TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W158 2132594-1

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W158 2132594-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am selben Tag erfolgten Erstbefragung führte der BF aus, aus der Provinz Nangarhar zu stammen und der paschtunischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Sein Heimatland Afghanistan habe er aus Angst vor den Taliban verlassen. Sein Bruder sei Soldat gewesen und habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Deshalb sei die gesamte Familie von den Taliban bedroht worden. Deren Haus sei angegriffen worden und die gesamte Familie sei geflohen.

II.2. Am 12.05.2016 wurde der BF von dem zu Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen und seinem persönlichen Umfeld in Afghanistan, insbesondere zu seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt.römisch zwei.2. Am 12.05.2016 wurde der BF von dem zu Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen und seinem persönlichen Umfeld in Afghanistan, insbesondere zu seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt.

Der BF hielt dabei u.a. sein Fluchtvorbringen, in Afghanistan von den Taliban bedroht worden zu sein, aufrecht. Der Bruder des BF habe für die Amerikaner gearbeitet, der BF selbst habe einen kleinen Laden als Getränkeverkäufer betrieben und sei auch als Treibstoffhändler tätig gewesen, wobei es sich dabei um ein illegales Geschäft gehandelt habe. Sie seien von den Taliban aufgefordert worden, ihre Tätigkeiten einzustellen und sie zu unterstützen. Nachdem im Jahr 2013 auf das Fahrzeug des BF geschossen worden sei, sei die gesamte Familie in die Stadt Jalalabad umgezogen, wo der BF jedoch weiterhin bedroht worden sei und von wo aus er auf Anraten seines Vaters letzten Endes Afghanistan verlassen habe.

I.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA kam in seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der BF mit seinem Vorbringen eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können und ihm deshalb der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zwar stelle sich die Lage in der Herkunftsprovinz des BF als volatil dar, sei für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der Sicherheitslage jedoch eine Rückkehr in die Stadt Kabul möglich und zumutbar, womit auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde und sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zulässig.Das BFA kam in seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der BF mit seinem Vorbringen eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können und ihm deshalb der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zwar stelle sich die Lage in der Herkunftsprovinz des BF als volatil dar, sei für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der Sicherheitslage jedoch eine Rückkehr in die Stadt Kabul möglich und zumutbar, womit auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde und sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zulässig.

I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2016 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2016 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.5. Gegen den angeführten Bescheid vom XXXX erhob der BF mit Schreiben vom XXXX die vorliegende Beschwerde.römisch eins.5. Gegen den angeführten Bescheid vom römisch 40 erhob der BF mit Schreiben vom römisch 40 die vorliegende Beschwerde.

Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt – insbesondere mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt sowie Verfahrensvorschriften verletzt – und eine mangelhafte Beweiswürdigung – insbesondere betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans bzw. zur Situation im Fall einer Rückkehr – vorgenommen.

Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Plus) vorliegen und dem BF daher eine solche von Amts wegen zu erteilen; festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und dem BF daher eine solche von Amts wegen zu erteilen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

I.6. Mit Schreiben vom 23.05.2017 wurde der im Spruch genannte Vertreter (in Folge: BFV) zur Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt. Am 25.09.2017 langte eine verfahrensleitende Anordnung des VwGH beim BVwG ein, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen, dies in Folge eines Fristsetzungsantrages des BFV.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 23.05.2017 wurde der im Spruch genannte Vertreter (in Folge: BFV) zur Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt. Am 25.09.2017 langte eine verfahrensleitende Anordnung des VwGH beim BVwG ein, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen, dies in Folge eines Fristsetzungsantrages des BFV.

I.7. Am 29.09.2017 ging die Zuständigkeit auf die Gerichtsabteilung W158 über. Mit Schreiben vom 03.10.2017 wurde der BF zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Zugleich wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis drei Werktage vor Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.römisch eins.7. Am 29.09.2017 ging die Zuständigkeit auf die Gerichtsabteilung W158 über. Mit Schreiben vom 03.10.2017 wurde der BF zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Zugleich wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis drei Werktage vor Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.

I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben vom 12.08.2016 im Rahmen der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer etwaigen Verhandlung.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben vom 12.08.2016 im Rahmen der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer etwaigen Verhandlung.

Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu wurde der BF u. a. zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ärztliche Unterlagen, ein Empfehlungsschreiben und Deutschkursbestätigungen gegebenen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2017;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er ist ledig und volljährig.

Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar, hat mit seiner Familie zunächst im Distrikt XXXX gelebt und ist im Jahr 2013 nach Jalalabad umgezogen.Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar, hat mit seiner Familie zunächst im Distrikt römisch 40 gelebt und ist im Jahr 2013 nach Jalalabad umgezogen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer Verfolgung oder Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist.

Der BF hat in Afghanistan eine sechsjährige Schulausbildung absolviert. Von 2010 bis Mitte 2013 hat er mit dem Handel von Öl und Getränken seinen Lebensunterhalt verdient und in weiterer Folge andere berufliche Tätigkeiten verrichtet.

Der BF verfügt in Afghanistan über Familienangehörige, mit denen er in Kontakt steht.

Der BF verspürt gelegentlich (vor allem bei kaltem Wetter) Schmerzen in seinem Oberarm. Er leidet jedoch an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen.

Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF hat an Deutschkursen teilgenommen und verfügt über erste Deutschkenntnisse. Der BF zeigte während seines bisher ca. ein Jahr und sechs Monate andauernden Aufenthaltes keine nennenswerten integrativen Bemühungen und knüpfte bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß. In Österreich halten sich keine nahen Verwandten des BF auf.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage):

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3 % gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5 % erhöht und machen nach wie vor 64 % aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3 % bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1 % gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94 % aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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