TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W163 2177799-1

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W163 2177799-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 57 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 57 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte am 06.11.2017 am Flughafen Schwechat bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte am 06.11.2017 am Flughafen Schwechat bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 07.11.2017 durch Organe der Bundespolizei des Stadtpolizeikommandos Schwechat Flughafen gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße XXXX geboren am XXXX in XXXX (Bundesstaat Punjab) in der Republik Indien. Seine Wohnadresse sei XXXX im Punjab. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Saini und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Zu Hause lebten noch seine Eltern und seine Schwester. Er habe zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre lang das College ( XXXX ) besucht.Er heiße römisch 40 geboren am römisch 40 in römisch 40 (Bundesstaat Punjab) in der Republik Indien. Seine Wohnadresse sei römisch 40 im Punjab. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Saini und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Zu Hause lebten noch seine Eltern und seine Schwester. Er habe zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre lang das College ( römisch 40 ) besucht.

Er sei im März 2017 vom Heimatort mit dem Bus nach Delhi gereist. Im Oktober 2017 sei er mit dem Flugzeug nach Katar gelangt, von dort sei er am 07.11.2017 über die Türkei nach Österreich geflogen. Sein Reisedokument habe er nach der Landung in Österreich noch am Flughafen zerrissen. Die Reise habe sein Vater mithilfe eines Schleppers organisiert. Er selbst habe den Schlepper nie gesehen.

Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sie den Staat Khalistan wollen und deshalb in Indien schikaniert werden würden. Bei allen Versammlungen würden sie von der Polizei misshandelt, auch er sei bereits misshandelt worden. Da sein Leben in Indien nicht mehr sicher sei, habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt.

1.3. Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 14.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in der Erstaufnahmestelle Flughafen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und seiner Rechtsberaterin, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und wurde ausführlich und intensiv insbesondere zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtvorbringen befragt. Mit den dabei aufgetretenen Unstimmigkeiten hat sich die belangte Behörde in weiterer Folge ausführlich in seiner Beweiswürdigung im gegenständlich angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt (zusammengefasst wiedergegeben unten unter Punkt 1.5.).

1.4. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) teilte mit Schreiben vom 17.11.2017 mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.1.4. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) teilte mit Schreiben vom 17.11.2017 mit, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.11.2017, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2017 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.11.2017, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2017 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF stehe fest.

Der BF sei geistig und körperlich gesund.

Die von ihm behaupteten Fluchtgründe seien vollinhaltlich unglaubwürdig gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der BF in irgendeiner Weise für ein unabhängiges Khalistan eingesetzt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche in Zukunft zu erwarten habe. Dies stellte das BFA auch bezüglich der Zugehörigkeit zu den Sikh fest.

Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und spreche nicht Deutsch. In Herkunftsstaat würden die Eltern des BF und seine Schwester leben.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, die Identität des BF sei aufgrund des vorliegenden PDS-Speicherauszuges (Anm.: vgl. AS 31) festzustellen. Die Angaben zu Nationalität, Herkunftsregion und zur Ausbildung sowie zu Anknüpfungspunkten in Indien seien glaubhaft gewesen.Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, die Identität des BF sei aufgrund des vorliegenden PDS-Speicherauszuges Anmerkung, vergleiche AS 31) festzustellen. Die Angaben zu Nationalität, Herkunftsregion und zur Ausbildung sowie zu Anknüpfungspunkten in Indien seien glaubhaft gewesen.

Die Narbe am rechten Unterarm sei durch Augenschein feststellbar gewesen.

Seine Angaben und die ärztliche Untersuchung am Flughafen hätten keine Hinweise auf das Vorliegen lebensbedrohlicher Krankheiten ergeben.

Zum Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend (auszugsweise) aus:

"Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

[...]

Soweit Sie Umstände vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdung Ihrer Person in Indien bestünde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als zur Gänze nicht glaubhaft zu bewerten ist und die geschilderte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Sie haben Ihre Ausreisegründe mit einer angeblichen Verfolgung vonseiten der hinduistischen Regierung aufgrund Ihres Bestrebens nach einem unabhängigen Khalistan begründet. In diesem Zusammenhang sei es drei- oder viermal zu gewalttätigen Übergriffen im Rahmen von Versammlungen auf Ihre Person gekommen und hätten Sie aus diesem Grund Indien verlassen.

Unglaubhaft erscheint in Bezug auf das ausreisekausale Geschehen bereits, dass Sie nicht in der Lage waren die genaue Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf Ihre Person anzugeben. Befragt, nach konkreten Übergriffen auf Ihre Person gaben Sie an, drei- oder viermal geschlagen worden zu sein. Zwar führten Sie über genauere Nachfrage der Behörde schließlich drei Übergriffe ins Treffen, merkten aber hierbei an, sich nicht genau daran erinnern zu können (S. 8). Angesichts der überschaubaren Anzahl an Übergriffen, die angeblich auf Sie stattgefunden hätten, ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb Sie schon nicht in der Lage waren, unzweifelhaft die konkrete Anzahl der Angriffe auf Sie zu nennen.Unglaubhaft erscheint in Bezug auf das ausreisekausale Geschehen bereits, dass Sie nicht in der Lage waren die genaue Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf Ihre Person anzugeben. Befragt, nach konkreten Übergriffen auf Ihre Person gaben Sie an, drei- oder viermal geschlagen worden zu sein. Zwar führten Sie über genauere Nachfrage der Behörde schließlich drei Übergriffe ins Treffen, merkten aber hierbei an, sich nicht genau daran erinnern zu können Sitzung 8). Angesichts der überschaubaren Anzahl an Übergriffen, die angeblich auf Sie stattgefunden hätten, ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb Sie schon nicht in der Lage waren, unzweifelhaft die konkrete Anzahl der Angriffe auf Sie zu nennen.

In ähnlicher Weise verhielt es sich mit der zeitlichen Einordnung der Versammlungen und der angeblich gegen Sie gerichteten Gewalttaten. Hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten Übergriffs gaben Sie lediglich rudimentär das Jahr 2016 "oder im Jahr 2017" an (S. 8). Von der Behörde zu einer präziseren zeitlichen Einschränkung verhalten, führten Sie das Jahr 2016 an, wobei Ihnen die Nennung des Monats zunächst nicht möglich war. Erst über weitere Nachfrage der Behörde, legten Sie sich auffällig wahllos auf den "siebten oder achten Monat" fest (S. 8). Wären Sie in Ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre Ihnen jedenfalls von Anfang an eine genauere zeitliche Einordnung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse möglich gewesen, insbesondere wenn es sich wie in Ihrem Fall um ein nur überschaubare Anzahl von Events gehandelt hätte und diese zudem zeitlich nah hintereinander stattgefunden hätten.In ähnlicher Weise verhielt es sich mit der zeitlichen Einordnung der Versammlungen und der angeblich gegen Sie gerichteten Gewalttaten. Hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten Übergriffs gaben Sie lediglich rudimentär das Jahr 2016 "oder im Jahr 2017" an Sitzung 8). Von der Behörde zu einer präziseren zeitlichen Einschränkung verhalten, führten Sie das Jahr 2016 an, wobei Ihnen die Nennung des Monats zunächst nicht möglich war. Erst über weitere Nachfrage der Behörde, legten Sie sich auffällig wahllos auf den "siebten oder achten Monat" fest Sitzung 8). Wären Sie in Ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre Ihnen jedenfalls von Anfang an eine genauere zeitliche Einordnung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse möglich gewesen, insbesondere wenn es sich wie in Ihrem Fall um ein nur überschaubare Anzahl von Events gehandelt hätte und diese zudem zeitlich nah hintereinander stattgefunden hätten.

Dass Sie an keinen solchen Versammlungen teilgenommen haben und folglich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, ergibt sich auch daraus, dass Sie zunächst angaben, dass zwischen der ersten und zweiten Versammlung 10 oder 15 Tage gelegen hätten (S. 12). Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme nochmals nach dem Zeitabstand zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall befragt, gaben Sie plötzlich "drei oder vier Wochen" an. Eine zeitliche Einordnung der dritten Versammlung gelang Ihnen zur Gänze nicht (S. 15). Es erscheint äußerst merkwürdig, dass Sie sich insbesondere aufgrund dieses letzten Vorfalls offensichtlich derart bedrängt fühlten, dass Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Heimatland fassten und sich nun aber nicht einmal daran erinnern wollen, wann sich dieser Vorfall exakt zugetragen hätte. Bereits aufgrund Ihres Unvermögens, konsistente Angaben zu den zeitlichen Abläufen dieser angeblichen Versammlungen und der damit einhergehenden Bedrohungen gegen Ihre Person zu treffen, steht fest, dass Ihren Fluchtgründen kein Glauben beigemessen werden kann.Dass Sie an keinen solchen Versammlungen teilgenommen haben und folglich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, ergibt sich auch daraus, dass Sie zunächst angaben, dass zwischen der ersten und zweiten Versammlung 10 oder 15 Tage gelegen hätten Sitzung 12). Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme nochmals nach dem Zeitabstand zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall befragt, gaben Sie plötzlich "drei oder vier Wochen" an. Eine zeitliche Einordnung der dritten Versammlung gelang Ihnen zur Gänze nicht Sitzung 15). Es erscheint äußerst merkwürdig, dass Sie sich insbesondere aufgrund dieses letzten Vorfalls offensichtlich derart bedrängt fühlten, dass Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Heimatland fassten und sich nun aber nicht einmal daran erinnern wollen, wann sich dieser Vorfall exakt zugetragen hätte. Bereits aufgrund Ihres Unvermögens, konsistente Angaben zu den zeitlichen Abläufen dieser angeblichen Versammlungen und der damit einhergehenden Bedrohungen gegen Ihre Person zu treffen, steht fest, dass Ihren Fluchtgründen kein Glauben beigemessen werden kann.

Dass Sie in Ihrem Heimatland keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren und die von Ihnen angegebenen Übergriffe auf Sie zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben, ergibt sich auch aus Ihren oberflächlich gehaltenen Schilderungen betreffend die angeblichen Gewalttaten. Von der Behörde dazu aufgefordert, genau zu erzählen, was bei dem ersten Übergriff auf Sie passiert ist, gaben Sie vollkommen pauschal und allgemein an, dass Ihr heiliges Buch zerrissen wurde. Die Sikhs hätten sich deshalb versammelt und seien sie geschlagen worden und dann weggelaufen (S. 8).Dass Sie in Ihrem Heimatland keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren und die von Ihnen angegebenen Übergriffe auf Sie zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben, ergibt sich auch aus Ihren oberflächlich gehaltenen Schilderungen betreffend die angeblichen Gewalttaten. Von der Behörde dazu aufgefordert, genau zu erzählen, was bei dem ersten Übergriff auf Sie passiert ist, gaben Sie vollkommen pauschal und allgemein an, dass Ihr heiliges Buch zerrissen wurde. Die Sikhs hätten sich deshalb versammelt und seien sie geschlagen worden und dann weggelaufen Sitzung 8).

Eine diesbezügliche Internetrecherche hat ergeben, dass es in Indien tatsächlich zu Protesten der Sikhgemeinschaft im Punjab wegen zerstörter Sikh Schriften gekommen ist (http://religion.orf.at/stories/2738077/;

http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:

Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1 (9850)], 21. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 17. November 2017)). Diese Ereignisse haben sich jedoch im Oktober 2015 abgespielt und ist davon auszugehen, dass bei weiteren solcher Vorkommnisse ebenfalls Bericht erstattet worden wäre. Sofern Sie also angaben, dass die von Ihnen geschilderte erste Versammlung im Juli/August 2016 nur wenige Tage nach dem Zerreißen des heiligen Buches der Sikh stattgefunden hätte (S. 9), kann Ihren Angaben insofern kein Glauben geschenkt werden, als diese sohin vielmehr im Jahr 2015 hätte stattfinden müssen.Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1 (9850)], 21. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 17. November 2017)). Diese Ereignisse haben sich jedoch im Oktober 2015 abgespielt und ist davon auszugehen, dass bei weiteren solcher Vorkommnisse ebenfalls Bericht erstattet worden wäre. Sofern Sie also angaben, dass die von Ihnen geschilderte erste Versammlung im Juli/August 2016 nur wenige Tage nach dem Zerreißen des heiligen Buches der Sikh stattgefunden hätte Sitzung 9), kann Ihren Angaben insofern kein Glauben geschenkt werden, als diese sohin vielmehr im Jahr 2015 hätte stattfinden müssen.

Weiter zu den konkreten Details dieser Versammlung und der in diesem Zusammenhang stattgefundenen Schläge auf Ihre Person befragt, blieben Sie bei Ihren äußerst vagen Angaben und konnte Ihnen die Behörde keine näheren Details entlocken. Aus Ihren Angaben lässt sich zusammenfassend lediglich entnehmen, dass die erste Versammlung auf der Straße Hoshiarpur Chandigarh stattgefunden hätte und ca. 100-150 Leute daran teilgenommen hätten. Was sich während dieser angeblich zweistündigen Versammlung zugetragen hat und was konkret besprochen wurde, konnten Sie nicht beschreiben und gaben Sie nur immer wieder an, dass sie verlangt hätten, dass die Regierung etwas unternehmen soll (S. 9). Dann seien ca. 50-100 Polizisten gekommen und hätten auf die Menge eingeschlagen und seien Sie weggerannt.Weiter zu den konkreten Details dieser Versammlung und der in diesem Zusammenhang stattgefundenen Schläge auf Ihre Person befragt, blieben Sie bei Ihren äußerst vagen Angaben und konnte Ihnen die Behörde keine näheren Details entlocken. Aus Ihren Angaben lässt sich zusammenfassend lediglich entnehmen, dass die erste Versammlung auf der Straße Hoshiarpur Chandigarh stattgefunden hätte und ca. 100-150 Leute daran teilgenommen hätten. Was sich während dieser angeblich zweistündigen Versammlung zugetragen hat und was konkret besprochen wurde, konnten Sie nicht beschreiben und gaben Sie nur immer wieder an, dass sie verlangt hätten, dass die Regierung etwas unternehmen soll Sitzung 9). Dann seien ca. 50-100 Polizisten gekommen und hätten auf die Menge eingeschlagen und seien Sie weggerannt.

Die von Ihnen in diesem Zusammenhang geschilderte Flucht in ein Zuckerrohrfeld lässt ebenfalls jeglichen Wahrheitsgehalt vermissen. Ihren Angaben zufolge hätte die erste Versammlung am Morgen in der Früh begonnen und hätte maximal zwei Stunden gedauert (S. 9). Sie seien dann ca. 20-25 Minuten gerannt und hätten sich schließlich "drei oder vier Stunden" in diesem Zuckerrohrfeld versteckt. Sie seien erst nach Hause gekommen, als es bereits dunkel war. In den Sommermonaten im Juli und August 2016 begann die Zeit des Sonnenuntergans im Schnitt um ca. 19:00 Uhr. Selbst bei großzügiger Auslegung der von Ihnen angeführten Zeitangaben, kann es sohin keinesfalls bereits dunkel gewesen sein, als Sie Ihr angebliches Versteck wieder verließen.Die von Ihnen in diesem Zusammenhang geschilderte Flucht in ein Zuckerrohrfeld lässt ebenfalls jeglichen Wahrheitsgehalt vermissen. Ihren Angaben zufolge hätte die erste Versammlung am Morgen in der Früh begonnen und hätte maximal zwei Stunden gedauert Sitzung 9). Sie seien dann ca. 20-25 Minuten gerannt und hätten sich schließlich "drei oder vier Stunden" in diesem Zuckerrohrfeld versteckt. Sie seien erst nach Hause gekommen, als es bereits dunkel war. In den Sommermonaten im Juli und August 2016 begann die Zeit des Sonnenuntergans im Schnitt um ca. 19:00 Uhr. Selbst bei großzügiger Auslegung der von Ihnen angeführten Zeitangaben, kann es sohin keinesfalls bereits dunkel gewesen sein, als Sie Ihr angebliches Versteck wieder verließen.

Auch Ihre sonstigen Angaben zur zweiten und dritten Versammlung erweisen sich als zur Gänze unsubstantiiert und oberflächlich. Nach Details zur zweiten Versammlung befragt, gaben Sie an, dass immer drei bis vier wichtige Sikh miteinander und auch mit der Menge gesprochen hätten. Zum Inhalt dieser Gespräche befragt, antworteten Sie merklich ausweichend, dass Sie das jetzt nicht alles erzählen könnten, da Sie hierfür zu viel Zeit benötigten. Auch von der Behörde darauf hingewiesen, dass genug Zeit vorhanden sei, gaben Sie dann im Widerspruch zu Ihren vorigen Angaben an, dass Sie schon alles erzählt haben und sich an mehr nicht erinnern können und bei diesen Versammlungen immer das Gleiche gesprochen würde (S. 13 und 14). Selbst über Vorhalt, dass es vollkommen unverständlich anmutet, dass Sie nicht in der Lage sind, zumindest ansatzweise den Inhalt dieser Gespräche wiederzugeben, sei bei diesen drei bis vier Versammlungen an denen Sie teilgenommen hätten Ihnen zufolge doch immer das gleiche gesprochen worden, ließen Sie sich zu keinen näheren Ausführungen hinreißen.Auch Ihre sonstigen Angaben zur zweiten und dritten Versammlung erweisen sich als zur Gänze unsubstantiiert und oberflächlich. Nach Details zur zweiten Versammlung befragt, gaben Sie an, dass immer drei bis vier wichtige Sikh miteinander und auch mit der Menge gesprochen hätten. Zum Inhalt dieser Gespräche befragt, antworteten Sie merklich ausweichend, dass Sie das jetzt nicht alles erzählen könnten, da Sie hierfür zu viel Zeit benötigten. Auch von der Behörde darauf hingewiesen, dass genug Zeit vorhanden sei, gaben Sie dann im Widerspruch zu Ihren vorigen Angaben an, dass Sie schon alles erzählt haben und sich an mehr nicht erinnern können und bei diesen Versammlungen immer das Gleiche gesprochen würde Sitzung 13 und 14). Selbst über Vorhalt, dass es vollkommen unverständlich anmutet, dass Sie nicht in der Lage sind, zumindest ansatzweise den Inhalt dieser Gespräche wiederzugeben, sei bei diesen drei bis vier Versammlungen an denen Sie teilgenommen hätten Ihnen zufolge doch immer das gleiche gesprochen worden, ließen Sie sich zu keinen näheren Ausführungen hinreißen.

Da von der Behörde Ihre angebliche Teilnahme an dieser Versammlung und auch Ihre anschließende Flucht als absolut unglaubwürdig eingestuft wird, war auch die Feststellung zu treffen, dass Sie sich die Narbe an Ihrem rechten Unterarm nicht infolge dieser Ereignisse zugefügt haben.

Selbst unter der von der Behörde nicht angenommen Prämisse des Zutreffens Ihrer Fluchtgeschichte, geht aus Ihren Äußerungen überdies nicht hervor, dass sich die polizeilichen Gewaltakte konkret auf Ihre Person bezogen hätten. Sie gaben über Nachfrage selbst an, dass sich diese gegen alle Personen gerichtet hätten und Sie kein spezieller Mensch sind (S. 9 und 18). Soweit Sie eine staatliche Verfolgung ins Treffen führen, ist überdies festzuhalten, dass Ihren Angaben allein schon deshalb kein Glauben beigemessen werden kann, als Ihnen zufolge spätestens bei der dritten Versammlung die gesamte Zeit über Polizisten anwesend gewesen seien. Dennoch hätten sich keine gezielten Übergriffe der Polizei auf Ihre Person ereignet (S. 16). Bei einer tatsächlichen Verfolgung Ihrer Person wäre davon auszugehen gewesen, dass die Polizei die Gelegenheit zu einer sofortigen Festnahme Ihrer Person genutzt hätte, was nicht geschehen ist.Selbst unter der von der Behörde nicht angenommen Prämisse des Zutreffens Ihrer Fluchtgeschichte, geht aus Ihren Äußerungen überdies nicht hervor, dass sich die polizeilichen Gewaltakte konkret auf Ihre Person bezogen hätten. Sie gaben über Nachfrage selbst an, dass sich diese gegen alle Personen gerichtet hätten und Sie kein spezieller Mensch sind Sitzung 9 und 18). Soweit Sie eine staatliche Verfolgung ins Treffen führen, ist überdies festzuhalten, dass Ihren Angaben allein schon deshalb kein Glauben beigemessen werden kann, als Ihnen zufolge spätestens bei der dritten Versammlung die gesamte Zeit über Polizisten anwesend gewesen seien. Dennoch hätten sich keine gezielten Übergriffe der Polizei auf Ihre Person ereignet Sitzung 16). Bei einer tatsächlichen Verfolgung Ihrer Person wäre davon auszugehen gewesen, dass die Polizei die Gelegenheit zu einer sofortigen Festnahme Ihrer Person genutzt hätte, was nicht geschehen ist.

Es erschließt sich der Behörde überdies nicht, weswegen die Polizei bzw. die Regierung genau an Ihrer Person ein derartiges Interesse haben sollte. Eine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, einer Organisation oder einem Verein verneinten Sie und kann allein schon aus dem Umstand, dass Sie somit keiner der vielzähligen Organisationen bzw. Parteien angehören, die sich für ein unabhängiges Khalistan einsetzen, eine besondere Exponiertheit Ihrer Person nicht erkannt werden (S. 7).Es erschließt sich der Behörde überdies nicht, weswegen die Polizei bzw. die Regierung genau an Ihrer Person ein derartiges Interesse haben sollte. Eine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, einer Organisation oder einem Verein verneinten Sie und kann allein schon aus dem Umstand, dass Sie somit keiner der vielzähligen Organisationen bzw. Parteien angehören, die sich für ein unabhängiges Khalistan einsetzen, eine besondere Exponiertheit Ihrer Person nicht erkannt werden Sitzung 7).

Eine Verfolgung Ihrer Person kann aber auch deshalb ausgeschlossen werden, da nicht davon auszugehen ist, dass eine tatsächlich verfolgte Person noch über ein Jahr in Ihrem Heimatstaat verbleiben würde. So gaben Sie an, dass die Versammlungen und die damit zusammenhängenden Ausschreitungen der Polizei ca. im August 2016 stattgefunden hätten. Den Entschluss zur Ausreise hätten Sie im Februar 2017 getroffen und wären Sie dann zunächst für drei Monate in Neu Delhi und anschließend für sieben Monate in Haryiana aufhältig gewesen. Erst im Oktober 2017 hätten Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen. In Anbetracht der langen Zeitspanne, die zwischen dem angeblichen fluchtauslösenden Grund und Ihrer Ausreise liegt, war jedenfalls nicht glaubhaft, dass Ihnen in Indien die Gefahr einer Verfolgung droht. Der Umstand, dass Sie Indien nicht sofort verließen, unterstreicht aus Sicht der Behörde, dass sich diese angeblich wider Sie bestehende Bedrohung nicht ereignet hat.

Befragt zu Ihren Rückkehrbefürchtungen, gaben Sie an, dass Sie von anderen Volksgruppen und von der Regierung als Sikh und wegen Khalistan getötet würden. Gegenständliche Angaben sind insofern völlig ungeeignet, Ihr Vorbringen als glaubhaft zu befinden, als Sie in der Folge nicht in der Lage waren ein substantiiertes Vorbringen hierzu zu erstatten und sich stattdessen erneut in inhaltsleeren Behauptungen verloren. Eine gezielte Verfolgung Ihrer Person bejahten Sie zunächst, um Sie kurz darauf mit den Worten "Nein. Wie kann ich das sagen, dass jemand hinter mir her ist" wieder zu verneinen (S. 18). Zu guter Letzt führten Sie an, dass wenn Sie jemand nach Ihrer Religion fragen würde und Sie offenbaren würden, dass Sie Sikh sind, dann würde man Sie töten. Diesen Angaben ist insofern die Glaubhaftigkeit zu versagen, als Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme angaben, dass Sie bei der Jobsuche und auch auf sonstigen offiziellen Dokumenten immer Ihre Religionszugehörigkeit angeben mussten. Zu Verfolgungshandlungen zB. vonseiten potenzieller Arbeitgeber ist es deswegen zu keinem Zeitpunkt gekommen bzw. haben Sie keine solchen konkret vorgebracht.Befragt zu Ihren Rückkehrbefürchtungen, gaben Sie an, dass Sie von anderen Volksgruppen und von der Regierung als Sikh und wegen Khalistan getötet würden. Gegenständliche Angaben sind insofern völlig ungeeignet, Ihr Vorbringen als glaubhaft zu befinden, als Sie in der Folge nicht in der Lage waren ein substantiiertes Vorbringen hierzu zu erstatten und sich stattdessen erneut in inhaltsleeren Behauptungen verloren. Eine gezielte Verfolgung Ihrer Person bejahten Sie zunächst, um Sie kurz darauf mit den Worten "Nein. Wie kann ich das sagen, dass jemand hinter mir her ist" wieder zu verneinen Sitzung 18). Zu guter Letzt führten Sie an, dass wenn Sie jemand nach Ihrer Religion fragen würde und Sie offenbaren würden, dass Sie Sikh sind, dann würde man Sie töten. Diesen Angaben ist insofern die Glaubhaftigkeit zu versagen, als Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme angaben, dass Sie bei der Jobsuche und auch auf sonstigen offiziellen Dokumenten immer Ihre Religionszugehörigkeit angeben mussten. Zu Verfolgungshandlungen zB. vonseiten potenzieller Arbeitgeber ist es deswegen zu keinem Zeitpunkt gekommen bzw. haben Sie keine solchen konkret vorgebracht.

Darauf hingewiesen, dass Sie die letzten 25 Jahre unbehelligt in Ihrem Heimatland leben konnten, gaben Sie vollkommen unplausibel an, dass Ihnen dies nur möglich gewesen sei, da Sie in der Schule waren. Es erscheint zur Gänze unrealistisch, dass ein Schulbesuch Sie im Falle einer tatsächlichen Bedrohung vor angeblichen Verfolgungshandlungen schützen und potenzielle Verfolger abschrecken würde. Dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

Dass Sie gegenüber der Behörde offenbar mit rein konstruierten Angaben agieren und dieser unterschiedliche Darstellungen präsentierten, ergibt sich auch daraus, dass Sie gegenüber den Beamten des SPK Schwechat und dem BFA unterschiedliche Angaben zum verlassen Ihrer Heimatadresse machten. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie befragt zum Verlassen Ihres Wohnortes an, dass Sie im März 2017 mit dem Bus nach Delhi gereist seien. Gegenüber der Behörde des BFA führten Sie hingegen Anfang Februar 2017 an (S. 5 und 6).Dass Sie gegenüber der Behörde offenbar mit rein konstruierten Angaben agieren und dieser unterschiedliche Darstellungen präsentierten, ergibt sich auch daraus, dass Sie gegenüber den Beamten des SPK Schwechat und dem BFA unterschiedliche Angaben zum verlassen Ihrer Heimatadresse machten. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie befragt zum Verlassen Ihres Wohnortes an, dass Sie im März 2017 mit dem Bus nach Delhi gereist seien. Gegenüber der Behörde des BFA führten Sie hingegen Anfang Februar 2017 an Sitzung 5 und 6).

Die Unglaubwürdigkeit Ihrer Fluchtgründe zeigt sich aber auch darin, dass Sie Ihr Heimatland legal verlassen konnten, obwohl Sie laut Ihren Angaben von der hinduistischen Regierung Verfolgung befürchten. Hätten Sie tatsächlich die von Ihnen behauptete Verfolgung zu befürchten gehabt, hätten Sie sich sicher nicht der Gefahr ausgesetzt, Ihr Heimatland legal über den Flughafen zu verlassen.

[...]

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten sowie insbesondere aufgrund der extrem vagen Art und Weise, wie Sie von Ihrer angeblichen Verfolgung berichteten, ist die Behörde davon überzeugt, dass die von Ihnen geschilderten ausreisekausalen Ereignisses zur Gänze nicht den Tatsachen entsprechen. Anhand Ihres Aussageverhaltens entstand insgesamt der Eindruck, dass Sie beliebig irgendwelche Daten und Ereignisse nannten, jedoch diese nicht aus Ihrer Erinnerung abriefen. Weswegen Sie nun das Land verlassen hätten müssen, konnten Sie jedenfalls nicht schlüssig darlegen.

In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde daher zum Ergebnis, dass Sie zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität findet.

Diese Ansicht der Behörde wurde letztlich auch von UNHCR geteilt, was sich aus dessen Schreiben vom heutigen Tag ergibt.

Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.

Im Rahmen Ihres Verfahrens sind darüber hinaus auch amtswegig keine Gründe hervorgekommen, dass Sie aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend aufgezählten Konventionsgründen in Ihrem Herkunftsstaat (landesweit) verfolgt wurden oder im Falle Ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort verfolgt werden würden. Es wird von der Behörde nicht verkannt, dass es in Indien teils gewalttätige Angriffe auf die im Land lebenden Sikh, ebenso wie eine teils latente, teils real praktizierte Diskriminierung gibt (USCIRF - US Commission on International

Religious Freedom: United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2

Countries: India, 26. April 2017 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494426747_india-2017.pdf (Zugriff am 16. November 2017; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1 (9850)], 21. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 16. November 2017); MRGI - Minority Rights Group International; CSSS - Center for Study of Society and Secularism: A Narrowing Space:

Violence and discrimination against India's religious minorities, 29. Juni 2017 (veröffentlicht von MRG)

http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2017/06/MRG_Rep_India_Jun17-2.pdf (Zugriff am 16. November 2017)); doch konnten Sie gerade nicht glaubhaft vorbringen, dass Sie von solchen Bedrohungen konkret betroffen sind. Das Vorliegen einer (Gruppen)Verfolgung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh ist jedenfalls auszuschließen. Die indische Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Sikhs machen 1,7% an der Gesamtbevölkerung Indiens aus und gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppe. Auch hinsichtlich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Saini Sikh ließ sich keine Verfolgung eruieren und wurde eine solche von Ihnen auch ausdrücklich verneint (S. 17).http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2017/06/MRG_Rep_India_Jun17-2.pdf (Zugriff am 16. November 2017)); doch konnten Sie gerade nicht glaubhaft vorbringen, dass Sie von solchen Bedrohungen konkret betroffen sind. Das Vorliegen einer (Gruppen)Verfolgung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh ist jedenfalls auszuschließen. Die indische Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Sikhs machen 1,7% an der Gesamtbevölkerung Indiens aus und gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppe. Auch hinsichtlich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Saini Sikh ließ sich keine Verfolgung eruieren und wurde eine solche von Ihnen auch ausdrücklich verneint Sitzung 17).

Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.

Bei Ihnen handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Sie verfügen über eine ca. 12-jährige Schulbildung und haben zudem eine Ausbildung zum Mechanical Engineer absolviert. In Ihrem Heimatland waren Sie als Landwirt tätig und bislang in der Lage, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist anzunehmen, dass Ihnen dies auch im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland wieder möglich ist. Sie sind weder schwer krank, sodass Sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Berufstätigkeit gehindert würden, noch ist aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen.

Des Weiteren verfügen Sie in Ihrem Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Ihre gesamte Familie lebt nach wie vor in Ihrem Herkunftsstaat und haben Sie bereits vor Ihrer Ausreise mit Ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch bei Ihrer Rückkehr wieder bei Ihrer Familie Unterkunft nehmen und durch die Arbeit auf der familieneigenen Landwirtschaft Ihren Unterhalt bestreiten können. Sie verbrachten bis zu Ihrer Ausreise Ihr gesamtes Leben in Indien und sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen.

Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche Ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat iSd Art. 3 EMRK entgegenstünde, ergibt sich aus Ihren eigenen glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens sowie der ärztlichen Untersuchung vom 07.11.2017 am Flughafen Schwechat."Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche Ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat iSd Artikel 3, EMRK entgegenstünde, ergibt sich aus Ihren eigenen glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens sowie der ärztlichen Untersuchung vom 07.11.2017 am Flughafen Schwechat."

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt:

"Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Bedrohungssituation in Ihrer Heimat offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dabei hat die zu beurteilende Unglaubwürdigkeit eine derartige Qualität erreicht, dass vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Bedrohungssituation tatsächlich real existiert. Nach Ansicht der Behörde ist daher § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG verwirklicht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle am Flughafen abzuweisen ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht."Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Bedrohungssituation in Ihrer Heimat offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dabei hat die zu beurteilende Unglaubwürdigkeit eine derartige Qualität erreicht, dass vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Bedrohungssituation tatsächlich real existiert. Nach Ansicht der Behörde ist daher Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verwirklicht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle am Flughafen abzuweisen ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Auch aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Ihrem Heimatland ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann (siehe u.a. BVwG 21.09.2016, W222 2124803-1/6E; 31.07.2017, W220 2154824-1/2E; 01.08.2017, W202 2150730-1/2E).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorkommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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