TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/4 LVwG-2017/24/1177-2

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Mag. BB, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.04.2017, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

„Spruch

Ihre Vorstellung vom 11. April 2017 gegen den Bescheid vom 24. März 2017, GZ ****, wird gemäß § 57 Abs 2 des AVG 1991 als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 57 Abs 2 des AVG kann die Partei gegen Bescheide innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Vorstellung erheben.

Sie haben die Vorstellung erst am 12.04.2017 zur Post gegeben, sodass die Vorstellung als verspätet eingebracht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden musste.“

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den Zurückweisungsbescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten, vom 18.04.2017 zu GZ: ****, zugestellt am 18.04.17, sohin innerhalb offener Frist nachfolgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt:

I. Sachverhalt:

Mit Bescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten, vom 24.03.2017 zu GZ: **** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gem. § 12 Abs 1 WaffG verboten.

Am 03.04.2017 erfolgte beim zuständigen Sachbearbeiter Amtsdirektor CC eine entsprechende Nachfrage zur Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Diesbezüglich wurde die Auskunft erteilt, dass die Zustellung durch Hinterlegung am 28.03.17 erfolgte.

Gegen den Bescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten vom 24.03.17 zu GZ: ****, durch Hinterlegung zugestellt am 28.03.2017 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an die LPD Tirol als belangte Behörde eingebracht und fristgerecht am 11.04.17 zur Post gegeben.

Beweis: Postaufgabebestätigung vom 11.04.17

II. Rechtzeitigkeit:

Der Zurückweisungsbescheid der LPD Tirol, Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten vom 18.04.17 zu GZ: **** wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18.04.17 per Mail zugestellt. Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde 4 Wochen. Aufgrund der Zustellung per Mail am 18.04.17 erweist sich gegenständliche Beschwerde sohin jedenfalls als rechtzeitig.

III. Beschwerdegründe:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Nichtzurückweisung der Beschwerde und inhaltliche Überprüfung der Vorstellung verletzt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Gem. § 57 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug zu unaufschiebbaren Maßnahmen handelt.

Gegen solche Mandatsbescheide ist gem. § 57 Abs 2 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt 2 Wochen.

Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, wozu sie von Amts wegen verpflichtet ist, zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Vorstellung vom 11.04.17 am 11.04.17 zur Post gegeben hat und nicht wie von der belangten Behörde in der Begründung ausgeführt am 12.04.17.

Der Mandatsbescheid wurde am 28.03.17 durch Hinterlegung an den Beschwerdeführer zugestellt und muss die Vorstellung spätestens 2 Wochen nach Erlassung des Mandats – Zustellung bzw. Ausfolgung oder mündlicher Verkündung - gegenüber der betreffenden Partei eingebracht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57, RZ 22).

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Auf die Berechnung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gem. § 57 Abs 2 AVG ist § 32 Abs 2 AVG anzuwenden. Im konkreten Fall wurde der Mandatsbescheid durch Hinterlegung am Dienstag, dem 28.03.17 zugestellt. Die 2-wöchige Frist endet sohin am Dienstag, dem 11.04.17 und wurde die Vorstellung am 11.04.17 zur Post gegeben.

Nach § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

In gegenständlichem Fall hat die belangte Behörde sowohl gegen den Grundsatz zur Erforschung der materiellen Wahrheit als auch gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit verstoßen und wäre die belangte Behörde bei Einhaltung der ihr obliegenden Verpflichtungen unweigerlich zu dem Schluss gekommen, dass die Vorstellung bereits am 11.04.17 zur Post gegeben wurde und Tage des Postlaufes nicht in die Frist hineinzurechnen sind, sodass die Vorstellung jedenfalls rechtzeitig zur Post gebracht wurde und somit rechtzeitig erhoben wurde.

Die belangte Behörde hat dies verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Vorstellung wäre jedenfalls geeignet gewesen für den Beschwerdeführer einen günstigeren Ausgang des Verfahrens zu bewirken.

IV. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin abschließend die

ANTRÄGE

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen

und

2. das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes zur Gänze einstellen,

in eventu

3. In der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der LPD Tirol. Sicherheitsverwaltung - Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten, vom 18.04.17 zu GZ: **** aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

II.      Beweisaufnahme:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Postaufgabebeleg vom 11.04.2017. Darüber hinaus wurde ha beim zuständigen Postamt angefragt, wann die Briefsendung durch den Beschwerdeführer nun tatsächlich erfolgte.

Das Postamt Z – Filiale X – teilt mit, dass die Schlusszeit um 17.30 Uhr sei. Der Brief sei am 12.04.2017 weitergeleitet worden.

Weiters wurde Einsicht genommen in die Webseite der Österreichischen Post AG bezüglich der Filiale am X 10-12:

Postfiliale und BAWAG P.S.K.

X 10-12
Z

Öffnungszeiten:

Mo – Fr 08:00-18:00

Sa - So  geschlossen

Feiertag  geschlossen

SB Zone 00:00-24:00 (außer in Einkaufszentren)

sowie in das Video auf **** (bzgl Ablauf der Briefabgabe in der SB Zone).

III.     Das Landesverwaltungsgericht in Tirol hat wie folgt erwogen:

Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.04.2017 erhobene Vorstellung langte gemäß dem Eingangsstempel der Landespolizeidirektion Tirol dort am 14.04.2017 ein. Das Kuvert dieser Eingabe weist ein Poststempel "12.-4.17" auf und ist mit einem rot/weißen Aufkleber versehen, der nachweist, dass die Sendung mit der Nummer "****" eingeschrieben bei der Post aufgegeben wurde.

Die Landespolizeidirektion wies die eingebrachte Vorstellung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurück.

Als Anlagen zu der dagegen erhobenen Beschwerde wurden ein Aufgabeschein über eine Sendung Nummer **** sowie ein Beleg der Österreichischen Post AG vorgelegt. Dem Beleg ist u.a. Folgendes zu entnehmen: "Vielen Dank für den Versand Ihrer Sendung mit der Österreichischen Post AG! Abgabeinformationen: Filiale, X 10-12, Z, Sendungsnummer ****, Datum/Uhrzeit: 11.04.2017, 18:02:44 Uhr. Es gelten die AGB der Österreichischen Post AG in der jeweils gültigen Fassung".

Die Postfiliale X, verfügt über eine sogenannte SB-Zone der Österreichischen Post, dem sogenannten "24-Stunden-Postservice". Nach den allgemein zugänglichen Informationen auf der Homepage der Post können neben Paketen auch Briefsendungen, insbesondere eingeschriebene Briefe, frankiert und versendet werden. Die Marken werden ausgedruckt und auf die Sendung geklebt. Der Barcode auf der Marke ist zu scannen und die Sendung anschließend in den dafür vorgesehenen Briefschlitz einzuwerfen. Danach ist ein Beleg (Abgabeinformation) per Knopfdruck anzufordern.

Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers steht fest, dass die in Frage stehende Sendung (Vorstellung) in der SB-Zone am 11.04.2017 aufgegeben wurde.

5. Gemäß § 57 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Gemäß § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Im konkreten Fall endete die zweiwöchige Vorstellungsfrist nach Übernahme des Bescheides am 28.03.2017 durch den Beschwerdeführer am 11.04.2017, mit dem Ablauf (wiederum) des Dienstag, den 11.04.2017.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Einlangen eines Anbringens keinesfalls als verspätet, wenn es der Post oder einem elektronischen Zustelldienst vor Ablauf (das heißt auch noch am letzten Tag) der betreffenden Frist übergeben wird (VwGH 08.08.1996, 95/10/0206). Diesfalls werden nämlich die Tage des Postenlaufs im weiteren Sinn, also der Zeitraum zwischen Übergabe an die Post und dem tatsächlichen Einlangen bei der zuständigen Behörde (Postenlauf im engeren Sinn), bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Anbringens nicht berücksichtigt (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, Rz 4 zu § 33 AVG).

Der Postenlauf im Sinne des § 33 Abs 3 erster Satz AVG wird dadurch ausgelöst, dass das Anbringen von der Post zur Weiterbeförderung in Behandlung genommen wird (VwGH 08.08.1996, 95/10/0206). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Diesem kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu. In einem solchen Fall - die öffentliche Urkunde begründet im Sinne des § 292 Abs 1 ZPO zunächst vollen Beweis - muss der Einschreiter (Beschwerdeführer) den Gegenbeweis im Sinne des § 292 Abs 2 ZPO gegen die Richtigkeit des Poststempels führen (VwGH 26.06.2013, Zl 2013/01/0027).

Es war daher Sache des Beschwerdeführers, die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Vorstellung nachzuweisen. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes gelungen:

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Abgabeinformation der Postfiliale in Z, X 10-12, bei der eine SB-Zone der Österreichischen Post eingerichtet ist, und zwar über den Versand der Sendung mit der Nummer **** am 11.04.2017. Damit ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe noch vor Ablauf des 11.04.2017 erbracht. Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass durch den angebotenen SB-Service der Post das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wurde, selbst wenn die Marken erst am nächsten Tag mit dem Poststempel entwertet wurden. Denn, es können bei der Versandbox - ebenso wie am Postschalter - verschiedene Versandmöglichkeiten gewählt, etwa, wie im konkreten Fall, ein Brief eingeschrieben aufgegeben werden. Bei Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes am Postschalter kurz vor Schalterschluss würde gleicherweise der Fall eintreten, dass die Sendung nicht mehr an diesem Tag, sondern erst am nächsten Tag mit dem Poststempel entwertet werden würde. Der Aufgabeschein würde aber vom Aufgabetag datieren.

Daraus folgt, dass die Vorstellung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 24.03.2017 rechtzeitig gemäß § 57 Abs 2 AVG erhoben wurde und die Behörde zu Unrecht von einem verspäteten Rechtsmittel ausgegangen ist. Da die Zurückweisung der Vorstellung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die gebotene Aufhebung des Bescheides die (rechtzeitig eingebrachte) Vorstellung wieder unerledigt ist. Es sind die Rechtsfolgen des § 57 Abs 3 AVG seitens der Behörde zu prüfen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Monica Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Rechtzeitigkeit; Abgabe; Post; Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.1177.2

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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