehntausenden Männern im wehrdienstpflichtigen Alter aus, die verschwunden sind.
Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Machtübernahme der Regierung in Aleppo fotografierte ein Reuters Mitarbeiter hunderte junge Männer, die zwangsrekrutiert wurden. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien berichtet, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach der Eroberung von Aleppo über 5000 Männer in den Wehrdienst einzogen. Auch während der Evakuierung von Zivilisten in der Region von Aleppo sollen im Dezember 2016 Pro-Assad-Gruppen Männer und Jugendliche ab 16 Jahren zwangsrekrutiert haben. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten.
Gemäß Berichten werden Anwohner unter Druck gesetzt, sich den lokalen Milizen anzuschließen, obwohl der Beitritt zu den Verteidigungsmilizen freiwillig ist. Im Februar 2016 wurde auf einer Webseite der Opposition berichtet, dass in Deir al-Zur, einer Stadt im Osten Syriens, welche vom sogenannten «Islamischen Staat» belagert wurde, der zuständige General die Schaffung einer Selbstverteidigungsmiliz verkündete, und dass die syrischen Sicherheitsdienste alle Männer zwischen 15 und 60 Jahren verhaftet und eingezogen haben.
Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist.
Gemäß dem Danish Immigration Service können Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren freiwillig der Armee beitreten. Aktivisten berichten über Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen sowohl in die syrische Armee wie auch in die paramilitärischen Selbstverteidigungseinheiten. Gemäß der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien rekrutieren die Volkskommittees und Milizen der National Defence Forces Minderjährige und schicken sie ohne militärisches Training in den Kampf.
Auch das US Department of State geht davon aus, dass Regierungsmilizen Kinder ab 13 Jahren rekrutieren und dass die syrische Regierung Kinder zwischen sechs und 13 Jahren als Informanten einsetzt. In den ersten Jahren des Krieges waren die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren. Seit 2014 rekrutieren alle Gruppen immer jüngere Kinder; einige sollen bereits mit sieben Jahren rekrutiert worden sein.
Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Sowohl der Danish Immigration Service wie auch der Finnish Immigration Service beschreiben, dass Männer, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden: Kontaktpersonen des Danish Immigration Service gehen davon aus, dass vor allem technische Experten, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden und dass Reservisten im Alter von 52 oder sogar 54 Jahren rekrutiert werden. Der Finnish Immigration Service wurde von einer Kontaktperson darüber informiert, dass Männer je nach Region und Umständen auch im Alter zwischen 50 und 60 Jahren Militärdienst leisten müssen. Ein syrischer Journalist sagte, dass auch Männer mit 47 oder 48 Jahren in den Militärdienst eingezogen werden.
Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde.
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen.
Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Es wurden keine Berichte gefunden, nach denen Personen zum offiziellen Militärdienst einberufen wurden, die die einzigen Söhne der Familie sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass gesichert gesagt werden kann, dass es solche Fälle nicht gibt. Bei der Rekrutierung durch die syrische Armee herrscht mittlerweile durchaus eine gewisse Willkür. Außerdem kann sich jemand, selbst wenn er der einzige Sohn der Familie ist, als Freiwilliger beim Militär melden. Darüber hinaus existieren die NDF [National Defence Forces, eine im Jahr 2012 gegründete Pro-Regierungs-Miliz, die wiederum aus mehreren Milizgruppen besteht], deren Rekrutierungspolitik nicht gesetzlich geregelt ist. Gemäß einer Quelle ist davon auszugehen, dass die NDF jeden zwingen können, ihnen beizutreten, selbst dann, wenn die Person z.B. der einzige Sohn der Familie ist. Solche Fälle kommen jedoch laut unten angeführter Quelle jedoch nicht häufig vor.
Verschiedene Beobachter berichteten dem Danish Immigration Service, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Zudem sei die Freistellung vom Militärdienst auch gegen Bestechung schwieriger geworden. Gemäß dem Syrian Observer und Noah Bonsey von der International Crisis Group befürchten auch Männer, die vom Militärdienst befreit sind, eingezogen zu werden. Die Willkür hat vor allem in den Gebieten zugenommen, die von Milizen kontrolliert werden. Quellen des Finnish Immigration Service ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Freistellungen willkürlich ist. Die Freistellungsdokumente sind zwar vorzeigbar, können jedoch an einem Checkpoint zerrissen werden.
Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden.
Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg.
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.
Männer, welche ihren Militärdienst geleistet haben, brauchen sowohl für die Ausstellung von Pässen, von Heiratsurkunden wie auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst die Bewilligung der Armee. Ein syrischer Journalist bestätigt, dass alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros brauchen, damit sie einen Pass beantragen können.
Gemäß einer Quelle das Finnish Immigration Service erhalten Jugendliche ab 16 Jahre selten Pässe, da die Behörden nicht wollen, dass sie das Land verlassen. Wenn ihnen ein Pass ausgestellt wird, ist dieser nur zwei Jahre gültig.
Seit März 2012 implementiert die syrische Regierung eine Quasi-Reisesperre für Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Reiseverbot. Die Männer dürfen in der Theorie reisen, aber sie brauchen die Bewilligung der Armee. Im Herbst 2014 erließ das Regime weitere Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. In einer Regulierung vom Oktober 2014 ist festgehalten, dass alle, welche eine Ausreisebewilligung haben, ein Depot von 50‘000 syrischen Pfund hinterlegen müssen, das erst bei der Rückkehr nach Syrien wieder ausgehändigt wird. Zusätzlich muss ein Sponsor, entweder ein Beamter oder ein Kaufmann, die Rückkehr des Ausreisewilligen garantieren.
Gemäß dem Bericht des Danish Immigration Service wurden im Dezember 2014 die syrischen Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, welche den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros. Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können. Für die Ausreisebewilligung müssen Dokumente vorgelegt werden, welche die Dringlichkeit der Reise belegen. Gründe können benötigte medizinische Versorgung oder eine Weiterbildung sein.
Sogar Zivilisten, die bei der Armee oder im Staatsdienst arbeiten, brauchen eine Bewilligung, damit sie das Land verlassen dürfen. Diese Bewilligung ist sehr schwierig zu erhalten. Verlassen sie das Land trotzdem ohne Bewilligung, werden sie, da sie Informationen über die Armee haben, als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft.
Am 20. Oktober 2014 verbot die General Mobilisation Administration des Department of Defense allen Männern die Ausreise, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind. Die Washington Post berichtet, dass seither die Ausreise für Männer, die um die 20 bis 30 Jahre alt sind, praktisch unmöglich ist.
Der Finnish Immigration Service, der Danish Immigration Service wie auch ein syrischer Journalist weisen darauf hin, dass in Syrien Willkür vorherrscht. Es kommt vor, dass die Bewilligungen nicht akzeptiert werden. Andererseits können Bewilligungen von bestechlichen Beamten gekauft werden.
Wehrdienstentziehung
Gemäß den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird. mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Gemäß Artikel 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61/1950. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug gemäß Artikel 98 und 99 bestraft. Gemäß UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird.
Bei der Umsetzung der Bestrafung herrscht Willkür. Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden.
Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen.
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.
Gemäß einer Quelle des Finnish Immigration Service hängt die Bestrafung von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch vom Bedarf an der Front ab. Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. Desertion wird mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft. Häuser, Läden und Besitz von Deserteuren werden vom Regime geplündert, angezündet und zerstört. Es kann auch vorkommen, dass aufgegriffene Deserteure direkt an die Front geschickt werden.
Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure exekutiert, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Human Rights Watch berichtete 2012, dass syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen oder inhaftiert werden, wenn sie Befehle nicht befolgen. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Regierungstruppen zerstörten die Häuser, Höfe und Geschäfte von verdächtigen Regierungsgegnern. Dieses willkürliche Vorgehen gegen Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, wird auch in neueren Berichten bestätigt. Das Immigration and Refugee Board of Canada ging aufgrund verschiedener Quellen im August 2014 davon aus, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, verhaftet oder zwangsrekrutiert werden. Ein Aktivist meint, dass insbesondere hochrangige Offiziere, die desertiert sind, als Verräter gesehen werden, ihnen droht Haft und Folter.
Im Bericht des Finnish Immigration Service vom August 2016 wird darauf hingewiesen, dass Deserteuren die Todesstrafe droht. Ein europäischer Diplomat ist zwar nicht sicher, ob die Todesstrafe umgesetzt wird, er berichtet jedoch, dass es als Abschreckungsmassnahme zu Massenexekutionen von Deserteuren gekommen ist. Gemäß einer anderen Quelle werden Deserteure inhaftiert und gefoltert, einige würden auch an die Front geschickt.
Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr.
Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft.
Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs.
Syrische Männer müssen sich Berichten zufolge in ihrem lokalen Rekrutierungsbüro (Maktab Al-Tajneed) melden, wenn sie das Wehrpflichtalter erreicht haben. Sofern sie dem nicht nachkommen, können sie von der Militärpolizei verhaftet und gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in der geänderten Fassung von 1973 wegen Wehrdienstentziehung bestraft werden. Weder ist das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen gesetzlich anerkannt, noch existieren Bestimmungen für einen Ersatzdienst.
Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten.
Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindestens in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person gemäß anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt”, indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein.
Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland werden Berichten zufolge regelmäßig die Aufzeichnungen zu ihrem Militärdienst überprüft.
Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.
Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben
Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt – friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individu