TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/29 2000/07/0018

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland;
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AWG Bgld 1993 §11 Abs1;
AWG Bgld 1993 §12 Abs1;
AWG Bgld 1993 §15 Abs1;
AWG Bgld 1993 §16 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des ES in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juli 1999, Zl. 5-W-AW1006/3-1999, betreffend Anschluss an die Müllabfuhr (mitbeteiligte Partei: BM-Verband 7350 Oberpullendorf, Postfach 101), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vom Verbandsobmann des BM-Verbandes im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter erlassenen Bescheid vom 30. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 10/1994

(Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993) "als Eigentümer (Inhaber) des im Pflichtbereich liegenden, oben angeführten Grundstückes" verpflichtet, die Sammlung, Beförderung und die Behandlung des auf seinem Grundstück anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr (BM-Verband) besorgen zu lassen.

Weiters wurde gemäß § 16 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 die Anzahl der zu verwendenden Müllgefäße festgesetzt und zwar derart, dass für Restmüll ein Müllgefäß und für Biomüll ebenfalls ein Müllgefäß festgesetzt wurde.

Das im Spruch des Bescheides als "oben angeführtes Grundstück" erwähnte Grundstück wird außerhalb des Spruches wie folgt beschrieben:

"Grundstück: Nr. 30

(Beschwerdeführer)

Wohnwagen 30

7082 Donnerskirchen"

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, er nutze das bescheidgegenständliche Grundstück mit seinem Wohnwagen. Er sei demgemäß Nutzer (Mieter bzw. Gebrauchnehmer) dieses Grundstückes. Grundsätzlich bestehe nach § 11 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 Anschlusspflicht. Nach § 12 leg. cit. bestünden jedoch Ausnahmen von dieser Anschlusspflicht, insbesondere dann, wenn Grundstücke benützt bzw. innegehabt würden, die durch die Verwendung keinen regelmäßigen Anfall von Hausrats- und Sperrmüll erwarten ließen. Diese Ausnahme sei im vorliegenden Fall gegeben. Das Grundstück werde für einen Wohnwagen verwendet und es werde im Rahmen dieser Benützung das Grundstück nur für ein paar Monate, in der Regel nur am Wochenende, mit Ausnahme von ein paar Wochen Sommerurlaub, verwendet. Außerhalb der Sommerzeit bzw. der wärmeren Zeit werde das Grundstück überhaupt nicht verwendet. Es liege daher keine Anschlusspflicht vor.

Mit dem bekämpften Bescheid werde für Restmüll ein Müllsammelgefäß und für biogenen Müll gleichfalls ein Müllsammelgefäß vorgeschrieben. Im Bescheid werde nicht begründet, warum bei einem derart geringfügigen Verbrauch zwei Müllsammelgefäße vorgeschrieben würden. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass jedem Bescheidadressaten zumindest ein Müllsammelbehälter vorgeschrieben werden müsse. Je ein Müllsammelgefäß bzw. je ein Restmüllsammelgefäß und ein Biogenmüllsammelgefäß könnten auch mehreren Grundstückseigentümern zur gemeinsamen Müllentsorgung vorgeschrieben werden. Dies wäre eine Lösung im Hinblick auf den geringen Müllanfall des Beschwerdeführers und anderer Adressaten des Gesetzes in der vorliegenden Anlage. Der Beschwerdeführer stelle ausdrücklich den Antrag, die Müllsäcke für die Müllentsorgung zur Verfügung zu stellen.

Nachdem die belangte Behörde mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom 9. Juli 1998, Berufungsbescheide der Berufungskommission des BM-Verbandes aufgehoben hatte, entschied die Berufungskommission mit Bescheid vom 18. Februar 1999 (neuerlich) über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt:

"Auf Grund des Bescheides des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 09.07.1998, Zahl: 5-W-AW10006/2-1998, ergeht über Ihre Berufung gegen den Bescheid des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters vom 30.06.1995, betreffend die Müllabfuhranschlusspflicht und die Festsetzung der zu verwendenden Müllsammelgefäße folgende neuerliche Entscheidung:

Spruch

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 48 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, wird der Berufung keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch dahin gehend abgeändert, dass Sie als Inhaber des im Pflichtbereich liegenden Grundstückes Nr. 783/1 KG Donnerskirchen verpflichtet werden, die Sammlung, Beförderung und Behandlung des auf dem von Ihnen gepachteten Teiles des Grundstückes (Wohnwagen 30) anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr (BM-Verband) besorgen zu lassen."

In der Begründung heißt es, im vorliegenden Fall stehe eindeutig fest, dass das in Rede stehende Grundstück im Pflichtbereich liege. Damit liege die erste Voraussetzung für die Anschlusspflicht vor. Ein bestimmter, parzellenscharf abgegrenzter Teil des Grundstückes - auf dem ein Wohnwagen stehe - werde vom Beschwerdeführer für fallweise Aufenthalte genutzt, wobei zweifellos auch Müll anfalle. Das ergebe sich aus dem

Berufungsschriftsatz vom 18. Juli 1995 (Formulierung: ... im

Hinblick auf den geringen Müllanfall ...), wo der Beschwerdeführer u. a. auch die Beistellung von Müllsäcken beantrage. Somit gelte der Anfall von Müll als erwiesen und es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Müllabfuhranschlusspflicht vor.

Die Menge der anfallenden Abfälle könne nur bei der Größe der zu verwendenden Müllsammelgefäße berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer stehe ohnehin die kleinste Gefäßeinheit zur Verfügung. Auch wenn das Müllsammelgefäß nicht bei jedem Entleerungstermin zur Gänze gefüllt sei, müssten die Abfälle regelmäßig entsorgt werden, wodurch die Dienstleistung der öffentlichen Müllabfuhr benötigt werde, was mit entsprechenden Kosten verbunden sei.

Die im § 12 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 normierte Ausnahme von der Anschlusspflicht könne im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen, da diese Bestimmung nur für Grundstücke gelte, auf denen Transformatorenstationen, Wasserhochbehälter, Kirchenkapellen, Feuerwehrgerätehäuser, Leichenhallen und dgl. stünden. Das in Rede stehende Grundstück sei nicht in diese Kategorie einzuordnen.

Eine Verordnung des Bundesministers für Jugend, Umwelt und Familie sehe die getrennte Erfassung der biogenen Abfälle im gesamten Bundesgebiet ab 1. Jänner 1995 vor. Aus diesem Grund seien für die Aufnahme des auf den Grundstücken anfallenden Haushaltsmülls zwei Müllsammelgefäße, eines für die biogenen Abfälle und eines für die Restabfälle, bereitzustellen.

Die Grundfläche des Campingplatzes in Donnerskirchen werde von verschiedenen Personen genutzt. Die einzelnen Nutzflächen (Wohnwagenparzellen) seien parzellenscharf voneinander getrennt und würden auch von verschiedenen Mietern getrennt für Ferienaufenthalte genützt. Mit der Einführung der getrennten Müllsammlung müssten auch im Bereich des Campingplatzes die neuen gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden. Daher seien die auf einem separaten Platz aufgestellten Großcontainer, in denen sämtliche Abfälle unsortiert gesammelt worden seien, einzuziehen und jeder Parzelle eine Grundausstattung von Müllsammelgefäßen (120 l Restmüllgefäß, 80 l Biomüllgefäß) für die Erfassung der biogenen Abfälle und der Restabfälle beizustellen gewesen.

Nach § 16 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 habe die Festsetzung der Anzahl und Art der Gefäße auf das Grundstück bezogen zu erfolgen. Nach Auffassung der Berufungskommission schließe diese Bestimmung jedoch nicht aus, dass auch für einen Teil des Grundstückes (im Beschwerdefall dem vom Beschwerdeführer genützten Teil "Wohnwagen 30") in begründeten Fällen eine entsprechende Festlegung getroffen werden könne, wenn es die Umstände und die sanitären Erfordernisse notwendig machten.

Für die Sammlung des Haushaltsmülls seien grundsätzlich Müllsammelgefäße zu verwenden. Andere Abfallbehälter des Verbandes wie z.B. Müllsäcke dürften nach § 14 Abs. 2 nur unter bestimmten Voraussetzungen, die im Beschwerdefall nicht gegeben seien, verwendet werden.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Er machte geltend, der Bescheid der Berufungskommission erledige die Berufung nicht, weil nicht über die Müllsammelgefäße abgesprochen werde. Die Berufungskommission habe sich auch nicht an die im Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1998 geäußerte Rechtsauffassung gehalten, dass das an die öffentliche Müllabfuhr anzuschließende Grundstück konkret zu bezeichnen sei. Es gebe auch keine Grundlage für einen Feststellungsbescheid der vorliegenden Art. Auch sei es nicht zulässig, eine Anschlussverpflichtung nur für einen Teil eines Grundstückes auszusprechen. Die Berufungskommission habe auch nicht begründet, warum gerade für die Grundfläche des Beschwerdeführers eine Grundausstattung von Müllgefäßen für die Erfassung der biogenen Abfälle und der Restabfälle angemessen sei. Die Grundfläche werde vom Beschwerdeführer und seiner Familie nur für einen Wohnwagen verwendet und auch das nur für ein paar Monate, in der Regel nur am Wochenende. Angesichts dieses Sachverhaltes fehle es an einer ausreichenden Feststellung über den Umfang der Müllsammelgefäße.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1999 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

In der Begründung wird ausgeführt, nach § 2 der Verordnung des Verbandsvorstandes des BM-Verbandes vom 29. November 1995 betreffend die Sammlung, Beförderung und Behandlung des in der Gemeinde Donnerskirchen anfallenden Haushalts- und Sperrmülls (Abfuhrordnung) umfasse der Pflichtbereich der Müllabfuhr u.a. die Grundstücke, auf denen Mobilheime bestehen und die Grundstücke des Campingplatzes. Unbestritten sei, dass das Grundstück Nr. 783/1 der KG Donnerskirchen, auf welchem der Beschwerdeführer seinen Wohnwagen abgestellt habe und (zeitweilig) wohne, im Pflichtbereich liege. Die Tatsache des (wenn auch geringen) Müllanfalls auf der vom Beschwerdeführer benützten Teilfläche sei insofern erwiesen, als der Beschwerdeführer selbst den Abfallanfall zugebe, indem er ausdrücklich den Antrag stelle, ihm Müllsäcke für die Müllentsorgung zur Verfügung zu stellen. Somit seien die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht des Grundstückes Nr. 783/1 an die öffentliche Müllabfuhr gegeben, da das Gesetz lediglich auf die Tatsache des Abfallanfalles auf einem Grundstück im Pflichtbereich abstelle und nicht auf die Anfallsmenge des Abfalls. Demgegenüber lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht vor. Wie aus der demonstrativen Aufzählung im § 12 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 hervorgehe, seien von der Anschlussverpflichtung nur Grundstücke öffentlicher Versorgungseinrichtungen und Einrichtungen gemeinnütziger Vereinigungen bzw. für religiöse Zwecke, auf denen schon auf Grund der Zweckwidmung kein regelmäßiger Anfall von Haushalts- und Sperrmüll zu erwarten sei, ausgenommen. Das verfahrensgegenständliche, dem Beschwerdeführer zum Gebrauch überlassene Grundstücke (bzw. die entsprechende Teilfläche) sei keinem dieser Zwecke gewidmet, sondern werde als Abstellfläche für Mobilheime bzw. als Campingplatz benützt.

Im erstinstanzlichen Bescheid sei die Anschlusspflicht des Beschwerdeführers für das Grundstück "Nr. 30, Wohnwagen 30", ausgesprochen worden. Gleichzeitig sei bestimmt worden, dass zwei Müllsammelgefäße (Type "120 l" für Restmüll, Type "80 l" für biogene Abfälle) zu verwenden seien. In der Berufung sei die gänzliche Aufhebung dieses Bescheides beantragt worden. Mit dem Bescheid der Berufungskommission sei der Berufung keine Folge gegeben worden; lediglich der Spruchteil bezüglich der Anschlusspflicht sei dahingehend abgeändert worden, dass das an die Müllabfuhr anzuschließende Grundstück nunmehr mit

Grundstück Nr. 783/1 näher konkretisiert worden sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Begründung des Bescheides. Es sei daher die Verwaltungssache zur Gänze erledigt und auch über die zu verwendenden Müllsammelgefäße abgesprochen worden.

Im Bescheid der Berufungskommission sei das Grundstück Nr. 783/1 als jenes Grundstück bezeichnet worden, für welches den Inhaber, nämlich den Beschwerdeführer, die Anschlusspflicht treffen solle. Da der Beschwerdeführer das bezeichnete Grundstück (zumindest eine Teilfläche davon) in Gebrauch habe, sei der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde, wonach das an die öffentliche Müllabfuhr anzuschließende Grundstück konkret zu bezeichnen sei, entsprochen worden.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im vorliegenden Fall im öffentlichen Interesse gelegen, da nur mit dem Anschluss sämtlicher Grundstücke im Pflichtbereich an die öffentliche Müllabfuhr die im § 4

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 angeführten Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft verfolgt und verwirklicht werden könnten. Die Feststellung der Anschlusspflicht sei aber auch im Interesse der Partei gelegen.

Auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen (§ 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes i.V.m. der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992) sei für biogene Abfälle eine getrennte Sammlung vorgesehen. Das Grundstück Nr. 783/1 liege im Pflichtbereich, der Beschwerdeführer als Inhaber zumindest einer Teilfläche des Grundstückes benutze es und es falle Abfall an. Der Verband habe Anzahl und Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße unter Bedachtnahme auf die anfallende Haushaltsmüllmenge und die sanitären Erfordernisse festzusetzen. Entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen sei daher festgelegt worden, dass sowohl eine Restmülltonne als auch ein Müllsammelgefäß für die Aufnahme von Biomüll vom Beschwerdeführer zu verwenden sei. Auf die vom Beschwerdeführer behauptete geringe Abfallmenge sei im Interesse des Beschwerdeführers insofern Bedacht genommen worden, als die jeweils kleinstmöglichen Müllsammelgefäße zur Verwendung vorgeschrieben worden seien. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 für die ausnahmsweise Verwendung von Müllsäcken lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 1999, B 1541/99-3, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 2. Februar 2000, B 1541/99-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Feststellung der Anschlusspflicht gemäß § 11 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 nur bei Innehabung eines im Pflichtbereich gelegenen Grundstückes, auf Feststellung der Ausnahme von der Anschlusspflicht als Inhaber eines im Pflichtbereich gelegenen Grundstückes gemäß § 12

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, auf Feststellung der Anzahl und Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße gemäß § 16 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 sowie auf ein mängelfreies Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und erklärt, sich der Gegenschrift der belangten Behörde anzuschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe nur über einen Teil der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG abgesprochen, weil eine Entscheidung über die Anzahl der Müllgefäße nicht erfolgt sei.

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als "Eigentümer (Inhaber)" eines näher bezeichneten Grundstückes verpflichtet, die Sammlung, Beförderung und Behandlung des auf diesem Grundstück anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen. Gleichzeitig wurde die Anzahl der zu verwendenden Müllsammelgefäße festgesetzt. Der Berufungsbescheid der Berufungskommission vom 18. Februar 1999 spricht in der Einleitung zu seinem Spruch davon, dass über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Müllabfuhranschlusspflicht und die Festsetzung der zu verwendenden Müllsammelgefäße abgesprochen wird. Im Spruch selbst wird der Berufung keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid jedoch dahin gehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des im Pflichtbereich liegenden Grundstückes Nr. 783/1 der KG Donnerskirchen verpflichtet wird, die Sammlung, Beförderung und Behandlung des auf dem vom Beschwerdeführer gepachteten Teil des Grundstückes (Wohnwagen 30) anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen. Im Spruch wird demnach nur jener Teil des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert, der über die Verpflichtung zur Müllabfuhr abspricht. Jener Teil des erstinstanzlichen Bescheides hingegen, welcher sich auf die zu verwendenden Müllgefäße bezieht, wird dadurch, dass der Berufung keine Folge gegeben wird, unverändert zum Inhalt des Berufungsbescheides gemacht. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Berufungsbescheides, in welcher dargelegt wird, warum Müllsammelgefäße in der vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang verwendet werden müssen. Es trifft daher nicht zu, dass die Berufungskommission nicht über die gesamte Sache abgesprochen habe. Eine nochmalige Aufnahme der Zahl und der Art der zu verwendenden Müllgefäße in den Spruch des Bescheides der Berufungskommission war nicht erforderlich, da Art und Umfang der Müllgefäße bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthalten waren und durch die Abweisung der Berufung in den Berufungsbescheid aufgenommen wurde. Ebenso erübrigte sich eine nochmalige Anführung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass eine bestimmte Liegenschaft im Pflichtbereich der Müllabfuhr liege und ihr Eigentümer oder Nutzungsberechtigter verpflichtet sei, die Sammlung, Beförderung und Behandlung des auf diesem Grundstück anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz; in Streitfällen müsse ohnedies das Verfahren zur bescheidmäßigen Festsetzung von Müllsammelgefäßen nach § 16

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 durchgeführt werden.

Nach § 11 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die Sammlung, Beförderung und die Behandlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen (Anschlusspflicht). Sind die im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, trifft die Anschlusspflicht den Inhaber (Mieter, Pächter oder Fruchtnießer).

Nach § 12 Abs. 1 leg. cit. sind von der Anschlusspflicht die Eigentümer (Inhaber) solcher Grundstücke ausgenommen, die durch ihre Verwendung keinen regelmäßigen Anfall von Haushalts- und Sperrmüll erwarten lassen, wie Transformatorenstationen, Wasserhochbehälter, Kirchen, Kapellen, Feuerwehrgerätehäuser, Leichenhallen und dgl. Darüber hinaus können in der Abfuhrordnung (§ 2 Abs. 13) jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Abfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausgenommen werden.

Nach § 16 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 hat die Anzahl und die Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße der Verband unter Bedachtnahme auf die anfallende Haushaltsmüllmenge und die sanitären Erfordernisse bescheidmäßig festzusetzen.

§ 11 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 enthält zwar eine unmittelbare, kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung der Eigentümer (Mieter, Pächter oder Fruchtnießer) von Grundstücken, die Sammlung, Beförderung und Behandlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Haushalts- und Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen. Im Beschwerdefall besteht aber ein Streit darüber, ob die Voraussetzungen für diese Anschlusspflicht gegeben sind; dies insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 1

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse, aber auch ein Interesse der Partei daran, dass geklärt wird, ob die Anschlusspflicht besteht oder nicht. Die Erlassung eines die Anschlusspflicht klarstellenden Bescheides ist daher zulässig.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Anschlusspflicht auch auf dem Umweg über die bescheidmäßige Festsetzung der Anzahl und der Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße nach § 16 Abs. 1

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geklärt werden könnte, machte dies den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid wiederholt ausgesprochen, dass dieser ein lediglich subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen soll, wenn die in Rede stehende Frage nicht in einem anderen Verfahren geklärt werden kann (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 910f, angeführte Rechtsprechung). Das bedeutet aber nicht, dass ein Feststellungsbescheid, der "überflüssig" ist, weil die in ihm geklärte Frage auch in einem anderen Verfahren geklärt werden könnte, in jedem Fall subjektive Rechte des Bescheidadressaten verletzt. Nur eine solche Verletzung subjektiver Rechte aber kann zur Aufhebung eines solchen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof führen. Eine solche Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers aber liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Die Bescheide der Organe des BM-Verbandes sprechen aus, dass der Beschwerdeführer zum Anschluss an die Müllabfuhr verpflichtet ist und dass er bestimmte Müllsammelgefäße zu verwenden hat. Im Verfahren zur Festsetzung der Müllgefäße musste jedenfalls auch die Frage der Anschlusspflicht als Grundvoraussetzung für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Verwendung von Müllgefäßen geprüft werden. Diese Verpflichtung zum Anschluss wurde - wie noch zu zeigen sein wird - inhaltlich zu Recht bejaht. Wenn nun die Behörde die Anschlusspflicht nicht nur als Voraussetzung für die Festsetzung von Müllgefäßen geprüft, sondern das Ergebnis dieser Prüfung auch noch ausdrücklich in Bescheidform dem Ausspruch über die Festsetzung der Müllgefäße vorangestellt hat, so ist nicht zu ersehen, welche Rechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt sein sollten.

Der Beschwerdeführer meint, auf ihn treffe die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 1

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 zu.

§ 12 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 enthält lediglich eine demonstrative Aufzählung von Einrichtungen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass von ihnen kein regelmäßiger Müllanfall ausgeht. Dieser Katalog ist aber nur beispielhaft; es können daher auch andere Grundstücksnutzungen von der Anschlusspflicht ausgenommen sein. Voraussetzung ist, dass durch die Verwendung der Grundstücke kein regelmäßiger Anfall von Haushalts- und Sperrmüll zu erwarten ist.

Der Beschwerdeführer nutzt einen Teil des Grundstückes Nr. 783/1 zum Abstellen eines Wohnwagens, welcher von ihm und seiner Familie auch benutzt wird. Mit der Benutzung eines Wohnwagens geht erfahrungsgemäß der Anfall von Müll einher. Dies hat der Beschwerdeführer auch selbst nicht in Abrede gestellt. Dass dieser Anfall nicht während des ganzen Jahres kontinuierlich erfolgt, ändert an der Regelmäßigkeit nichts. Regelmäßigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 bedeutet, dass Abfall nicht bloß ausnahmsweise anfällt.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 nicht Rechnung getragen, wonach bei der Festsetzung von Anzahl und Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße auf die anfallende Haushaltsmüllmenge und die sanitären Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist.

Für die Festsetzung der Müllsammelgefäße sind außer dem § 16 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 auch noch die §§ 14 und 15 leg. cit. von Bedeutung.

Nach § 14 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 darf Haushaltsmüll grundsätzlich nur in Müllsammelgefäßen gesammelt werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Verwendung anderer vom Verband zur Verfügung zu stellender Abfallbehälter (z.B. Müllsäcke) ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Hausmüll

1. auf Grund der Lage des Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßige hohen Kosten in Müllsammelgefäßen abgeführt werden kann, oder

2. nicht zur Gänze in den vorgesehenen Müllsammelgefäßen Platz findet, oder

3. im öffentlichen Interesse in derartigen Behältern zu sammeln ist.

Die Feststellungen in den Bescheiden der Verwaltungsbehörden, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 im Beschwerdefall nicht gegeben sind, hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Nach § 15 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 sind die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlussverpflichtung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 13) verpflichtet, für die Lagerung des auf ihren Grundstücken anfallenden Haushaltsmülls nur die vom Verband beigestellten Müllsammelgefäße zu verwenden. Die Müllsammelgefäße verbleiben im Eigentum des Verbandes.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind, wenn Abfallarten getrennt gesammelt werden, dementsprechend verschiedene Müllsammelgefäße vorzusehen.

Aus § 15 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 ergibt sich, dass es Sache des Müllverbandes ist, zu bestimmen, welche Müllsammelgefäße verwendet werden (arg.: "die vom Verband beigestellten Müllsammelgefäße"). Weder aus § 15 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 noch aus § 16 Abs. 1 leg.cit. lässt sich eine Verpflichtung des Verbandes ableiten, für jeden Anschlussverpflichteten ein individuell auf die Müllmenge dieses Anschlussverpflichteten zugeschnittenes Müllsammelgefäß bereitzustellen. Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwendige Anordnung findet sich in den genannten Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkt.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Verwendung der kleinsten vom Müllverband verwendeten Müllsammelgefäße vorgeschrieben. Angesichts dieses Sachverhaltes kann von einer Verletzung des § 16 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 nicht die Rede sein.

Die Vorschreibung von zwei Müllsammelgefäßen findet ihre Rechtfertigung darin, dass vom Müllverband eine getrennte Müllsammlung für Biomüll und Restmüll durchgeführt wird, wofür sich eine Ermächtigung im § 15 Abs. 2 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 findet.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Anschlusspflicht könne jeweils nur für ein ganzes Grundstück bestehen, nicht für einen Grundstücksteil.

§ 11 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 kennt als Anschlussverpflichteten nicht nur den Grundstückseigentümer, sondern auch für den Fall, dass die im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen sind, Mieter, Pächter oder Fruchtnießer. Der Intention des Gesetzes nach soll also derjenige, der den Müll verursacht, auch der Anschlusspflichtige sein.

Im Beschwerdefall wird das Grundstück an mehrere Benutzer überlassen und zwar in der Weise, dass jeder dieser Benutzer einen bestimmten Teil des Grundstückes für sich zur Benutzung übernommen hat. § 11 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 sieht in einem solchen Fall den einzelnen Nutzungsberechtigten als Anschlusspflichtigen vor.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, das Grundstück, auf welches sich die Anschlusspflicht beziehe, sei nicht ausreichend konkretisiert.

Der Bescheid der Berufungskommission vom 18. Februar 1999 umschreibt das Anschlussobjekt mit der Bezeichnung des Grundstückes (Grundstück Nr. 783/1) und einer Beschränkung auf den vom Beschwerdeführer gepachteten Teil dieses Grundstückes, wobei durch den Klammerausdruck "Wohnwagen 30" klargestellt ist, dass es sich um jenen Teil des Grundstückes handelt, der dem Beschwerdeführer zur Abstellung seines Wohnwagens überlassen wurde. Warum diese Umschreibung nicht ausreichend sein sollte, ist unerfindlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erläutert.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Juni 2000

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070018.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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