RS OGH 2026/1/13 12Os85/17t; 15Os27/18m; 11Ns37/21m; 14Os2/22h; 12Os22/23m; 14Os139/22f; 13Os33/24p;

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Norm

StPO idF BGBl I 2014/71 §126 Abs5

Rechtssatz

Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden.Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des Paragraph 126, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131744

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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