TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 W108 2142332-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 2142538-1/17E

W108 2142332-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX , geb. XXXX , syrische Staatsangehörigkeit, und 2. des XXXX , geb. XXXX , staatenlos aus Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, 1. Zl. 1072060110/150610537/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, 2. Zl. 1072060404/150612807/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , syrische Staatsangehörigkeit, und 2. des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos aus Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, 1. Zl. 1072060110/150610537/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, 2. Zl. 1072060404/150612807/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie XXXX gemäß § 34 Abs. 2 AsylG iVm § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen (im Jahr 2014 geborenen) ledigen Beschwerdeführers. Sie stellten am 03.06.2015 je einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).

Zu diesen Anträgen erstattete die Beschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, folgendes Vorbringen:

Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien verlassen hätten, weil dort Bürgerkrieg herrsche. Ihre Ausreise sei illegal erfolgt. Sie sei im Jahr 2013 mit ihrer Familie von Syrien in den Libanon geflüchtet.Im Rahmen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien verlassen hätten, weil dort Bürgerkrieg herrsche. Ihre Ausreise sei illegal erfolgt. Sie sei im Jahr 2013 mit ihrer Familie von Syrien in den Libanon geflüchtet.

Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente in Kopie vor, unter anderem eine UNWRA [United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East]-Registrierungskarte, der zufolge die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder, unter anderem der Beschwerdeführer, bei UNWRA im Gebiet XXXX registriert sind, und sie gab an, sie selbst sei syrische Staatsangehörige, ihr Sohn, der Beschwerdeführer, aber – wie ihr Ehemann - staatenloser Palästinenser. Sie habe mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Kinder, die alle in Syrien geboren worden seien. Nachdem sie mit ihrer Familie bereits im Jahr 2013 in den Libanon gereist sei, sei sie von dort für ca. eine Woche zurückgekehrt, in dieser Zeit habe sie den Beschwerdeführer geboren und registrieren lassen. Ihr Ehemann lebe mit zwei ihrer Kinder im Libanon, mit dem jüngsten Sohn, dem Beschwerdeführer, sei sie nach Österreich gelangt. In Syrien habe sie mit ihrem Ehemann und den Kindern in XXXX /XXXX gelebt. In Syrien hätten sie nicht mehr leben können, sie stünden auf keiner Seite. Direkt auf ihre Kernfamilie hätten keine Übergriffe stattgefunden, jedoch seien der Bruder ihres Ehemannes und ihr Bruder betroffen, beide seien in Haft.Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente in Kopie vor, unter anderem eine UNWRA [United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East]-Registrierungskarte, der zufolge die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder, unter anderem der Beschwerdeführer, bei UNWRA im Gebiet römisch 40 registriert sind, und sie gab an, sie selbst sei syrische Staatsangehörige, ihr Sohn, der Beschwerdeführer, aber – wie ihr Ehemann - staatenloser Palästinenser. Sie habe mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Kinder, die alle in Syrien geboren worden seien. Nachdem sie mit ihrer Familie bereits im Jahr 2013 in den Libanon gereist sei, sei sie von dort für ca. eine Woche zurückgekehrt, in dieser Zeit habe sie den Beschwerdeführer geboren und registrieren lassen. Ihr Ehemann lebe mit zwei ihrer Kinder im Libanon, mit dem jüngsten Sohn, dem Beschwerdeführer, sei sie nach Österreich gelangt. In Syrien habe sie mit ihrem Ehemann und den Kindern in römisch 40 /XXXX gelebt. In Syrien hätten sie nicht mehr leben können, sie stünden auf keiner Seite. Direkt auf ihre Kernfamilie hätten keine Übergriffe stattgefunden, jedoch seien der Bruder ihres Ehemannes und ihr Bruder betroffen, beide seien in Haft.

In einem Schriftsatz vom 16.11.2016 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehöre einer besonders gefährdeten Gruppe an, da ihr Ehemann staatenloser Palästinenser sei. Diese Gruppe werde in Syrien besonders angefeindet und sei besonderen Verfolgungsgefährdungen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei daher und aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien, insbesondere weil Syrer nach Abschiebung nach erfolgloser Asylantragstellung in die Gewahrsame der Sicherheitskräfte gelangten, in besonderer Weise einer auf familiären, sozialen und ethnischen Gründen beruhenden Verfolgung ausgesetzt.

2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

In diesen Bescheiden, in denen die belangte Behörde von der angegebenen Identität der Beschwerdeführer und den angeführten Familienverhältnissen ausging, wurde die Versagung des Asylstatus damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung ergebe. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ausreisegründe seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme keine ethnischen Probleme erwähnt, ein Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nicht verfahrensgegenständlich, für ihren Sohn, den Beschwerdeführer, habe sie keine eigenen Gründe vorgebracht.

3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte verbundene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen: In Österreich lebten der Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin, denen der Asylstatus zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei besonders gefährdet, weil sexuelle Gewalt, meist an Frauen, zu einer Kriegswaffe geworden sei. Durch eine Abschiebung würde sie in den Gewahrsam von syrischen Sicherheitskräften gelangen und sie sei als alleinstehende Frau mit einem Kind, die mit einem staatenlosen Palästinenser eine Mischehe eingegangen sei, besonders gefährdet, Eingriffe in ihre physische und sexuelle Integrität erleiden zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein schon wegen ihrer Flucht und ihres jahrelangen Aufenthaltes im Ausland als Regimegegnerin angesehen würde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte verbundene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen: In Österreich lebten der Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin, denen der Asylstatus zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei besonders gefährdet, weil sexuelle Gewalt, meist an Frauen, zu einer Kriegswaffe geworden sei. Durch eine Abschiebung würde sie in den Gewahrsam von syrischen Sicherheitskräften gelangen und sie sei als alleinstehende Frau mit einem Kind, die mit einem staatenlosen Palästinenser eine Mischehe eingegangen sei, besonders gefährdet, Eingriffe in ihre physische und sexuelle Integrität erleiden zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein schon wegen ihrer Flucht und ihres jahrelangen Aufenthaltes im Ausland als Regimegegnerin angesehen würde.

4.1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4.2. In einer Beschwerdeergänzung vom 07.07.2017 wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nicht verheimlichen könnte, dass sie die Angehörige von Personen sei, die vom syrischen Regime als oppositionell eingestuft würden und deshalb in Haft seien, weshalb man auch der Beschwerdeführerin eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde.

4.3. Am 20.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Beschwerdeführer persönlich beteiligten. Die Beschwerdeführerin sagte in der Beschwerdeverhandlung zur Bedrohungssituation aus, sie sei Sunnitin, ihr Bruder XXXX habe den Asylstatus in Österreich erhalten, weil er in Syrien zum Militär einberufen worden sei, dies aber verweigert habe, ihr Bruder XXXX habe ebenfalls nicht zum Militär gehen wollen, gelte als Oppositioneller und sei vor drei Jahren in Syrien festgenommen worden und noch immer in Haft. Die Familie sei in Lebensgefahr gewesen. Jeder, der etwas gegen das Regime mache oder nicht zum Militär des Regimes gehe, gelte als oppositionell zum Regime. Sie habe in Syrien in einem Palästinenserlager in Damaskus-Land gelebt, das, als sie noch in Syrien gewesen sei, von der Opposition kontrolliert worden sei und nun vom Regime kontrolliert werde. Es seien dort viele Frauen vergewaltigt und viele Kinder entführt worden. Es habe dort Bombardierungen von beiden Seiten gegeben. Der Bruder ihres Ehemannes sei in Haft, er sei zwecks Rekrutierung angehalten worden, habe aber nicht zum Militär gehen wollen und sei deshalb festgenommen worden. Ihr Ehemann werde von der syrischen Regierung als Reservist der syrischen Armee gesucht. Ca. im März 2013 seien Soldaten des Regimes gekommen und hätten ihrem Ehemann ein Rekrutierungsschreiben übermittelt, mit dem er aufgefordert worden sei, sich für den Reservedienst zu melden. Dem habe ihr Ehemann nicht Folge geleistet, sondern er sei mit ihr und den Kindern sofort in den Libanon gefahren, um nicht verhaftet zu werden. Dem Bruder ihres Ehemannes sei nämlich das passiert und er sitze noch immer in Haft. Außer dem Bruder ihres Ehemannes, der in Haft sei, sei niemand aus der Familie ihres Ehemannes mehr in Syrien, alle anderen seien in Deutschland bzw. Österreich. Ihr Sohn, der Beschwerdeführer, könne als staatenloser Palästinenser nicht nach Syrien zurück. Die gesamte Familie gelte als oppositionell zum Regime. Sie seien aber auch gegen die islamistischen Gruppierungen. Sie gelte wegen ihres Ehemannes ebenfalls als oppositionell. Ihre Eltern, Schwestern und Brüder lebten noch in Syrien. Ein Bruder sei im Gefängnis und mehrere Brüder seien im Ausland. Nach der Flucht in den Libanon sei sie zwei Mal nach Syrien zurückgekehrt. Am Tag vor der Geburt des Beschwerdeführers sei sie für die Geburt, die mittels Kaiserschnitt erfolgt sei, nach Syrien, nach Damaskus, gefahren. Sie sei eine Woche geblieben, habe Bestechungsgeld bezahlt, damit ihr Sohn registriert werde, und sei dann sofort wieder in den Libanon gefahren. Sie habe ihr Leben riskiert, um ihr Kind in Syrien zur Welt zu bringen, denn im Libanon hätte es nie eine Geburtsurkunde bekommen. Sie habe an den Checkpoints Geld bezahlt, um durchzukommen. Sie sei persönlich nicht beim Registrierungsamt gewesen. Am 01.05.2015 sei sie mit dem Beschwerdeführer mit einer humanitären Bestätigung des Krankenhauses in Syrien, die nicht mehr gelte, nach Syrien gefahren, weil der Beschwerdeführer als Staatenloser nicht legal vom Libanon in die Türkei habe einreisen können. Sie habe ihr Leben riskiert und sei von Syrien gemeinsam mit ihrem Sohn am 08.05.2015 aus Syrien illegal in die Türkei ausgereist. In Syrien habe sie sich in diesem Zeitraum an verschiedenen Stellen aufgehalten. Zwei Tage sei sie in XXXX bei weiten Verwandten gewesen, von XXXX sei sie dann mit Schleppern bis zur türkischen Grenze gefahren. Sie habe keine Probleme bei den Checkpoints oder der Ein- bzw. Ausreise gehabt. Aber man hätte sie genauso verhaften können. Damals sei sie nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeld bzw. Geldzahlungen durchgekommen. Ihre Mutter habe letzte Woche erzählt, dass sie als alte Frau bei einem Checkpoint angehalten und gefragt worden sei, wo sie wohne, ob sie aus einem oppositionellen Bezirk stamme und wo ihre Kinder seien. Sie habe gesagt, sie wisse es nicht, und habe Geld bezahlt, um nicht festgehalten zu werden.4.3. Am 20.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Beschwerdeführer persönlich beteiligten. Die Beschwerdeführerin sagte in der Beschwerdeverhandlung zur Bedrohungssituation aus, sie sei Sunnitin, ihr Bruder römisch 40 habe den Asylstatus in Österreich erhalten, weil er in Syrien zum Militär einberufen worden sei, dies aber verweigert habe, ihr Bruder römisch 40 habe ebenfalls nicht zum Militär gehen wollen, gelte als Oppositioneller und sei vor drei Jahren in Syrien festgenommen worden und noch immer in Haft. Die Familie sei in Lebensgefahr gewesen. Jeder, der etwas gegen das Regime mache oder nicht zum Militär des Regimes gehe, gelte als oppositionell zum Regime. Sie habe in Syrien in einem Palästinenserlager in Damaskus-Land gelebt, das, als sie noch in Syrien gewesen sei, von der Opposition kontrolliert worden sei und nun vom Regime kontrolliert werde. Es seien dort viele Frauen vergewaltigt und viele Kinder entführt worden. Es habe dort Bombardierungen von beiden Seiten gegeben. Der Bruder ihres Ehemannes sei in Haft, er sei zwecks Rekrutierung angehalten worden, habe aber nicht zum Militär gehen wollen und sei deshalb festgenommen worden. Ihr Ehemann werde von der syrischen Regierung als Reservist der syrischen Armee gesucht. Ca. im März 2013 seien Soldaten des Regimes gekommen und hätten ihrem Ehemann ein Rekrutierungsschreiben übermittelt, mit dem er aufgefordert worden sei, sich für den Reservedienst zu melden. Dem habe ihr Ehemann nicht Folge geleistet, sondern er sei mit ihr und den Kindern sofort in den Libanon gefahren, um nicht verhaftet zu werden. Dem Bruder ihres Ehemannes sei nämlich das passiert und er sitze noch immer in Haft. Außer dem Bruder ihres Ehemannes, der in Haft sei, sei niemand aus der Familie ihres Ehemannes mehr in Syrien, alle anderen seien in Deutschland bzw. Österreich. Ihr Sohn, der Beschwerdeführer, könne als staatenloser Palästinenser nicht nach Syrien zurück. Die gesamte Familie gelte als oppositionell zum Regime. Sie seien aber auch gegen die islamistischen Gruppierungen. Sie gelte wegen ihres Ehemannes ebenfalls als oppositionell. Ihre Eltern, Schwestern und Brüder lebten noch in Syrien. Ein Bruder sei im Gefängnis und mehrere Brüder seien im Ausland. Nach der Flucht in den Libanon sei sie zwei Mal nach Syrien zurückgekehrt. Am Tag vor der Geburt des Beschwerdeführers sei sie für die Geburt, die mittels Kaiserschnitt erfolgt sei, nach Syrien, nach Damaskus, gefahren. Sie sei eine Woche geblieben, habe Bestechungsgeld bezahlt, damit ihr Sohn registriert werde, und sei dann sofort wieder in den Libanon gefahren. Sie habe ihr Leben riskiert, um ihr Kind in Syrien zur Welt zu bringen, denn im Libanon hätte es nie eine Geburtsurkunde bekommen. Sie habe an den Checkpoints Geld bezahlt, um durchzukommen. Sie sei persönlich nicht beim Registrierungsamt gewesen. Am 01.05.2015 sei sie mit dem Beschwerdeführer mit einer humanitären Bestätigung des Krankenhauses in Syrien, die nicht mehr gelte, nach Syrien gefahren, weil der Beschwerdeführer als Staatenloser nicht legal vom Libanon in die Türkei habe einreisen können. Sie habe ihr Leben riskiert und sei von Syrien gemeinsam mit ihrem Sohn am 08.05.2015 aus Syrien illegal in die Türkei ausgereist. In Syrien habe sie sich in diesem Zeitraum an verschiedenen Stellen aufgehalten. Zwei Tage sei sie in römisch 40 bei weiten Verwandten gewesen, von römisch 40 sei sie dann mit Schleppern bis zur türkischen Grenze gefahren. Sie habe keine Probleme bei den Checkpoints oder der Ein- bzw. Ausreise gehabt. Aber man hätte sie genauso verhaften können. Damals sei sie nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeld bzw. Geldzahlungen durchgekommen. Ihre Mutter habe letzte Woche erzählt, dass sie als alte Frau bei einem Checkpoint angehalten und gefragt worden sei, wo sie wohne, ob sie aus einem oppositionellen Bezirk stamme und wo ihre Kinder seien. Sie habe gesagt, sie wisse es nicht, und habe Geld bezahlt, um nicht festgehalten zu werden.

4.4. Mit Stellungnahme vom 04.08.2017 legten die Beschwerdeführer unter anderem die Familienregistrierung bei UNRWA in englischer Sprache, ausgestellt am 31.07.2017, die Familienregistrierung in arabischer Sprache und ein UNRWA-Dokument in arabischer Sprache mit Registrierungszahl in Kopie vor und führten Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei als staatenloser Palästinenser bei UNRWA in Syrien, Region Damaskus, Lager XXXX , registriert, und zwar als Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Die Familie sei von UNRWA mit Geldleistungen unterstützt worden, und zwar solange sie in Syrien aufhältig gewesen seien. Es erübrigten sich jedoch weitere Ermittlungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer Asyl nach § 12 Abs. 1 a der Statusrichtlinie gebühre, da die Beschwerdeführerin als seine Mutter alle Voraussetzungen für die Asylgewährung nach § 3 AsylG erfülle, wobei dieser Asylstatus gemäß § 34 AsylG auch auf den Beschwerdeführer zu erstrecken sei. Die genaue Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie die Auswertung der Urkunden, Berichte und Quellen gemäß der Verhandlungsschrift ergebe, dass die Beschwerdeführerin, müsste sie heute nach Syrien zurückkehren, von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Ihr würde ein illoyales, oppositionelles, staatsfeindliches Verhalten unterstellt werden.4.4. Mit Stellungnahme vom 04.08.2017 legten die Beschwerdeführer unter anderem die Familienregistrierung bei UNRWA in englischer Sprache, ausgestellt am 31.07.2017, die Familienregistrierung in arabischer Sprache und ein UNRWA-Dokument in arabischer Sprache mit Registrierungszahl in Kopie vor und führten Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei als staatenloser Palästinenser bei UNRWA in Syrien, Region Damaskus, Lager römisch 40 , registriert, und zwar als Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Die Familie sei von UNRWA mit Geldleistungen unterstützt worden, und zwar solange sie in Syrien aufhältig gewesen seien. Es erübrigten sich jedoch weitere Ermittlungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer Asyl nach Paragraph 12, Absatz eins, a der Statusrichtlinie gebühre, da die Beschwerdeführerin als seine Mutter alle Voraussetzungen für die Asylgewährung nach Paragraph 3, AsylG erfülle, wobei dieser Asylstatus gemäß Paragraph 34, AsylG auch auf den Beschwerdeführer zu erstrecken sei. Die genaue Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie die Auswertung der Urkunden, Berichte und Quellen gemäß der Verhandlungsschrift ergebe, dass die Beschwerdeführerin, müsste sie heute nach Syrien zurückkehren, von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Ihr würde ein illoyales, oppositionelles, staatsfeindliches Verhalten unterstellt werden.

4.5. Die belangte Behörde gab zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung und in der Stellungnahme/Urkundenvorlage keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. hinsichtlich der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen (im Jahr XXXX geborenen) ledigen Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige, die mit einem staatenlosen Palästinenser verheiratet ist und deren gemeinsame Kinder – so auch der Beschwerdeführer - staatenlose Palästinenser sind. Die Beschwerdeführerin ist arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern (in einem eigenen Haus) in einem Palästinenserlager in der Region XXXX, in das Rebellen/Regierungsgegner eindrangen und das Ziel der Angriffe des syrischen Regimes wurde, es handelt sich um ein umkämpftes Gebiet, in denen oppositionelle Gruppierungen Gebietsbereiche kontrollieren bzw. kontrollierten. Die Familie ist bei UNWRA registriert und bezog in Syrien Unterstützung/Leistungen von UNWRA. Der Ehemann des Beschwerdeführers wird von der syrischen Regierung bzw. der syrischen Armee gesucht. Ca. im März 2013 erhielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Rekrutierungsschreiben, mit dem er aufgefordert wurde, sich für den Reservedienst zu melden. Dem leistete der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht Folge, vielmehr reiste er mit der Beschwerdeführerin und den Kindern in den Libanon aus, um sich dem Militärdienst zu entziehen und nicht verhaftet zu werden, und er lebt seither im Libanon. Der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde zwecks Rekrutierung zur syrischen Armee angehalten und – da er den Militärdienst ablehnte – festgenommen und inhaftiert. Ein Bruder der Beschwerdeführerin ist ebenfalls in Haft des Regimes, dieser gilt als oppositionell zum syrischen Regime. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, dem in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde, wurde zum Militärdienst einberufen, leistete der Einberufung jedoch nicht Folge. Nach der Ausreise in den Libanon mit ihrem Ehemann kehrte die Beschwerdeführerin zwei Mal nach Syrien zurück. Am Tag vor der Geburt des Beschwerdeführers, die mittels Kaiserschnitt erfolgte, reiste sie nach Damaskus und blieb eine Woche. Sie bezahlte Bestechungsgeld, damit der Beschwerdeführer registriert wird, und an den Checkpoints, um durchzukommen. Persönlich war sie nicht beim Registrierungsamt. Am 01.05.2015 reiste sie mit dem Beschwerdeführer mit einer humanitären Bestätigung des Krankenhauses in Syrien, die nicht mehr gilt, zum Zwecke der Einreise in die Türkei nach Syrien, weil der Beschwerdeführer wegen seiner Staatenlosigkeit nicht vom Libanon in die Türkei reisen konnte, und reiste in der Folge am 08.05.2015 illegal aus Syrien in die Türkei aus. Die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin bzw. ihre eigene Herkunftsfamilie gilt als oppositionell zum syrischen Regime. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde an einem Checkpoint des Regimes angehalten und gefragt, wo sie wohnt, ob sie aus einem oppositionellen Bezirk stammt und wo sich ihre Kinder aufhalten. Die Beschwerdeführerin ist keine Anhängerin des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes, insbesondere auch durch Teilnahme ihres Ehemannes im syrischen Konflikt in den Streitkräften des syrischen Regimes, ab. Die Beschwerdeführer stellten den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 03.06.2015. Der Beschwerdeführer gehört als minderjähriges lediges Kind der Familie der Beschwerdeführerin an und es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Beschwerdeführer sind nicht straffällig geworden.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen (im Jahr römisch 40 geborenen) ledigen Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige, die mit einem staatenlosen Palästinenser verheiratet ist und deren gemeinsame Kinder – so auch der Beschwerdeführer - staatenlose Palästinenser sind. Die Beschwerdeführerin ist arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern (in einem eigenen Haus) in einem Palästinenserlager in der Region römisch 40 , in das Rebellen/Regierungsgegner eindrangen und das Ziel der Angriffe des syrischen Regimes wurde, es handelt sich um ein umkämpftes Gebiet, in denen oppositionelle Gruppierungen Gebietsbereiche kontrollieren bzw. kontrollierten. Die Familie ist bei UNWRA registriert und bezog in Syrien Unterstützung/Leistungen von UNWRA. Der Ehemann des Beschwerdeführers wird von der syrischen Regierung bzw. der syrischen Armee gesucht. Ca. im März 2013 erhielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Rekrutierungsschreiben, mit dem er aufgefordert wurde, sich für den Reservedienst zu melden. Dem leistete der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht Folge, vielmehr reiste er mit der Beschwerdeführerin und den Kindern in den Libanon aus, um sich dem Militärdienst zu entziehen und nicht verhaftet zu werden, und er lebt seither im Libanon. Der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde zwecks Rekrutierung zur syrischen Armee angehalten und – da er den Militärdienst ablehnte – festgenommen und inhaftiert. Ein Bruder der Beschwerdeführerin ist ebenfalls in Haft des Regimes, dieser gilt als oppositionell zum syrischen Regime. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, dem in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde, wurde zum Militärdienst einberufen, leistete der Einberufung jedoch nicht Folge. Nach der Ausreise in den Libanon mit ihrem Ehemann kehrte die Beschwerdeführerin zwei Mal nach Syrien zurück. Am Tag vor der Geburt des Beschwerdeführers, die mittels Kaiserschnitt erfolgte, reiste sie nach Damaskus und blieb eine Woche. Sie bezahlte Bestechungsgeld, damit der Beschwerdeführer registriert wird, und an den Checkpoints, um durchzukommen. Persönlich war sie nicht beim Registrierungsamt. Am 01.05.2015 reiste sie mit dem Beschwerdeführer mit einer humanitären Bestätigung des Krankenhauses in Syrien, die nicht mehr gilt, zum Zwecke der Einreise in die Türkei nach Syrien, weil der Beschwerdeführer wegen seiner Staatenlosigkeit nicht vom Libanon in die Türkei reisen konnte, und reiste in der Folge am 08.05.2015 illegal aus Syrien in die Türkei aus. Die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin bzw. ihre eigene Herkunftsfamilie gilt als oppositionell zum syrischen Regime. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde an einem Checkpoint des Regimes angehalten und gefragt, wo sie wohnt, ob sie aus einem oppositionellen Bezirk stammt und wo sich ihre Kinder aufhalten. Die Beschwerdeführerin ist keine Anhängerin des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes, insbesondere auch durch Teilnahme ihres Ehemannes im syrischen Konflikt in den Streitkräften des syrischen Regimes, ab. Die Beschwerdeführer stellten den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 03.06.2015. Der Beschwerdeführer gehört als minderjähriges lediges Kind der Familie der Beschwerdeführerin an und es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Die Beschwerdeführer sind nicht straffällig geworden.

1.2. hinsichtlich der Lage in Syrien:

Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

Die syrische Regierung duldet abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht und geht gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige, auch gegen Frauen und Kinder, vor. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben

Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt – friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt – führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren gemäß dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen – von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe – für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden.

Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise ? einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt – misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen – dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen.

Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus.

Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befinden bzw. befanden

Eine Besonderheit des Konflikts liegt darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt sowie von extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es besteht die ernsthafte und reale Gefahr eines Schadens und diese ist keineswegs durch den Umstand gemindert, dass ein Verletzungsvorsatz nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist. Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt. Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Zivilisten in diesen Gebieten sind Berichten zufolge im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen von unterschiedlichen Strafmaßnahmen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte betroffen, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen. Darüber hinaus wurden, wie berichtet wird, Häuser und Geschäfte von Personen, die als gegnerisch gelten, bei militärischen Überfällen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte geplündert und zerstört. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu überziehen. Diese gezielten Angriffe, darunter auf Krankenhäuser, Beerdigungsprozessionen, öffentliche Märkte, Brottransporte und Bäckereien, wurden als eine Taktik beschrieben, mit der die in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen oder ISIS lebende Zivilbevölkerung bestraft und terrorisiert werden soll und ihre Lebensbedingungen unerträglich gemacht werden sollen. Es wurde berichtet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle der Opposition stehen, belagert hat und auf diese Weise systematisch Zivilpersonen von der Grundversorgung – z. B. mit Lebensmitteln und medizinischer Versorgung ? abgeschnitten hat. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden Personen, die versuchten belagerte Gebiete zu verlassen um medizinische Hilfe aufzusuchen, verhaftet, von Heckenschützen ins Visier genommen oder am Verlassen gehindert. Personen, die Nahrungsmittel oder andere Grundversorgungsgüter in belagerte Gebiete transportierten oder versuchten, aus einem belagerten Gebiet zu fliehen, wurden Berichten zufolge drangsaliert, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen.

Es wird berichtet, dass Regierungskräfte im Rahmen von lokalen Waffenstillständen zunehmend auf die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus Gebieten zurückgreift, die zuvor unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gestanden haben, häufig nach langen Phasen der Belagerung und Bombardierungen der betroffenen Gemeinschaften. Die Vereinten Nationen und unabhängige Beobachter haben ihre Besorgnis darüber ausgedrückt, dass diese Maßnahmen Zwangsvertreibung von Zivilisten darstellen. Außerdem weisen regierungskritische Quellen und unabhängige Beobachter auf die konfessionelle Dimension derartiger erzwungener Umsiedlungen von (sunnitischen) Bevölkerungsteilen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten hin, da es Berichten zufolge in mehreren Fällen Mitgliedern religiöser Minderheiten, die als loyal der Regierung gegenüber galten, gestattet wurde, sich in den frei gewordenen Gebieten niederzulassen. Die Regierung wies dies zurück.

In den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt hat, nimmt sie Berichten zufolge zahlreiche Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen fest, insbesondere Männer sowie Jungen, die älter als zwölf Jahre alt sind.

(Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen.

Wehrdienstverweigerer und ihre Familienangehörigen:

Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindestens in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person gemäß anwendbarem syrischem Rech

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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