TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/20 W158 2172017-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §71
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §7 Abs4
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  4. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W158 2172017-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und zugleich – aktenkundiger und unbestrittener – Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich – aktenkundiger und unbestrittener – Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Vollmacht vom XXXX wurde der im Spruch genannte Vertreter zur Vertretung des BF in Angelegenheiten seines Asylverfahrens bevollmächtigt. Zugleich wurde der Vertreter zum Zustellbevollmächtigten erklärt.römisch eins.2. Mit Vollmacht vom römisch 40 wurde der im Spruch genannte Vertreter zur Vertretung des BF in Angelegenheiten seines Asylverfahrens bevollmächtigt. Zugleich wurde der Vertreter zum Zustellbevollmächtigten erklärt.

I.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.); erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan fest (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).römisch eins.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.); erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan fest (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels wurde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides festgesetzt.Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG mit zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde dem im Spruch genannten Vertreter des BF nachweislich am XXXX zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem im Spruch genannten Vertreter des BF nachweislich am römisch 40 zugestellt.

I.4. Mit Schriftsatz vom 13.08.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.08.2017, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich eine Beschwerde gegen Bescheid des BFA vom 14.07.2017 erhoben.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 13.08.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.08.2017, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich eine Beschwerde gegen Bescheid des BFA vom 14.07.2017 erhoben.

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser Bescheid wurde dem im Spruch genannten Vertreter des BF nachweislich am 12.09.2017 zugestellt.

I.6. Mit Schriftsatz vom 21.09.2017, eingelangt beim BFA am 22.09.2017, wurde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX die gegenständliche Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 21.09.2017, eingelangt beim BFA am 22.09.2017, wurde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 die gegenständliche Beschwerde erhoben.

I.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, wurden die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt III.).römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, wurden die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch zwei.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt römisch drei.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigung:römisch zwei.1. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

II.2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.2.2. Zu Spruchpunkt A):

Mit dem am 09.10.2017 veröffentlichten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betraf die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Eine entsprechende Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG trat mit 17.10.2017 in Kraft (BGBI. I Nr. 140/2017). Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung).Mit dem am 09.10.2017 veröffentlichten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, wurden Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betraf die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Eine entsprechende Änderung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG trat mit 17.10.2017 in Kraft (BGBI. römisch eins Nr. 140/2017). Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung).

Aufgrund der "Rückwirkung" der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist nunmehr für alle betroffenen Bescheide die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Beschwerdefrist von vier Wochen heranzuziehen.Aufgrund der "Rückwirkung" der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist nunmehr für alle betroffenen Bescheide die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte Beschwerdefrist von vier Wochen heranzuziehen.

Die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , dem im Spruch genannten Vertreter zugestellt am 19.07.2017, wurde innerhalb dieser 4-wöchigen Beschwerdefrist erhoben und erweist sich daher als rechtzeitig.Die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem im Spruch genannten Vertreter zugestellt am 19.07.2017, wurde innerhalb dieser 4-wöchigen Beschwerdefrist erhoben und erweist sich daher als rechtzeitig.

Die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war seitens des BF nicht erforderlich und das BFA zur Entscheidung über einen derartigen Antrag nicht zuständig. Der angefochtene Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wurde, erweist sich daher als von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 E4).Die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war seitens des BF nicht erforderlich und das BFA zur Entscheidung über einen derartigen Antrag nicht zuständig. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wurde, erweist sich daher als von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, E4).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm. 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).

In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch in einer bloßen Kassation ("ersatzlosen Behebung") des angefochtenen Bescheides zu bestehen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG dar: Dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833).In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch in einer bloßen Kassation ("ersatzlosen Behebung") des angefochtenen Bescheides zu bestehen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG dar: Dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833).

Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde. Weiters hat eine ersatzlose Behebung dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Unterinstanz erledigt wurde, zurückgezogen wird (vgl. – zur Berufungsentscheidung – VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.1.1995, 92/06/0084;Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde. Weiters hat eine ersatzlose Behebung dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Unterinstanz erledigt wurde, zurückgezogen wird vergleiche – zur Berufungsentscheidung – VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.1.1995, 92/06/0084;

Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).

Da Teile der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017 aufgehoben wurden und der angefochtene Bescheid vom 08.09.2017 dadurch, wie oben bereits ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, erweist sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und ist dieser daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – von Amts wegen ersatzlos zu beheben.Da Teile der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017 aufgehoben wurden und der angefochtene Bescheid vom 08.09.2017 dadurch, wie oben bereits ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, erweist sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und ist dieser daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – von Amts wegen ersatzlos zu beheben.

Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des BF vom XXXX gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wird beim Bundesverwaltungsgericht zu W158 2172017-1, fortgeführt.Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des BF vom römisch 40 gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird beim Bundesverwaltungsgericht zu W158 2172017-1, fortgeführt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Rechtsanschauung des
VfGH, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Unzuständigkeit,
Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W158.2172017.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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