TE OGH 2017/12/20 3Ob196/17w

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen W*****, vertreten durch Mag. Birgit Kopp, Rechtsanwältin in Wien, wegen Beendigung der Sachwalterschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Juli 2017, GZ 44 R 287/17g-98, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Frage, ob die Sachwalterschaft zu beenden ist (6 Ob 153/17v).

Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach angesichts der – auf die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen gestützten – Ergebnisse (und Prognosen) im Bestellungsverfahren sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Betroffene bisher (insbesondere anlässlich seiner Vorsprachen und seiner zahlreichen Telefonanrufe) bei Gericht hinterließ, die Gründe für die Bestellung der Sachwalterin nicht weggefallen sind, ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs sind dem Akt (noch) keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der Sachwalterbestellung (Juni 2016) verbessert hätte. Die (neuerliche) Beiziehung eines Sachverständigen hat der Betroffene daher zu Recht gar nicht beantragt (§ 128 Abs 2 AußStrG).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E120207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00196.17W.1220.000

Im RIS seit

02.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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