TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/19 I408 1407897-3

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I408 1407897-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF iVm § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsagehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 09.03.2009 unter den Namen XXXX, geb. am XXXX bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsagehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 09.03.2009 unter den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 10.03.2009 zusammengefasst an, dass er christlichen Glaubens und ledig sei, er der Volkgruppe Agbor angehöre und zuletzt als Bäckerlehrling in seinem Heimatstaat gearbeitet habe. Im Jänner 2009 habe er mit einem Schiff Nigeria verlassen. Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer wörtlich vor: "Meine Stiefmutter möchte mich töten."

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr befürchte, replizierte dieser, dass er Angst um sein Leben habe.

Anlässlich der Ersteinvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer am 23.06.2009 zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er Nigeria wegen seiner Stiefmutter verlassen habe, weil diese ihn töten wolle. Es gebe ein Dokument, wonach sein bereits verstorbener Vater ihm und seine Schwester eine Bäckerei hinterlassen habe. Das wolle die Stiefmutter nicht akzeptieren und deshalb wolle sie ihn töten. Zweimal habe sie versucht, ihn zu vergiften, dann habe sie vier Burschen geschickt und ihn verprügeln lassen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, sterben zu müssen.

2. Mit Bescheid vom 29.06.2009, Zahl XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.)2. Mit Bescheid vom 29.06.2009, Zahl römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

3. Mit Schriftsatz vom 14.07.2009 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung Mag. Diana Voskov, Beschwerde an den Asylgerichtshof und stellte unter einem den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Bescheid werde im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Eine weitere Begründung dazu enthielt der Beschwerdeschriftsatz nicht.

4. Mit Schriftsatz des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein im Rahmen des Parteiengehörs ein Verspätungsvorhalt übermittelt und mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009, Zl. A8 407.897-1/2009/4E wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.4. Mit Schriftsatz des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein im Rahmen des Parteiengehörs ein Verspätungsvorhalt übermittelt und mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009, Zl. A8 407.897-1/2009/4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 10.12.2009, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 04.09.2018 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 26.12.2009 in Rechtskraft erwuchs.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 10.12.2009, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 04.09.2018 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 26.12.2009 in Rechtskraft erwuchs.

6. Am 25.01.2012 stellte der Beschwerdeführer auf der PI Traiskirchen seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zum neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er nach seinem negativen Bescheid im Jahr 2009 Österreich verlassen und sich in die Schweiz begeben habe. Dort habe er im Jänner 2010 um Asyl angesucht und sich in der Folge durchgehend in der Schweiz aufgehalten, bis er im September 2011 nach Österreich abgeschoben worden sei. Zum Grund befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, auch wenn er nicht hier bleiben könne, keinen anderen Ort habe, zu dem er gehen könne. Egal wohin er gehe, er werde immer nach Österreich zurückgebracht. Derzeit habe er Angst, nach Nigeria zurückzugehen, weil es dort Bombenanschläge und Schießereien gebe. Deshalb habe er in Österreich ein zweites Mal um Asyl angesucht. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

7. Bei nachfolgenden Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters der Anwaltskanzlei Daigneault am 15.02.2012 auf die Frage, ob sich nunmehr die Fluchtgründe im Hinblick auf den ersten Asylantrag geändert haben würden, vor, dass es sich noch immer um die gleichen Gründen handeln würde, er jedoch aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria nicht mehr zurückkehren könne. Es gebe Bombenanschläge und sein Leben wäre in Gefahr.

Neue Fluchtgründe würde es nicht geben, aber die allgemeine Lage spezielle im Niger-Delta sei sehr schlecht und seine Schwester sei im Dezember 2011 bei einem Bombenanschlag auf dem Weg zur Kirche getötet worden. Das habe er von einem Freund erfahren. Auch habe er zufällig erfahren, dass seine Mutter seit acht Jahren in Frankreich lebe. Er stehe in telefonischem Kontakt mit ihr und sie habe ihn in Österreich vor einer Woche besucht. Davor habe er seit seinem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Wo seine Schwester in Nigeria gelebt habe, nachdem seine Mutter nach Frankreich gegangen sei, wisse er nicht. Auch seine Mutter habe erst jetzt vom Tod seiner Schwester erfahren.

8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (§§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG) zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 12.03.2012 zugestellt.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Paragraphen 4, 5, AsylG und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 12.03.2012 zugestellt.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2012, Zl. XXXX wurde vom der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2012, Zl. römisch 40 wurde vom der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.01.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

10. Mit dem per Fax am 22.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid und führte aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl auch neue Asylgründe vorgebracht habe. Die früheren Asylgründe würden jedoch weiter bestehen.

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Süden Nigerias und auch dort seien die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, so wie in anderen Bundesstaaten aus, eskaliert. Er habe erst kürzlich erfahren, dass seine Schwester im Dezember 2011 bei einem Bombenanschlag auf eine Kirche getötet worden sei.

Vor etwa zwei Monaten sei vor der Küste des Bundesstaates, aus dem der Beschwerdeführer komme, eine Bohrinsel gesprengt worden. Das sei auch in der österreichischen Presse zu lesen gewesen. Er befürchte daher, ebenfalls einem dieser Anschläge zum Opfer zu fallen bzw. von der Polizei festgenommen zu werden, weil er früher verdächtigt worden sei, an Anschlägen gegen die Ölgesellschaften beteiligt gewesen zu sein. Die Polizei gehe nunmehr gegen alle, die unter diesem Verdacht stehen würden, rigoros vor.

Er beantrage daher, der Asylgerichtshof möge die bekämpfte Entscheidung aufheben und das Verfahren zu inhaltlichen Behandlung zulassen. Jedenfalls möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, Zl. A8 407.897-2/2012/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 205 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, Zl. A8 407.897-2/2012/2Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 205 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.

13. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.

14. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer - laut Vollzuginformation des Justizministerium mit dem Namen XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX in Agbor (alias XXXX) - voraussichtlich bis 27.11.2015 in der Justizanstalt Linz in Strafhaft befinde.14. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer - laut Vollzuginformation des Justizministerium mit dem Namen römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 in Agbor (alias römisch 40 ) - voraussichtlich bis 27.11.2015 in der Justizanstalt Linz in Strafhaft befinde.

15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsnachfolgebehörde des Bundesasylamtes mit Schriftsatz vom 21.05.2015 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria sowie Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

16. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme dazu abgab, führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers (unter Berufung auf die weiterhin gültige Vollmacht) aus, dass sich der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befinde und am 27.11.2015 entlassen werde. Es bestehe seit längerem kein Kontakt zum Beschwerdeführer und somit könne auch keine Stellungnahme abgegeben werden.

17. Das darauf konzipierte Erkenntnis wurde nicht abgefertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Agbor an und ist christlichen Glaubens.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Frankreich, der Vater des Beschwerdeführers weiterhin in Nigeria. Ob die Schwester des Beschwerdeführers in Nigeria oder Frankreich lebt bzw. ob sie wie vom Beschwerdeführer behauptet, bei einem Attentat in Nigeria ums Leben kommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und er führt kein Familienleben im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist ledig, es bestehen keine Sorge- bzw. Unterhaltspflichten und er weist seit seiner Haftentlassung in Österreich am 27.11.2015 keinen gemeldeten Wohnsitz mehr auf.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt vor allem insbesondere im Suchtmittelmilieu in hohem Maße delinquent, sodass er die nachfolgenden rechtskräftigen Verurteilungen aufweist:

a) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.06.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 134 Abs. 1 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat), Probezeit drei Jahre, verurteilt.a) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.06.2009, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 134, Absatz eins, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat), Probezeit drei Jahre, verurteilt.

b) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.08.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.b) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.08.2009, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. und 8. Fall und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

c) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.05.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen und Verbrechen nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, 28a Abs. 3 und Abs. 3 SMG und § 134 Abs. 1 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.c) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.05.2014, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen und Verbrechen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. und 8. Fall, 28a Absatz 3 und Absatz 3, SMG und Paragraph 134, Absatz eins, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 10.12.2009, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 04.09.2018 gültiges, seit 26.12.2009 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 10.12.2009, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 04.09.2018 gültiges, seit 26.12.2009 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer spricht Englisch und Agbor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht bzw. entsprechende Sprachdiplome erlangt hat.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 09.03.2009 seinen ersten Asylantrag, welcher mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 rechtskräftig negativ entschieden ist. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2009 in die Schweiz aus, stellte dort neuerlich einen Asylantrag und wurde im September 2011 nach Österreich abgeschoben. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung am 25.01.2012 illegal im Bundesgebiet auf.

1.2. Zu den behaupteten Fluchtgründen:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung droht bzw. er einer asylrelevanten Furcht ausgesetzt war bzw. seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des ersten Asylverfahrens ein subjektiver Nachfluchtgrund eingetreten ist.

Ein nach der Genfer Menschenrechtskonvention zu berücksichtigender Fluchtgrund wurde im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht.

Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Ein solcher Grund wurde ebenfalls nicht glaubhaft dargetan.

Zudem ist aufgrund der derzeit bestehenden politischen und wirtschaftlichen Lage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage kommen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, der Beschwerde, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2015, der darauf ergangenen Mitteilung des seines Rechtvertreters vom 11.06.2015 und aktuell getätigter Nachfragen zu ZMR und GVS sowie aus dem Strafregister. Daraus ergeben sich zweifelsfrei die Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie der, seit seiner Haftentlassung bestehender, unbekannter Aufenthalt. Die sonstigen Angaben zu seiner Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die vorliegenden Unterlagen lassen, wie in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, keinen Zweifel aufkommen, dass der Behandlung des neuerlichen (= zweiten) Fluchtvorbringen die in Bezug auf seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen rechtskräftigen Erstentscheidung entgegensteht.

Aus den vorliegenden Unterlagen sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lassen würden, zumal eine solche von der belangten Behörde noch zu erlassen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, leg. cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

zu A) (Entschiedene Sache)

3.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).3.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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