RS Vwgh 2017/10/24 Ro 2014/06/0061

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
StGG Art5;

Rechtssatz

Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn es keine gleichwertige Alternative gibt, mittels derer der im öffentlichen Interesse liegende konkrete Bedarf in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Enteignung "ultima ratio" war, weil insbesondere auch ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht möglich war (vgl. aus der Rechtsprechung des VfGH das E vom 30. Juni 2017, G 53/2017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060061.J02

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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