TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/30 G53/2017

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Veröffentlicht am 30.06.2017
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BG über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, BGBl I 4/2017
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EU-Grundrechte-Charta Art17, Art47
StV Wien 1955 Art9
VerbotsG §3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn; Zulässigkeit eines Individualgesetzes; kein Rechtsformenmissbrauch; völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Verhinderung nazistischer Tätigkeit und Propaganda; besondere Verantwortung der Staatsorgane im Umgang mit der Unterbindung von (neo-)nationalsozialistischem Gedankengut; Liegenschaft als "Pilger"- oder Identifikationsstätte geeignet; Enteignung im öffentlichen Interesse gelegen, nicht unverhältnismäßig und nicht entschädigungslos; keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes

Spruch

Der Antrag, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, BGBl I Nr 4/2017, zur Gänze aufzuheben, wird hinsichtlich §1, §3 Abs3 und §5 dieses Gesetzes abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.Der Antrag, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2017,, zur Gänze aufzuheben, wird hinsichtlich §1, §3 Abs3 und §5 dieses Gesetzes abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, BGBl I 4/2017, zur Gänze, in eventu "§1, §2 Abs1 erster Satz, §2 Abs2 und §3 Abs3 des Gesetzes BGBl I Nr 4/2017", in eventu "§1 und §3 Abs3 des Gesetzes BGBl I Nr 4/2017", in eventu "§1 des Gesetzes BGBI I Nr 4/2017" als verfassungswidrig aufzuheben. Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2017,, zur Gänze, in eventu "§1, §2 Abs1 erster Satz, §2 Abs2 und §3 Abs3 des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 4/2017", in eventu "§1 und §3 Abs3 des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 4/2017", in eventu "§1 des Gesetzes BGBI römisch eins Nr 4/2017" als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, BGBl I 4/2017 (im Folgenden: Enteignungsgesetz), in seiner in Geltung stehenden Stammfassung lautet: Das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2017, (im Folgenden: Enteignungsgesetz), in seiner in Geltung stehenden Stammfassung lautet:

"Enteignung

§1. Zur dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus nimmt der Bund das Eigentum lastenfrei an der Liegenschaft EZ 217 KG 40005 Braunau am Inn in Anspruch.

Verpflichtung der Republik Österreich

§2. (1) Der Bund verpflichtet sich, die enteignete Liegenschaft in seinem Eigentum zu behalten und diese einer Nutzung zuzuführen, die der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus dient. Den Maßnahmen, die für eine solche Nutzung der Liegenschaft erforderlich sind, stehen gesetzliche und behördliche Beschränkungen zur unveränderten Erhaltung der darauf errichteten Gebäude, die auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhen, nicht entgegen.

(2) Wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Abs1 nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten.

(3) Dem Bundesministerium für Inneres obliegt die Verwaltung der Liegenschaft.

Festsetzung und Leistung der Entschädigung

§3. (1) Die Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bücherlicher Eigentümer gemäß §1 ist, durch Bescheid festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich

1. des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die §§4 bis 10,

2. des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die §§16, 18 und 19,

3. der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die §§22 bis 32,

4. der Leistung der Entschädigung die §§33 und 34 und

5. der Verfahrenskosten die §§44 und 45

des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl Nr 71/1954, sinngemäß anzuwenden.des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Übertragung des Eigentums der Liegenschaft im Grundbuch ist amtswegig durch das Grundbuchsgericht mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes im Rang der Vormerkung einzuverleiben. Sobald der Bundesminister für Inneres dem Grundbuchsgericht die Leistung der rechtskräftig festgelegten Entschädigung nachgewiesen hat, hat dieses das Eigentum einzuverleiben.

Vollziehung

§4. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich des §3 Abs3 dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, im Übrigen dem Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§5. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 bewilligte das Bezirksgericht Braunau am Inn auf Grund des oben näher bezeichneten Enteignungsgesetzes amtswegig die Vormerkung des Eigentumsrechts für die Republik Österreich ob der Liegenschaft EZ 217 KG 40005 Braunau am Inn. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Rekurs und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag.

2.       Die Antragstellerin bringt darin vor, Eigentümerin der Liegenschaft EZ 217 KG 40005 Braunau am Inn gewesen zu sein, auf dessen Teilfläche (Grundstück .326/1) das Haus Salzburger Vorstadt Nr 15 errichtet sei. Mit dem seit 14. Jänner 2017 in Geltung stehenden Enteignungsgesetz nehme der Bund das Eigentum an besagter Liegenschaft in Anspruch und verletze dadurch die Antragstellerin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten insbesondere auf Unversehrtheit des Eigentums.

Wörtlich führt die Antragstellerin u.a. Folgendes aus (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"1. Dass es sich bei gegenständlicher Enteignung, nämlich der Entziehung des Eigentums an einem Grundstück samt darauf errichteten Gebäuden (arg. §1: 'Nimmt der Bund das Eigentum lastenfrei an der Liegenschaft EZ 217, KG 40005 Braunau am Inn, in Anspruch') um einen Eingriff in den Kernbereich des 'Zivilrechts' im Sinne des Art6 Abs1 EMRK, Eigentum im Sinne des Art5 StGG, Art1 1. ZP zur EMRK sowie Art17 GRC handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Das vorliegende Gesetz sieht daher eine Enteignung im engeren Sinne vor, nämlich den Entzug des zivilrechtlichen Eigentums an der Liegenschaft EZ 217, KG 40005 Braunau am Inn.

2. Aufgrund des Art5 StGG und Art1 1. ZP zur EMRK wurde bislang angenommen, dass der zuständige Gesetzgeber (Adhäsionsprinzip) Enteignungen entweder unmittelbar vornehmen oder durch Verwaltungsakt vorsehen kann (VfSlg 2680, 3118, 9911).

Nach Art17 GRC darf niemandem sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und 'unter den Bedingungen', die in einem Gesetz vorgesehen sind.

Sofern daher die sogenannte Legalenteignung (wie im Antragsfall) als Individualgesetz überhaupt als zulässig angenommen wird, ist des ungeachtet die Sachlichkeit des Gesetzes, nämlich die konkrete Einzelfallentscheidung durch Gesetz (sogenanntes Maßnahmegesetz) zu hinterfragen, weil auch das antragsgegenständliche Gesetz unter Missachtung der Gewaltentrennung und des Legalitätsprinzips ausschließlich für die Antragstellerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 217, KG 40005 Braunau am Inn gilt und zur Anwendung kommen kann. Der Adressat des Gesetzes ist eindeutig bestimmt, nämlich der Eigentümer der Liegenschaft, also die Antragstellerin; das Gesetz kann nur für die Enteignung dieser einen Liegenschaft zur Anwendung gelangen. Es wird damit unzulässig in den Bereich der Vollziehung eingegriffen (vgl VfGH G64/88). Nach herrschender Lehre darf die Bindung der Vollziehung an das einfache Gesetz nicht durch eine unmittelbare Anwendung allgemeinerer und damit unbestimmterer verfassungsrechtlicher Vorschriften überspielt werden […]. Für die hier gegenständliche Enteignung gilt dies umso mehr, als Art6 EMRK und Art17 GRC, die Enteignung nur durch ein Gericht aufgrund der Gesetze (welche für eine Enteignung weiteren Anforderungen entsprechen müssen) erlauben, womit nach Auffassung der Antragstellerin die vorliegende Legalenteignung, weil einem Vollzugsakt nicht zugänglich, verfassungswidrig ist. Wie schon ausgeführt, verlangt Art17 GRC für eine Enteignung die gesetzliche Festlegung von Bedingungen. Das antragsgegenständliche Individualgesetz verfügt den Entzug des Eigentums jedoch 'bedingungslos', woran die erst nach rechtskräftig festgelegter und geleisteter Entschädigung erfolgende bücherliche Einverleibung, weil an keine weiteren Bedingungen geknüpft, nichts ändert.Sofern daher die sogenannte Legalenteignung (wie im Antragsfall) als Individualgesetz überhaupt als zulässig angenommen wird, ist des ungeachtet die Sachlichkeit des Gesetzes, nämlich die konkrete Einzelfallentscheidung durch Gesetz (sogenanntes Maßnahmegesetz) zu hinterfragen, weil auch das antragsgegenständliche Gesetz unter Missachtung der Gewaltentrennung und des Legalitätsprinzips ausschließlich für die Antragstellerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 217, KG 40005 Braunau am Inn gilt und zur Anwendung kommen kann. Der Adressat des Gesetzes ist eindeutig bestimmt, nämlich der Eigentümer der Liegenschaft, also die Antragstellerin; das Gesetz kann nur für die Enteignung dieser einen Liegenschaft zur Anwendung gelangen. Es wird damit unzulässig in den Bereich der Vollziehung eingegriffen vergleiche VfGH G64/88). Nach herrschender Lehre darf die Bindung der Vollziehung an das einfache Gesetz nicht durch eine unmittelbare Anwendung allgemeinerer und damit unbestimmterer verfassungsrechtlicher Vorschriften überspielt werden […]. Für die hier gegenständliche Enteignung gilt dies umso mehr, als Art6 EMRK und Art17 GRC, die Enteignung nur durch ein Gericht aufgrund der Gesetze (welche für eine Enteignung weiteren Anforderungen entsprechen müssen) erlauben, womit nach Auffassung der Antragstellerin die vorliegende Legalenteignung, weil einem Vollzugsakt nicht zugänglich, verfassungswidrig ist. Wie schon ausgeführt, verlangt Art17 GRC für eine Enteignung die gesetzliche Festlegung von Bedingungen. Das antragsgegenständliche Individualgesetz verfügt den Entzug des Eigentums jedoch 'bedingungslos', woran die erst nach rechtskräftig festgelegter und geleisteter Entschädigung erfolgende bücherliche Einverleibung, weil an keine weiteren Bedingungen geknüpft, nichts ändert.

Das verfassungsrechtliche Problem des Maßnahmegesetzes (hier: Legalenteignung) besteht ja auch deshalb, weil eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Enteignung durch ein Gesetz dem Enteigneten (der Antragstellerin) jegliche Möglichkeit nimmt, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, Erhebungen und Meinungen (hier zB der Sachverständigenkommission), nicht den Tatsachen entsprechenden Behauptungen (der Sachverständigenkommission, in den Gesetzesmaterialien wiedergegebenen Meinungen) entgegenzutreten und unter Beweis zu stellen. Schon deshalb muss ein Maßnahmegesetz (wie hier) neben einem Verstoß gegen Art6 EMRK, Art17 GRC und Art47 GRC auch dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen, weil jegliches Recht auf Gehör dadurch ausgeschlossen wird!

Die nunmehrige Antragstellerin hatte daher auch in dem mit Ministerialentwurf vom 25.5.2016 und nachfolgender Regierungsvorlage (1250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP) initiierten Gesetzgebungsverfahren keinerlei rechtlich relevante und beachtliche Möglichkeit, unrichtige Sachverhaltsannahmen wirksam und effektiv zu bekämpfen. Sie hatte damit im 'Enteignungsverfahren' nicht die Möglichkeit, dass 'ihre Sache iSd Art6 EMRK' in 'billiger Weise öffentlich und in angemessener Frist' vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wurde; sondern wurde ihr das Eigentum ex lege ohne jegliche effektive Mitwirkungsmöglichkeit entzogen. Auch aus diesen Gründen ist die gegenständliche Legalenteignung verfassungswidrig.Die nunmehrige Antragstellerin hatte daher auch in dem mit Ministerialentwurf vom 25.5.2016 und nachfolgender Regierungsvorlage (1250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 25 . Gesetzgebungsperiode initiierten Gesetzgebungsverfahren keinerlei rechtlich relevante und beachtliche Möglichkeit, unrichtige Sachverhaltsannahmen wirksam und effektiv zu bekämpfen. Sie hatte damit im 'Enteignungsverfahren' nicht die Möglichkeit, dass 'ihre Sache iSd Art6 EMRK' in 'billiger Weise öffentlich und in angemessener Frist' vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wurde; sondern wurde ihr das Eigentum ex lege ohne jegliche effektive Mitwirkungsmöglichkeit entzogen. Auch aus diesen Gründen ist die gegenständliche Legalenteignung verfassungswidrig.

3. Selbst wenn aber die Legalenteignung, also die Enteignung durch den einfachen Gesetzgeber nach herrschender Lehre und Judikatur zulässig sein sollte, darf diese (wie jede Enteignung) nur zum allgemeinen Besten, d. h. im öffentlichen Interesse erfolgen. Das öffentliche Interesse muss zufolge ständiger Rechtsprechung die Enteignung geradezu gebieten; die Enteignung ist daher nichts anderes als ultima ratio und darf nur durch das Gesetz verfügt werden, wenn der Eingriff auch verhältnismäßig ist. In diesem Sinne prüft die Rechtsprechung streng, ob für die Enteignung ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, ob das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und ob es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Auch das ist ständige Rechtsprechung. Die Verhältnismäßigkeit der Enteignung wird dann jedenfalls verneint, wenn die Enteignung nicht 'ultima ratio' war, nicht nur weil ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht (ernsthaft) versucht wurde, sondern wohl auch dann, wenn es gelindere Mittel zur Erreichung desselben Zwecks gibt. Gibt es nämlich gelindere Mittel, beispielsweise anstelle des Eigentumsentzuges die immer zu prüfende Möglichkeit der Eigentumsbeschränkung, ist die Enteignung nicht mehr ultima ratio, dann ist die Enteignung auch unverhältnismäßig. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass eine Enteignung auf Vorrat, also eine Enteignung, ohne dass ein konkreter, aktueller Bedarf an der enteigneten Sache vorliegt, verfassungswidrig und damit unzulässig ist (vgl nur VfSlg 8981, 11.017, 11.828, 13.166, 15.768).3. Selbst wenn aber die Legalenteignung, also die Enteignung durch den einfachen Gesetzgeber nach herrschender Lehre und Judikatur zulässig sein sollte, darf diese (wie jede Enteignung) nur zum allgemeinen Besten, d. h. im öffentlichen Interesse erfolgen. Das öffentliche Interesse muss zufolge ständiger Rechtsprechung die Enteignung geradezu gebieten; die Enteignung ist daher nichts anderes als ultima ratio und darf nur durch das Gesetz verfügt werden, wenn der Eingriff auch verhältnismäßig ist. In diesem Sinne prüft die Rechtsprechung streng, ob für die Enteignung ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, ob das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und ob es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Auch das ist ständige Rechtsprechung. Die Verhältnismäßigkeit der Enteignung wird dann jedenfalls verneint, wenn die Enteignung nicht 'ultima ratio' war, nicht nur weil ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht (ernsthaft) versucht wurde, sondern wohl auch dann, wenn es gelindere Mittel zur Erreichung desselben Zwecks gibt. Gibt es nämlich gelindere Mittel, beispielsweise anstelle des Eigentumsentzuges die immer zu prüfende Möglichkeit der Eigentumsbeschränkung, ist die Enteignung nicht mehr ultima ratio, dann ist die Enteignung auch unverhältnismäßig. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass eine Enteignung auf Vorrat, also eine Enteignung, ohne dass ein konkreter, aktueller Bedarf an der enteigneten Sache vorliegt, verfassungswidrig und damit unzulässig ist vergleiche nur VfSlg 8981, 11.017, 11.828, 13.166, 15.768).

Bereits vor diesen hier zusammengefassten Aussagen des Verfassungsgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung zeigt sich, dass das vorliegende Gesetz den vom Verfassungsgerichtshof und der herrschenden Lehre zur Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung entwickelten Kriterien nicht entspricht.

4. Wie im Sachverhalt dargestellt worden ist, ist die Liegenschaft EZ 217, KG 40005 Braunau am Inn, seit dem Jahr 1972, also seit nahezu 45 Jahren, an den Bund (teilweise, und zwar das Haus Salzburger Vorstadt Nr 15) vermietet. Der Bund hätte in diesen nahezu 45 Jahren des aufrechten Mietverhältnisses aufgrund weitestgehender Nutzungsbefugnisse bis zum heutigen Tag die Liegenschaft und die darauf errichteten Gebäude längst dem §2 des angefochtenen Gesetzes entsprechend nutzen können und bis zum heutigen Tag auch jegliche andere Nutzung als die bisherige konzipieren können. Insbesondere auch die neuerliche Nutzung durch den Verein Lebenshilfe ist weiterhin möglich und bestätigt aus Sicht der Antragstellerin, dass die Enteignung zur Erreichung des vorgeschützten Enteignungszwecks gar nicht notwendig ist. In Wahrheit handelt es sich somit um eine verfassungsrechtlich verpönte Enteignung auf Vorrat, nach dem Motto: 'Vielleicht fällt dem Bund in seiner Funktion als neuer Eigentümer irgendwann eine andere Nutzung ein'. Dies wäre aber bereits aufgrund des langfristig abgeschlossenen und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angefochtenen Gesetzes noch aufrechten Mietvertrages möglich gewesen und wäre bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses weiterhin möglich.

5. Es entspricht auch nicht der Tatsache, dass die gegenständliche Liegenschaft (wie im Abschlussbericht der Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers, Oktober 2016, ausgeführt) 1952 an die Mutter der Antragstellerin 'restituiert' worden ist, und das Haus 'trotzdem' zu einem der zentralen Objekte neonazistischer 'Gedenkpflege' etc geworden ist. Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass das Bestreben der Republik Österreich 'vor allem durch den Kündigungsversuch des Mietvertrages durch die Eigentümerin sowie potentielle Eigentumsübertragungen' an Dritte gefährdet worden wäre. Der Sachverständigenkommission zufolge soll (gemeint wohl: durch die Enteignung) sichergestellt werden, 'dass mit dem Objekt in einer Weise verfahren wird, die auf Dauer einer nationalsozialistisch geprägten Vereinnahmung entgegenwirkt'. Die Sachverständigenkommission empfiehlt zu einem Zeitpunkt, als das Gesetzesvorhaben bereits im Nationalrat behandelt worden ist, verschiedene Nutzungen, insbesondere 'einer sozial-karitativen oder behördlich-administrativen Nutzung der Liegenschaft den Vorzug zu geben, dieses Objekt keiner Nutzung zuzuführen, die eine weitere Assoziierung mit der Person Hitlers oder Identifikation mit dem Nationalsozialismus in irgendeiner Form begünstigen könnte, wie dies insbesondere durch eine Musealisierung oder auf andere Weise durch eine dauerhaft betonte Verbindung mit der Person Hitlers der Fall sein kann und eine tiefgreifende architektonische Umgestaltung vorzunehmen, die dem Gebäude den Wiedererkennungswert und damit die Symbolkraft entzieht'.

Mit Ausnahme der 'tiefgreifenden architektonischen Umgestaltung' sind sämtliche von der Sachverständigenkommission angesprochenen Nutzungen schon bisher möglich gewesen (teilweise wurde die Liegenschaft auch tatsächlich den nunmehrigen Vorschlägen entsprechend genutzt) und sind sie aus Sicht der Antragstellerin aufgrund des bestehenden Mietvertrages — allenfalls kann der Mietvertrag jederzeit modifiziert werden — möglich.

Auch die Sachverständigenkommission übersieht, dass die Unterdenkmalschutzstellung des Gebäudes mit Bescheid vom Juli 1938, ZI Lv-3.2178/Dsch/1938, ausschließlich aus dem Grund erfolgt ist, dass 'die unveränderte Erhaltung dieses Hauses als der Geburtsstätte des Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler für das deutsche Volk von höchster öffentlicher Bedeutung ist' (Rechtsgrundlage: §3 Denkmalschutzgesetz, BGBI Nr 533/1923), auch die Unterschutzstellung des Hauses als Teil des Ensembles Salzburger Vorstadt mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8.11.1994 nicht nur durch die zuständige Behörde aufgehoben werden kann (hinsichtlich des Einzelschutzes ja ganz unbestreitbar, weil im Bescheid aus 1938 nicht einmal besondere bauliche, also denkmalschutzwürdige Besonderheiten des Hauses erfasst waren) und die weiteren Vorschläge der Sachverständigenkommission der tatsächlichen Nutzung des Hauses jedenfalls in den 60er, 70er, 80er und 90er Jahren des 20. Jahrhunderts entsprechen. Dass das Gebäude seit Auszug der Lebenshilfe, nämlich im Jahr 2011, leer steht, kann nicht die Grundlage für eine Enteignung sein. Hier wäre es vielmehr Sache des Mieters, also des Bundes gewesen, entsprechend dem Mietvertrag für eine sinnvolle Nutzung Sorge zu tragen. Dass dies nicht geschehen ist, kann ebenfalls nicht als Rechtfertigung für eine Enteignung angesehen werden.

Schließlich verkennt die Sachverständigenkommission auch, dass die gegenständliche Liegenschaft EZ 217, KG 40005 Braunau am Inn, keineswegs im Jahr 1952 restituiert worden ist, vielmehr wurde die Liegenschaft von der Mutter der nunmehrigen Antragstellerin 1954 aus der Konkursmasse des Martin Bormann um den Betrag von ATS 150.000,00 rückgekauft (Anm.: 1938 wurde die Liegenschaft von den Großeltern der Antragstellerin, welche diese 1913 käuflich erworben hatten, an Martin Bormann um RM 150.000,00 — ob mehr oder weniger freiwillig, kann hier dahingestellt bleiben — verkauft).Schließlich verkennt die Sachverständigenkommission auch, dass die gegenständliche Liegenschaft EZ 217, KG 40005 Braunau am Inn, keineswegs im Jahr 1952 restituiert worden ist, vielmehr wurde die Liegenschaft von der Mutter der nunmehrigen Antragstellerin 1954 aus der Konkursmasse des Martin Bormann um den Betrag von ATS 150.000,00 rückgekauft Anmerkung, 1938 wurde die Liegenschaft von den Großeltern der Antragstellerin, welche diese 1913 käuflich erworben hatten, an Martin Bormann um RM 150.000,00 — ob mehr oder weniger freiwillig, kann hier dahingestellt bleiben — verkauft).

6. Dem Protokoll der Besprechung im Innenministerium am 7.5.2014 über Nutzungsüberlegungen (nach Auszug der Lebenshilfe) ist zu entnehmen, dass die nunmehrige Antragstellerin einerseits bemängelt, nicht in den Entwicklungsprozess der Nutzungsüberlegungen eingebunden worden zu sein, der mediale Druck (insbesondere in Oberösterreich und Braunau) auf die Eigentümerin und nunmehrige Antragstellerin sehr hoch war, die Eigentümerin sich über die Notwendigkeit des Umfangs der Baumaßnahmen verwundert gezeigt hat, vorgebracht hat, dass die Freifläche hinter dem Gebäude (Parkplätze) nie an den Bund mitvermietet gewesen sei und sie eine Grundstücksteilung vornehmen lassen wolle. Eine Außenstiege sehe sie als problematisch, da sie über einem darunter liegenden Kanal vorgesehen sei und die Schönheit der Arkaden des Hauses (von der Salzburger Straße aus nicht einsehbar) beeinflusse und weist die Eigentümerin auf die aus ihrer Sicht bestehende Möglichkeit einer zweiten Stiege im Inneren des Hauses hin. Durchaus sachlich lehnte die Eigentümerin — im Falle einer Außenstiege zusätzlich noch in jedem Geschoß einzurichtende — Notausgänge an der Rückseite des Gebäudes grundsätzlich ab, zumal diese nach Grundstücksteilung nicht mehr realisierbar wären, ohne direkt in die abgeteilte Liegenschaftsfläche zu führen und erfahrungsgemäß auch zu unerwünschten Aufenthalten der Nutzer in Arbeitspausen (Rauchpausen) auf ihrer dann (nach Abtrennung) verbleibenden Liegenschaft führten.

Auch dem Protokoll vom 7.5.2014 ist nicht zu entnehmen, dass sich die Eigentümerin und nunmehr Antragstellerin vernünftigen Nutzungen entziehen wollte und vernünftigen Baumaßnahmen widersprochen hätte.

7. Nach den im Frühjahr 2014 geführten Besprechungen erfolgte als nächster Schritt ein Kaufanbot, die Entschädigung sollte auf Grundlage eines Verkehrswert- und nicht eines Nutzwertgutachtens erfolgen, ernsthafte Kaufverhandlungen erfolgten nicht. Der Entschädigungswert (Verkehrswert) in Höhe von errechnet EUR 315.600,00 war für die nunmehrige Antragstellerin nicht akzeptabel und bezog sich nur auf das Haus, nicht auf die restlichen Grundflächen; über die restlichen Grundflächen wurde nie ein Kaufanbot gelegt. Sodann kam es zur Gesetzesinitiative.

8. Die in den Gesetzesmaterialien und im Gesetzestext erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers sind jedenfalls und letztlich sogar offensichtlich durch gelindere Mittel erreichbar. Ein Bestandsverhältnis kann grundbücherlich gesichert werden, bestehender Denkmalschutz kann geändert werden, Bau- und Sanierungsmaßnahmen sind bei vernünftiger Planung, selbstredend mit Zustimmung der Grundeigentümerin, möglich. Das Interesse der Grundeigentümerin und nunmehrigen Antragstellerin besteht ja seit 1972 an einem funktionierenden Mietverhältnis und einer funktionierenden Nutzung des Gebäudes. Etwas Anderes hat die Antragstellerin nie angestrebt.

9. Am Gebäude selbst befindet sich keinerlei Gedenktafel, der Mahnstein wurde von der Gemeinde Braunau am Inn auf öffentlichem Grund vor dem Gebäude gelegt, die Grundeigentümerin und nunmehrige Antragstellerin hat dazu nichts beigetragen.

10. Schließlich muss noch einmal betont werden, dass der Bund (Republik Österreich) bis zum heutigen Tag und im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Nationalrat und den Bundesrat (Einspruchsverzicht) sowie der Beschlussfassung durch die Bundesregierung (Regierungsvorlage) kein konkretes Nutzungskonzept für die durch §1 des Gesetzes enteignete Liegenschaft aufweisen kann. Es handelt sich somit um eine Enteignung auf Vorrat bzw um eine Enteignung ohne konkreten Enteignungsbedarf. Die Verfassungswidrigkeit wird damit geradezu offenkundig, allein die Zielsetzung des §1 und die bloße Selbstbindungsverpflichtung des Bundes in §2 Abs1 vermag den fehlenden konkreten Bedarf im Sinn der Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie nicht zu substituieren.

11. Dieser so begründete verfassungswidrige Eigentumseingriff zeigt sich auch darin, dass durch §1 der Bund das Eigentum an der Liegenschaft EZ 217, KG 40005 Braunau am Inn, zur Gänze in Anspruch nimmt, das Gesetz in §2 Abs2 ausführt, 'wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Abs1 nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten'.

Auch dabei übersieht der Gesetzgeber, dass jedenfalls seit VfGH 3.12.1980, B206/75 (VfSlg 8981) der Verfassungsgerichtshof von dem richtigen Verständnis ausgeht, dass jeder Enteignung 'in der Wurzel der Vorbehalt (anhaftet), dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird'. Der Enteignung ist also ein Rückübereignungsanspruch immanent, wenn der Enteignungszweck nicht verwirklicht wird. Es ist daher auch die oben zitierte Bestimmung des §2 Abs2 für sich genommen verfassungswidrig, allerdings nicht nur deshalb, weil der Enteignungszweck selbst nicht feststeht, jedenfalls der konkrete Bedarf mangels Vorliegen eines konkreten Nutzungskonzeptes nicht gegeben ist, auch die gänzliche oder teilweise Rückübereignung ist nicht dem Legalitätsprinzip entsprechend normiert. Auch in dieser Hinsicht ist auf das die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Einzelnen darlegende Erkenntnis vom 3.12.1980, VfSlg 8981 zu verweisen. In VfSlg 11.160 (4.12.1986, B227/85) sagt der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf VfSlg 8981, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Der Verfassungsgerichtshof sagt weiters, dass in der Eigentumsgarantie des Art5 StGG auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt ist, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.

Im hier gegenständlichen Fall ist der Enteignungszweck umschrieben mit der 'dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus', dieser Zweck wird mit einer in §2 Abs1 formulierten Verpflichtung des Bundes zu einer Nutzung, die der (hier wird §1 wiederholt) 'dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus' dient, wiederholt, ohne dass konkret gesagt wird, wie diese Nutzung auszusehen hat. Aus Sicht der Antragstellerin ist daher nicht nur der Enteignungszweck nicht bestimmt genug iSd notwendigen Konkretisierung des öffentlichen Enteignungsinteresses, es wird auch nicht gesagt, wie der Enteignungszweck erreicht werden soll und gibt es somit keinen 'ursprünglich beabsichtigten Enteignungszweck' iSd Erkenntnisses VfSlg 8981. Zudem ist kein nach der Eigentumsgarantie des Art5 StGG geforderter Rückübereignungsanspruch bei 'zweckverfehlender Enteignung' normiert.

12. Schließlich ist festzuhalten, dass das auf Grundstück .326/1 errichtete Haus Salzburger Vorstadt Nr 15 nur einen Teil der Gesamtfläche der Liegenschaft EZ 217 in Anspruch nimmt, wenn daher der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Enteignung des Hauses Salzburger Vorstadt Nr 15 als gegeben annimmt und dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein sollte, so bildet dies keine Grundlage für die Enteignung der gesamten Liegenschaft.

13. Es fehlt damit iSd vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Eigentumsformel jedenfalls nicht nur am konkreten öffentlichen Interesse, sondern auch am konkreten Bedarf sowie, bei Annahme des öffentlichen Interesses, am gelinderen Mittel zur Erreichung des Enteignungszweckes. Die in §1 normierte Enteignung ist auch überschießend, weil mehr Eigentum in Anspruch genommen wird, als unbedingt notwendig."

3.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den vorgebrachten Bedenken Folgendes entgegenhält (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"1. und 2. […]

3. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Art17 und Art49 Grundrechtecharta behauptet, weist die Bundesregierung darauf hin, dass diese schon mangels Bezug des Sachverhalts zum Unionsrecht nicht anwendbar sind (vgl. VfSlg 19.632/2012).3. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Art17 und Art49 Grundrechtecharta behauptet, weist die Bundesregierung darauf hin, dass diese schon mangels Bezug des Sachverhalts zum Unionsrecht nicht anwendbar sind vergleiche VfSlg 19.632/2012).

4. Zur Behauptung des unzulässigen Individualgesetzes:

4.1.1. Die Bundesregierung weist dazu zunächst darauf hin, dass weder dem B-VG noch dem sonstigen Bundesverfassungsrecht ein generelles Verbot zu entnehmen ist, bestimmte Angelegenheiten, die üblicherweise durch Akte der Vollziehung geregelt werden, (unmittelbar) durch Gesetz zu regeln. Im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip und den Grundsatz der Gewaltentrennung hat der Verfassungsgerichtshof bereits erkannt, dass er keine Einwände gegen Individualgesetze hegt. Entsprechenden Bedenken ist er in dieser Judikatur zum einen mit einem Verweis auf die von der Bundesverfassung nicht näher bestimmte Form des Gesetzes begegnet; zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass die Bundesverfassung die Staatsfunktionen nach organisatorischen (formellen) Gesichtspunkten voneinander abgrenzt (vgl. VfSlg 3118/1956 sowie VfSlg 6697/1972 und 13.738/1994).4.1.1. Die Bundesregierung weist dazu zunächst darauf hin, dass weder dem B-VG noch dem sonstigen Bundesverfassungsrecht ein generelles Verbot zu entnehmen ist, bestimmte Angelegenheiten, die üblicherweise durch Akte der Vollziehung geregelt werden, (unmittelbar) durch Gesetz zu regeln. Im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip und den Grundsatz der Gewaltentrennung hat der Verfassungsgerichtshof bereits erkannt, dass er keine Einwände gegen Individualgesetze hegt. Entsprechenden Bedenken ist er in dieser Judikatur zum einen mit einem Verweis auf die von der Bundesverfassung nicht näher bestimmte Form des Gesetzes begegnet; zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass die Bundesverfassung die Staatsfunktionen nach organisatorischen (formellen) Gesichtspunkten voneinander abgrenzt vergleiche VfSlg 3118/1956 sowie VfSlg 6697/1972 und 13.738/1994).

Das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin geht daher insoweit von vornherein ins Leere.

4.1.2. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Verweis auf Art6 EMRK und die Notwendigkeit eines dazwischentretenden Aktes der Vollziehung – samt Teilnahme an einem diesem Vollziehungsakt vorausgehenden Verwaltungsverfahren – Bedenken unter Rechtsschutzgesichtspunkten geltend macht, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Hätte die Gesetzgebung die Enteignung nicht selbst verfügt, sondern einer Behörde aufgetragen, wäre das Ergebnis kein anderes gewesen: Die Rechtsschutzeinrichtungen, die der Antragstellerin in diesem Fall zur Verfügung gestanden wären, hätten lediglich die Gesetzesmäßigkeit der administrativ verfügten Enteignung gewährleistet. Die Rechtsstellung der Antragstellerin wurde daher dadurch, dass die Enteignung unmittelbar durch Gesetz vorgenommen wurde, nicht verschlechtert (vgl. dazu VfSlg 13.738/1994).Hätte die Gesetzgebung die Enteignung nicht selbst verfügt, sondern einer Behörde aufgetragen, wäre das Ergebnis kein anderes gewesen: Die Rechtsschutzeinrichtungen, die der Antragstellerin in diesem Fall zur Verfügung gestanden wären, hätten lediglich die Gesetzesmäßigkeit der administrativ verfügten Enteignung gewährleistet. Die Rechtsstellung der Antragstellerin wurde daher dadurch, dass die Enteignung unmittelbar durch Gesetz vorgenommen wurde, nicht verschlechtert vergleiche dazu VfSlg 13.738/1994).

Soweit es aber um Rechtsschutz gegen eine – behauptete – Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geht, steht der Antragstellerin – wie oben unter Punkt III. dargelegt – zum einen die Möglichkeit eines Parteiantrags auf Normenkontrolle offen; zum anderen kann sie im Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung vor dem Landesgericht die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregen. Der Verfassungsgerichtshof ist in Normenprüfungsverfahren ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis iSv. Art6 EMRK (vgl. VfSlg 19.307/2010).Soweit es aber um Rechtsschutz gegen eine – behauptete – Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geht, steht der Antragstellerin – wie oben unter Punkt römisch drei. dargelegt – zum einen die Möglichkeit eines Parteiantrags auf Normenkontrolle offen; zum anderen kann sie im Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung vor dem Landesgericht die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregen. Der Verfassungsgerichtshof ist in Normenprüfungsverfahren ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis iSv. Art6 EMRK vergleiche VfSlg 19.307/2010).

4.2. Die Bundesregierung kann auch nicht erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz aus dem Grund verletzt wäre, dass das EnteignungsG ausschließlich für die Antragstellerin gilt und nur für die Enteignung einer einzigen Liegenschaft zur Anwendung gelangen kann:

4.2.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001) und setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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