Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2141664-1/18E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.11.2016, Zl. 1116631804-160751430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.11.2016, Zl. 1116631804-160751430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 30.5.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 30.5.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Seine Eltern seien politisch verfolgt worden und deshalb geflüchtet. Möglicherweise werde er auch verfolgt. In Karabach gebe es derzeit Probleme. Es gebe keine Polizei und keine Juristen, die die Menschenrechte vertreten. Der KGB bringe Menschen in Keller und misshandle sie dort. Eine leistbare medizinische Versorgung sei ebenfalls nicht gesichert.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Bei der Erstbefragung gab der BF an, seine Eltern seien in Armenien politisch verfolgt worden und möglicherweise werde auch er politisch verfolgt. Beim BFA gab er nach ca. 1 ¿ Stunden Einvernahme an, dass er die Dolmetscherin (armenische Muttersprache) nicht verstünde und eine Vertrauensperson hinzuziehen wolle. Weiter verlangte der BF, dass die Vertrauensperson als Dolmetscher fungieren solle. Er wurde mehrmals über seine Mitwirkungspflichten belehrt, sei aber trotzdem nicht bereit gewesen, Angaben zum Fluchtgrund zu machen. Am Ende der Einvernahme wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Armenien zur Kenntnis gebracht. Obwohl er zuvor vorgab, die Dolmetscherin nicht zu verstehen, gab der BF dazu eine umfangreiche mündliche Stellungnahme ab. Danach wurde ihm die Einvernahme rückübersetzt und der BF machte davon Gebrauch, Korrekturen vorzunehmen. Nach durchgeführter Korrektur wurde dem BF auch dieser Teil rückübersetzt. Er gab dezidiert an, dass alles passen würde und unterfertigte die Niederschrift.
Da der BF selbst zu seinen Fluchtgründen keine Angaben machen wollte, werde die Entscheidung auf Grundlage der Erstbefragung getroffen, wo der BF angab, alles sei korrekt protokolliert und rückübersetzt worden.
Zu den Fluchtgründen gab er dabei an, dass seine Eltern in Armenien politisch verfolgt seien, weshalb auch er geflüchtet sei. Die Fluchtgründe der Eltern hätten sich in deren Verfahren nicht glaubhaft erwiesen, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass der BF in Armenien wegen seiner Eltern verfolgt würde.
Zu den Fluchtgründen befragt, habe der Vater des BF bei seien Einvernahmen zusammengefasst angegeben, dass er Armenien aufgrund politischer Probleme bzw. seiner Zugehörigkeit zur "Tigran Mec Partei" und der Verfolgung deren Anhänger verlassen habe. Seit 1996 stünde er auf der "Schwarzen Liste" der armenischen Regierung und sei immer verfolgt worden.
Zur Überprüfung der Angaben des Vaters des BF wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Aus der Beantwortung geht hervor, dass es keine Informationen oder Berichte über die Existenz einer "Schwarzen Liste" der armenischen Regierung, in welcher verfolgte Personen eingetragen werden, bekannt seien. Fest stehe überdies, dass Mitglieder der "Metsn Tigan" in Armenien keine besonderen Probleme haben. Die Organisation selbst sei in den politischen Prozess nicht involviert. Viele der führenden Mitglieder der "AJM" Partei seien an der Regierung in Armenien beteiligt. Völlig unglaubwürdig erscheine auch die Tatsache, dass der Vater des BF seit 1996 auf einer sog. "Schwarzen Liste" der armenischen Regierung eingetragen sein soll, immer wieder verfolgt und verhaftet wurde, versteckt leben musste und ihm die Regierung nach dem Leben trachten würde, ihm aber trotzdem seitens des armenischen Verteidigungsministeriums am 19.1.2012 eine Auszeichnung verliehen wurde.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht:
Der BF habe wegen der politischen Verfolgung seiner Eltern fliehen müssen. Zudem habe er deswegen gesundheitliche Probleme bekommen. Im Zuge der Einvernahme habe es offenkundig Verständigungsprobleme gegeben. Deshalb habe der BF auch die Einvernahme nicht fortsetzen wollen. Aus der Einvernahme gehe hervor, dass der BF auf die Problematik in Karabach verwies und wiederholt auch gesundheitliche Probleme ansprach. Er leide an einer Lumboischialgie. Der maßgebliche Sachverhalt sei von der belangten Behörde nicht hinreichend erforscht worden. Nach Ansicht des BF wären auch seine Eltern als Zeugen, auch zu seinen offenkundig bestehenden gesundheitlichen Problemen zu vernehmen gewesen. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde mit Textbausteinen begnügt, anstatt sich mit den offensichtlich bei der Einvernahme aufgetretenen Problemen zu befassen.
I.4. Für den 7.2.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Entscheidung des BVwG mündlich verkündet wurde.römisch eins.4. Für den 7.2.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Entscheidung des BVwG mündlich verkündet wurde.
I.5. Der BF brachte eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Der VwGH wies mit Beschluss vom 20.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0099-5 die Revision auf Grundlage von § 25 a Abs. 4a AVG als unzulässig zurück.römisch eins.5. Der BF brachte eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Der VwGH wies mit Beschluss vom 20.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0099-5 die Revision auf Grundlage von Paragraph 25, a Absatz 4 a, AVG als unzulässig zurück.
I.6. Mit Schreiben vom 25.04.2017 stellte der BF gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 25.04.2017 stellte der BF gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Vorgelegt wurden ein MRT, ein Ambulanzbericht, eine Ambulanzbestätigung und ein Dekurs einer Ärztin.
I.7. Mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag wurde den Anträgen des BF vom 25.04.2017 betreffend der Wiedereinsetzung und schriftlichen Ausfertigung stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt.römisch eins.7. Mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag wurde den Anträgen des BF vom 25.04.2017 betreffend der Wiedereinsetzung und schriftlichen Ausfertigung stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten armenischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Armenier gehört und sich zum Christentum bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in Armenien –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden, in Armenien nicht behandelbaren Erkrankung.
Er hat die Grundschule besucht und spricht Armenisch auf muttersprachlichem Niveau.
In Armenien leben zumindest die Kinder des Cousins des Vaters des BF. Die Asylverfahren der Eltern des BF sowie seines Neffen ( L519 2129542-1, L519 2129544-1 und L519 2129545-1) wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 4.1.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Den dagegen an den VwGH gestellten Anträgen, den erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschlüssen vom 03.03.2017 stattgegeben.
Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten und lebt in Österreich von der Grundversorgung.
Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.
Der BF hat keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF verfügt in Armenien noch über familiären Anschluss.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2016, Geiselnahme in Polizeistation durch Regierungsgegner (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)
Mitglieder der Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" haben am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation besetzt und zeitweise mehrere Geiseln genommen, ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Sefiljan kritisiert vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Berg-Karabach (DW 17.7.2016). In der darauffolgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Am 29.7.2016 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften, bei denen 75 Personen verletzt und 20 verhaftet wurden (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe unter Führung von Varuzhan Avetisian (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" haben am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation besetzt und zeitweise mehrere Geiseln genommen, ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Sefiljan kritisiert vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Berg-Karabach (DW 17.7.2016). In der darauffolgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Am 29.7.2016 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften, bei denen 75 Personen verletzt und 20 verhaftet wurden (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe unter Führung von Varuzhan Avetisian (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016).
Quellen:
? DW – Deutsche Welle (17.7.2016): Blutige Geiselnahme in Armeniens Hauptstadt,
http://www.dw.com/de/blutige-geiselnahme-in-armeniens-hauptstadt/a-19406245, Zugriff 28.7.2016
? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (21.7.2016): Blutiges Patt in Armenien, http://www.nzz.ch/international/europa/proteste-und-geiselnahme-blutiges-patt-in-armenien-ld.106951, Zugriff 28.7.2016
? RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia-yerevan-standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 1.8.2016
? RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm Yerevan Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 29.7.2016
? RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In Yerevan, http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-yerevan-/27889053.html, Zugriff 1.8.2016
? Spiegel online (31.7.2016): Armenien: Geiselnahme in Eriwan nach zwei Wochen beendet,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-bewaffnete-regierungsgegner-ergeben-sich-a-1105565.html, Zugriff 1.8.2016
KI vom 6.4.2016, Gefechte um Bergkarabach (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)
Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vergleiche Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).
Quellen: