Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2156229-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zahl XXXX, wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zahl römisch 40 , wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am XXXX.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen. Mit Mandatsbescheid vom 20.04.2017 wurde die Schubhaft angeordnet.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am römisch 40 .2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen. Mit Mandatsbescheid vom 20.04.2017 wurde die Schubhaft angeordnet.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF in Österreich wegen der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei. Er könne die erforderlichen Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht nachweisen. Es bestünden keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF in Österreich wegen der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei. Er könne die erforderlichen Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht nachweisen. Es bestünden keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.
Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er über auseichende Barmittel hätte verfügen können. Ein Freund habe am Tag nach der Festnahme des BF beim BFA vorgesprochen und wollte ihm Geld zur Verfügung stellen. Dieser sei jedoch weggeschickt worden und habe erst einen Tag nach Erlassung des angefochtenen Bescheides EUR 150 eingezahlt.Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er über auseichende Barmittel hätte verfügen können. Ein Freund habe am Tag nach der Festnahme des BF beim BFA vorgesprochen und wollte ihm Geld zur Verfügung stellen. Dieser sei jedoch weggeschickt worden und habe erst einen Tag nach Erlassung des angefochtenen Bescheides EUR 150 eingezahlt.
Am XXXX.2017 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.Am römisch 40 .2017 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 09.05.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF verfügt über einen biometrischen serbischen Reisepass, der bis XXXX.2018 gültig ist. Er reiste am XXXX.2016 in den Schengen-Raum ein und hielt sich in Italien, Brüssel, Luxemburg und zuletzt in Österreich auf. Er wohnte unangemeldet in einer Massenunterkunft in XXXX.Der BF verfügt über einen biometrischen serbischen Reisepass, der bis römisch 40 .2018 gültig ist. Er reiste am römisch 40 .2016 in den Schengen-Raum ein und hielt sich in Italien, Brüssel, Luxemburg und zuletzt in Österreich auf. Er wohnte unangemeldet in einer Massenunterkunft in römisch 40 .
Der BF ist Eigentümer eines Lokals in Serbien. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine Tochter ist bereits erwachsen. Er hat einen Wohnsitz in der serbischen Stadt XXXX und spricht Serbisch. Zwischen 1997 und 2015 hielt er sich immer wieder in Italien auf. Sein letzter italienischer Aufenthaltstitel war bis XXXX.2015 gültig. Anfang 2017 wollte er sich wieder in Italien niederlassen und beantragte eine Aufenthaltsgenehmigung dort.Der BF ist Eigentümer eines Lokals in Serbien. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine Tochter ist bereits erwachsen. Er hat einen Wohnsitz in der serbischen Stadt römisch 40 und spricht Serbisch. Zwischen 1997 und 2015 hielt er sich immer wieder in Italien auf. Sein letzter italienischer Aufenthaltstitel war bis römisch 40 .2015 gültig. Anfang 2017 wollte er sich wieder in Italien niederlassen und beantragte eine Aufenthaltsgenehmigung dort.
Bei seiner Einvernahme durch das BFA verfügte der BF (abgesehen von ca. EUR 20 in bar und ca. EUR 50 auf einem Konto) über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Er konnte keine weiteren finanziellen Mittel nachweisen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er lebte vor dem XXXX.2016 in Serbien und hat in Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Es können auch keine weiteren familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen des BF in Bezug auf andere vom Einreiseverbot umfasste Staaten, insbesondere Italien, festgestellt werden.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er lebte vor dem römisch 40 .2016 in Serbien und hat in Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Es können auch keine weiteren familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen des BF in Bezug auf andere vom Einreiseverbot umfasste Staaten, insbesondere Italien, festgestellt werden.
Von XXXX.2017 bis XXXX.2107 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX angehalten. Abgesehen von diesem Zeitraum wies er in Österreich nie eine Wohnsitzmeldung auf.Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2107 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 angehalten. Abgesehen von diesem Zeitraum wies er in Österreich nie eine Wohnsitzmeldung auf.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind - soweit sie Niederschlag in den Feststellungen finden - schlüssig und plausibel, sodass ihnen gefolgt werden kann.
Die Identität des BF wird durch seinen dem BVwG in Kopie vorliegenden Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht.
Die Serbischkenntnisse des BF konnten festgestellt werden, weil er sich mit der seiner Einvernahme hinzugezogenen Dolmetscherin für diese Sprache problemlos verständigen konnte.
Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF, eines Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter, sind nicht hervorgekommen und werden von ihm auch nicht vorgebracht.
Der Aufenthalt des BF im Schengen-Raum seit XXXX.2016 konnte anhand seiner Angaben, die sich mit dem Einreisestempel in seinem Reisepass decken, festgestellt werden. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister bestätigte, dass er (abgesehen von der Zeit, die er im PAZ verbrachte) in Österreich nicht gemeldet war.Der Aufenthalt des BF im Schengen-Raum seit römisch 40 .2016 konnte anhand seiner Angaben, die sich mit dem Einreisestempel in seinem Reisepass decken, festgestellt werden. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister bestätigte, dass er (abgesehen von der Zeit, die er im PAZ verbrachte) in Österreich nicht gemeldet war.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Italien zwischen 1997 und 2015 ergeben sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA. Dabei gab er auch an, er habe sich seit Anfang 2015 wieder in Serbien aufgehalten, aber einen Monat vor seiner Einvernahme (also im März 2017) die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels beantragt. Da eine Verlängerung des schon Anfang 2015 abgelaufenen Aufenthaltstitels wohl nicht mehr möglich ist, geht das Gericht davon aus, dass der BF nach dem Ende des visumfreien Aufenthalts neuerlich eine Aufenthaltsgenehmigung in Italien beantragte.
Die Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. (Rechtskräftige) Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig; die Behörde hat das Einreiseverbot auch nicht auf die Verurteilung des BF wegen Verwaltungsübertretungen (vgl § 53 Abs 2 Z 1 bis 5 FPG) gestützt.Die Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. (Rechtskräftige) Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig; die Behörde hat das Einreiseverbot auch nicht auf die Verurteilung des BF wegen Verwaltungsübertretungen vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FPG) gestützt.
Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF zum Zeitpunkt der Einvernahme beruht darauf, dass er angab, über insgesamt rund EUR 70 zu verfügen. Er gab gegenüber dem BFA an, seinen Lebensunterhalt aus Einkünften seines Lokals in Serbien, die ihm seine Tochter überweise, zu bestreiten; in der Beschwerde behauptete er eine finanzielle Unterstützung durch einen Bekannten aus XXXX. Es wurde jedoch kein Nachweis für finanzielle Mittel, die über die bei der Einvernahme am XXXX.2017 angegebenen hinausgehen, erbracht, sodass deren Fehlen festzustellen ist.Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF zum Zeitpunkt der Einvernahme beruht darauf, dass er angab, über insgesamt rund EUR 70 zu verfügen. Er gab gegenüber dem BFA an, seinen Lebensunterhalt aus Einkünften seines Lokals in Serbien, die ihm seine Tochter überweise, zu bestreiten; in der Beschwerde behauptete er eine finanzielle Unterstützung durch einen Bekannten aus römisch 40 . Es wurde jedoch kein Nachweis für finanzielle Mittel, die über die bei der Einvernahme am römisch 40 .2017 angegebenen hinausgehen, erbracht, sodass deren Fehlen festzustellen ist.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Land.
Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass der BF am XXXX.2017 nach Serbien abgeschoben wurde.Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass der BF am römisch 40 .2017 nach Serbien abgeschoben wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheids) werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Diese richtet sich vielmehr nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids) werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Diese richtet sich vielmehr nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids.
Der BF1 ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF1 ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG indiziert.Da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert.
Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1 idgF; vgl § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF verfügt zwar über einen gültigen biometrischen serbischen Reisepass; er hatte bei seiner Festnahme die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts, der ausgehend von seiner Einreise am XXXX.2016 nur bis XXXX.2017 zulässig war, bereits deutlich überschritten.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1 idgF; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF verfügt zwar über einen gültigen biometrischen serbischen Reisepass; er hatte bei seiner Festnahme die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts, der ausgehend von seiner Einreise am römisch 40 .2016 nur bis römisch 40 .2017 zulässig war, bereits deutlich überschritten.
Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage i