Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W227 2134486-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2016, Zl. 1024398308-14775797, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2016, Zl. 1024398308-14775797, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 8. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer mit der Angabe, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 erkannte ihm das BFA den Status eines Asylberechtigten zu.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm das BFA das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchteil I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 zum Vertrag über die Europäische Union über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurück (Spruchteil II.) und erließ ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchteil III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm das BFA das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchteil römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 zum Vertrag über die Europäische Union über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurück (Spruchteil römisch zwei.) und erließ ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchteil römisch drei.).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch kann ihn das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellen. Eine Entscheidung kann ohne Verhandlung nicht erfolgen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.3.1.1. Ein Asylwerber entzieht sich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken. Insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken. Insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren entzogen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist eine Verhandlung erforderlich.
Das Asylverfahren ist daher einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Asylverfahren einzustellen ist, entspricht der klaren Rechtslage, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Asylverfahren einzustellen ist, entspricht der klaren Rechtslage, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2134486.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017