Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2142945-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch RA Mag. Thomas LOOS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.11.2016, Zl. 1106848107-160303186, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch RA Mag. Thomas LOOS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.11.2016, Zl. 1106848107-160303186, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 27.2.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 27.2.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er gekommen sei, um hier zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Beim BFA gab er zusammengefasst an, dass Kriminelle von ihm verlangen würden, dass er mit ihnen zusammen arbeitet und Bombenanschläge verübt.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Als Fluchtgrund habe der BF vorgebracht, dass Kriminelle seinen Vater etwa 1 Monat vor der Ausreise aufgefordert hätten, den BF und seinen Bruder bei ihnen mitarbeiten zu lassen. Der BF sei zu dieser Zeit nicht zu Hause im Dorf, sondern in der Stadt gewesen. Als er und sein Bruder nach Hause kamen, habe ihnen der Vater davon erzählt. Noch am selben Abend habe der BF das Dorf verlassen. Danach sei noch einmal kurz zu Hause beim Vater gewesen, ehe er die Ausreise angetreten hat. Der Vater habe die Ausreise durch den Verkauf eines Grundstückes finanziert.
Unterzieht man die Beschreibung der angeblichen Aufforderung der Kriminellen einer eingehenden Betrachtung, so könne man diese Schilderung nur als äußerst vage und oberflächlich bezeichnen. Obwohl die angedrohte Rekrutierung dazu geführt haben soll, dass der BF aus dem Heimatland ausgereist ist, sei seine Beschreibung überaus knapp gewesen. Insbesondere habe es an jeglichen persönlichen Eindrücken gefehlt, wie diese typischerweise von Personen berichtet werden, die in einer Gefahrensituation waren und diese vor der Schutz gewährenden Behörde möglichst detailliert und aus eigenem Antrieb schildern, um den beantragten Schutz zu erhalten. Die Schilderung des BF habe sich hingegen darauf beschränkt, einen reinen Handlungsablauf wiederzugeben, wobei zahlreiche Nachfragen erforderlich waren, um überhaupt Informationen zu erhalten. Obwohl dem BF mehrfach Gelegenheit geboten wurde und er sogar aufgefordert wurde, den Sachverhalt detailliert zu schildern, gab er lediglich einsilbige Antworten. So entgegnete er auf die Frage "Können sie bitte etwas freier und detaillierter schildern, was vorfiel?" lediglich lapidar: "Ich habe ihnen eh schon alles gesagt. Außerdem ist mein Name falsch geschrieben." Auch dabei handle es sich um eindeutige Hinweise, dass es sich beim Vorbringen des BF lediglich um ein Konstrukt handelt.
Hinzu kamen Widersprüche und Sinnwidrigkeiten, welche der BF nicht aufklärte. So hat er aus eigenem angeführt, einmal auch bei den Kriminellen gewesen zu sein. Widersprüchlich dazu gab er an, die Kriminellen im Dorf nur gesehen zu haben, als diese herumgingen, aber nicht mit ihm redeten. Weiter sei das Unwissen des BF zu den kriminellen, die letztlich ursächlich zu seiner Flucht führten, logisch nicht nachvollziehbar. Der BF konnte über diese Menschen nur sagen, dass sie rauben und illegale Sachen machen. Betrachtet man aber die Lage, in der sich der BF angeblich befunden hat, wäre von ihm als geistig gesundem Erwachsenen wohl zu erwarten gewesen, Informationen über die Kriminellen beispielsweise bei seinem Vater zu erfragen, um sich vor diesen bestmöglich schützen zu können. Auch dieses behauptete Unwissen zu den Kriminellen deute darauf hin, dass sich der BF bei seiner Einvernahme eines tatsachenwidrigen Konstrukts bediente.
In Anbetracht der Angaben bei der Erstbefragung habe sich die Unglaubwürdigkeit noch verdichtet. Dort hat der BF nämlich angegeben, dass der Vater den ganzen Besitz verkauft hat, um den BF ins Ausland zu schicken. Er sei gekommen um hier zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Als Rückkehrbefürchtung habe der BF "Armut" genannt. Dass der BF das nicht gesagt hat, sei insofern nicht glaubhaft, als er am Beginn seiner Einvernahme beim BFA bestätigte, dass seine Angaben im bisherigen Verfahren korrekt übersetzt und protokolliert wurden.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und würden, soweit sie verfahrensrelevant sind, nicht in die Beweiswürdigung einfließen. Aus mehreren berichten ( USDOS, AA) gehe hervor, dass eine Schutzgewährung durch den Staat in Pakistan nicht gegeben sei.
Die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Außerdem sei der psychische und physische Zustand des BF bei der Erstbefragung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beweiswürdigung stütze sich primär auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme. Der BF sei bei der Erstbefragung in einem fremden Land neben Uniformierten eingeschüchtert gewesen.
Der BF sei durch die drohende Zwangsrekrutierung einer kriminellen Organisation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, da er der sozialen Gruppe von Männern im rekrutierfähigen Alter angehört. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm aufgrund der guten Kontakte der Organisation in ganz Pakistan nicht offen.
I.4. Für den 2.3.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seinem Rechtsvertreter teilnahm.römisch eins.4. Für den 2.3.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seinem Rechtsvertreter teilnahm.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag, Zl. L519 2142945-1/8E mündlich verkündet.
Die Beschwerde wurde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde dem BF sowie dessen damaliger rechtsfreundlichen Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.
Am 24.03.2017 wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 23.03.2017 zugestellt.
I.5. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 09.06.2017, Zl. E 1391/2017-5 die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde sowie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe ab und hielt fest, dass sich damit ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrige.römisch eins.5. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 09.06.2017, Zl. E 1391/2017-5 die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde sowie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe ab und hielt fest, dass sich damit ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrige.
I.6. Der BF brachte auch eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2017 ein. Der VwGH wies mit Beschluss vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0239 die Revision auf Grundlage von § 25 a Abs. 4a AVG als unzulässig zurück.römisch eins.6. Der BF brachte auch eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2017 ein. Der VwGH wies mit Beschluss vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0239 die Revision auf Grundlage von Paragraph 25, a Absatz 4 a, AVG als unzulässig zurück.
I.7. Mit Schreiben vom 22.05.2017 stellte der BF gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 22.05.2017 stellte der BF gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt.
I.8. Mit Entscheidung vom heutigen Tag wurde dem Wiedereinsetzungsantrag sowie dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses stattgegeben.römisch eins.8. Mit Entscheidung vom heutigen Tag wurde dem Wiedereinsetzungsantrag sowie dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses stattgegeben.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ledigen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher aus dem Punjab stammt und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF hat in Pakistan 8 Jahre die Grundschule besucht. Er spricht neben Urdu auch Punjabi.
In Pakistan leben nach wie vor zumindest die Mutter und 2 Schwestern des BF.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht nach wie vor Grundversorgung. Der BF besucht einen Deutschkurs, hat aber noch keine Deutschprüfung abgelegt. Er besucht weder eine Schule noch eine sonstige Bildungseinrichtung. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in Österreich ein. Am 8.2.2016 hat der BF in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt ( XXXX ).Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in Österreich ein. Am 8.2.2016 hat der BF in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt ( römisch 40 ).
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.11.2016: Anschlag auf Sufi-Schrein in Provinz Baluchistan (betrifft Abschnitt 16/Religionsfreiheit)
Bei einem Selbstmordanschlag beim Schah Noorani-Schrein im Gebiet Khuzdar, in der südlichen Provinz Baluchistan sind am 12.11.2016 mindestens 52 Menschen getötet worden. Rund 105 weitere Personen sind durch die Explosion, welche sich rund 760 Kilometer von der Provinzhauptstadt Quetta ereignete, verletzt worden (RP 14.11.2016). Zum Zeitpunkt des Anschlags feierten hunderte Gläubige eine Sufi-Zeremonie. Der Sufismus stellt eine mystische Bewegung im Islam dar. Islamische Fundamentalisten sehen diese Glaubensrichtung als ketzerisch an (SN 13.11.2016). Ihre Schreine werden regelmäßig von pakistanischen Taliban angegriffen, die meinen, dass Musik und Tanz beim Gebet unislamisch sind. Unter den Besuchern befanden sich Männer, Frauen und Kinder (nTV 14.11.2016). Der Anschlag reiht sich unter die vier heftigsten Terroranschläge im bisherigen Jahr (TET 14.11.2016). Zu dem Anschlag bekannte sich die Terrormiliz Islamischer Staat (RP 14.11.2016). Die Tat wurde von pakistanischen Politikern scharf verurteilt (nTV 14.11.2016).
Quellen:
KI vom 17.3.2016: Feiertage religiöser Minderheiten (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16)
Die pakistanische Nationalversammlung hat am Dienstag den 15. März 2016, eine Resolution angenommen, die beinhaltet Maßnahmen zu ergreifen, damit Holi [Frühlingsfest (Holi Festival o.D.)], Diwali [Lichterfest der Hindu (9.11.2015)] und Ostern als Feiertage für die jeweiligen Minderheiten erklärt werden. Dr. Ramesh Kumar Vankwani, ein Hindu aus der Partei "Pakistan Muslim League-Nawaz", der einen reservierten Sitz der Minderheiten in der Nationalversammlung hat, präsentierte die Resolution (TET 16.3.2016; vgl. auch: BS 15.3.2016). Wenn sich die Regierung an die Resolution hält, wird das Innenministerium eine Verlautbarung der Feiertage verkünden (BS 15.3.2016).Die pakistanische Nationalversammlung hat am Dienstag den 15. März 2016, eine Resolution angenommen, die beinhaltet Maßnahmen zu ergreifen, damit Holi [Frühlingsfest (Holi Festival o.D.)], Diwali [Lichterfest der Hindu (9.11.2015)] und Ostern als Feiertage für die jeweiligen Minderheiten erklärt werden. Dr. Ramesh Kumar Vankwani, ein Hindu aus der Partei "Pakistan Muslim League-Nawaz", der einen reservierten Sitz der Minderheiten in der Nationalversammlung hat, präsentierte die Resolution (TET 16.3.2016; vergleiche auch: BS 15.3.2016). Wenn sich die Regierung an die Resolution hält, wird das Innenministerium eine Verlautbarung der Feiertage verkünden (BS 15.3.2016).
Quellen: