RS Vfgh 2017/12/6 G202/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art15 Abs1, Abs9
B-VG Art140 Abs1 Z3
Bgld L-VG 1981 Art36
EMRK 1. ZP Art1
StGG Art5
Bgld JagdG 2017 §50 Abs2, §105 Abs2, Abs3, §123 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrages von Mitgliedern des Bgld Landtages auf Aufhebung von Bestimmungen des Bgld Jagdgesetzes 2017 betreffend den Beitrag der Jagdgenossenschaften zur Wildschadensverhütung sowie betreffend die Zusammensetzung des Vorstandes des Landesjagdverbandes; Eigentumsbeschränkung durch Regelung der Verwendung des Pachtbetrages im öffentlichen Interesse liegend und zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele der Wildschadensprävention oder der Lebensraumverbesserung für das Wild geeignet und auch verhältnismäßig; Anwendung der Regelung auch auf bestehende Jagdpachtverträge aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich; Entsendung von - nicht aus dem Kreis der Mitglieder des Landesjagdverbandes stammenden - Mitgliedern des Vorstandes durch die Aufsichtsbehörde angesichts deren bloß beratender Stimme unbedenklich; teilweise Zurückweisung des Antrages als zu eng im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, eine beschränkte (verschuldensunabhängige) Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden einzuführen

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Haupt- und Eventualanträge auf Aufhebung näher genannter Wortfolgen in §105 Abs2 und Abs3 Bgld JagdG 2017 als zu eng gefasst.

Durch die beantragte Aufhebung würde die gesetzgeberische Absicht, eine beschränkte (verschuldensunabhängige) Haftung einzuführen, gleichsam ins Gegenteil verkehrt. Der Regelung würde ein gänzlich veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben werden, weil sich die Haftung für Wildschäden zu einer unbeschränkten (verschuldensunabhängigen) Haftung veränderte, die der Landesgesetzgeber beseitigen wollte.

Abweisung der - im Übrigen zulässigen - Haupt- und Eventualanträge auf Aufhebung von (Teilen des) §50 Abs2 und einer Wortfolge in §123 Abs1 Bgld JagdG 2017.

§50 Abs2 Bgld JagdG 2017 betrifft nicht die Rechtsbeziehung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke. Diese Rechtsbeziehung ist vielmehr nur der Anknüpfungspunkt für eine öffentlichrechtliche Pflicht. Die Jagdgenossenschaft wird nämlich verpflichtet, in einem bestimmten Ausmaß wildschadensverhütende oder lebensraumerhaltende Maßnahmen zu setzen. Hiebei handelt es sich um eine eigentumsbeschränkende Bestimmung öffentlichrechtlichen Charakters, welche den an die Eigentümer fließenden Jagdpachtbetrag neben den Verwaltungskosten reduziert und die Leistung der im Gesetz genannten Maßnahmen vorschreibt.

Dafür spricht auch der Umstand, dass §50 Abs2 Bgld JagdG 2017 einen relativen Anteil des jährlichen Jagdpachtbetrages für die Setzung von im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen vorschreibt und somit die Verfügung nicht frei nach dem Willen der Jagdgenossenschaft erfolgt, sondern als öffentlichrechtliche Verpflichtung gesetzlich vorgeschrieben ist. Zudem zeigt der Umstand, dass über die konkrete Verwendung der Jagdausschuss und die Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden haben und diese Entscheidung mangels Einvernehmen von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden kann, dass es sich bei der Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern dass öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, deren Durchsetzung durch eine Verwaltungsbehörde erzwingbar ist.

Bei Regelungen zur Beitragsleistung für die Wildschadensverhütung, die Lenkung der Wildwechsel sowie die Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume handelt es sich um im öffentlichen Interesse gelegene Ziele der Jagd, deren Erreichung in die Kompetenz der Länder als Jagdrechtsgesetzgeber gemäß Art15 Abs1 B-VG fällt. Die Eigentumsbeschränkung des §50 Abs2 Bgld JagdG 2017 fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der Länder gemäß Art15 Abs1 B-VG.

Der VfGH hat keine Zweifel, dass die vorliegende Eigentumsbeschränkung durch §50 Abs2 Bgld JagdG 2007 im öffentlichen Interesse liegt und auch nicht in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt.

Der VfGH geht überdies davon aus, dass die angefochtenen Bestimmungen zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, nämlich der Wildschadensprävention oder der Lebensraumverbesserung für das Wild, jedenfalls geeignet sind.

Wegen der verschuldensunabhängigen Haftungsverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten hat dieser ein besonderes Interesse daran, die angesprochenen Maßnahmen dort zu setzen, wo die größten Schäden eintreten. Die Höhe des zu leistenden Beitrages für die Wildschadensprävention oder Lebensraumverbesserung für das Wild ist nicht unangemessen. Die Regelung darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie berücksichtigt den Umstand, dass nur wenige Landwirte mit Feldstücken an Randgebieten größere Wildschäden zu tragen haben, während die Jagdgenossenschaft insgesamt durch den erhöhten Pachtbetrag wegen des hohen Wildstandes profitiert. Würde den Jagdausübungsberechtigten neben der Entrichtung des Pachtbetrages und der Haftung für Wildschäden auch die Pflicht treffen, die in §50 Abs2 Bgld JagdG 2017 genannten Maßnahmen zu leisten, würde ihm eine finanzielle Last für Investitionen auferlegt werden, von denen vor allem der Grundeigentümer profitiert. Die vorliegende Regelung führt daher insgesamt zu einem verhältnismäßigen Ausgleich bei der Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen.

Durchschlagen der Regelung auf bereits bestehende Jagdpachtverträge unter Berücksichtigung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutzes und des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums unbedenklich - bloßes Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

Keine Bedenken gegen die Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld Landesjagdverbandes gemäß §123 Bgld JagdG 2017 im Hinblick auf die Entsendung zweier nicht stimmberechtigter, beratender Personen durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde.

Die "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnisse" kommen ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes zu; die Aufgabe der nicht stimmberechtigten Mitglieder beschränkt sich auf eine etwaige Beratung und ihre fakultative Anwesenheit bei Vorstandssitzungen. Dass die von der Aufsichtsbehörde entsandten Mitglieder nicht aus dem Kreis der Mitglieder des Landesjagdverbandes stammen, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich unbedenklich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Wildschaden, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Eigentumsbeschränkung, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G202.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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