TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 L513 2164021-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L513 2164030-1/8E

L513 2164020-1/9E

L513 2164026-1/7E

L513 2164021-1/8E

L513 2164034-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1087116304-151340902, zu Recht erkannt:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1087116304-151340902, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1087118505-151341046, zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1087118505-151341046, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1087121805-151341105, zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1087121805-151341105, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1087119807-151341062, zu Recht erkannt:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1087119807-151341062, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1128753107-161219248, zu Recht erkannt:5) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1128753107-161219248, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin.römisch eins.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF5 bezeichnet, sind Staatsangehörige des Irak sowie der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 reisten im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF5 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte in der Folge am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF5 bezeichnet, sind Staatsangehörige des Irak sowie der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 reisten im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte in der Folge am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.1.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. gab der BF1 am 15.09.2015 zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt an, von unbekannten Personen mit dem Tode bedroht worden zu sein, da er für einen hohen Politiker als Chauffeur gearbeitet hätte. Des Weiteren habe er sich der Volksarmee anschließen und gegen das Regime des Islamischen Staates mitkämpfen müssen. Er sei Familienvater und habe nicht in den Krieg ziehen wollen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.römisch eins.1.1.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. gab der BF1 am 15.09.2015 zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt an, von unbekannten Personen mit dem Tode bedroht worden zu sein, da er für einen hohen Politiker als Chauffeur gearbeitet hätte. Des Weiteren habe er sich der Volksarmee anschließen und gegen das Regime des Islamischen Staates mitkämpfen müssen. Er sei Familienvater und habe nicht in den Krieg ziehen wollen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Die BF2 schilderte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/ L. am 15.09.2015, dass ihr Ehegatte von unbekannten Personen mit dem Tode bedroht worden sei, da er für einen hohen Politiker als Chauffeur gearbeitet hätte. Des Weiteren habe sich dieser der Volksarmee anschließen und gegen das Regime des Islamischen Staates mitkämpfen müssen. Der BF1 sei Familienvater und habe nicht in den Krieg ziehen wollen. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Familienmitglieder. Deshalb sei sie ihrem Ehegatten gefolgt. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. Der BF3 und der BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe.

I.1.1.2. Am 06.12.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet).römisch eins.1.1.2. Am 06.12.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet).

Befragt, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden sein, führte der BF1 zunächst aus, dass er bei der Ankunft erschöpft und müde gewesen sei. Er könne sich an seine Angaben nicht mehr erinnern, aber er hätte so ziemlich alles angegeben. Die Erstbefragung sei rückübersetzt worden.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von von Seiten einer Miliz bedroht worden sei. Während seiner Arbeit für XXXX (nachfolgend: IB) – einem der größten Händler und Geschäftsmänner im Irak und XXXX – seien zu ihm um 20.00 Uhr drei bewaffnete Personen einer Miliz in die Wohnung gekommen und hätten von ihm – unter Einräumung einer Bedenkzeit von zwei Tagen - verlangt, bei der Entführung von IB behilflich zu sein. Am nächsten Tag habe er IB über den Vorfall informiert, welcher die Sicherheitsbehörden und die Polizei informiert habe, welche Personenschutz zur Verfügung stellen wollten. Am 23.10.2012 sei er am Weg zur XXXX gewesen. Hierbei sei – nach Ablauf der Zweitagesfrist - auf einmal auf ihn geschossen worden. Zum Glück sei das Fahrzeug kugelsicher gewesen. Er sei zurück auf das Arbeitsareal gefahren und habe sich anschließend nach Kerbela begeben, wo er ca. zwei Jahre und sechs Monate geblieben sei. Die Milizen hätten ihn dann vorerst nicht gefunden. Dennoch sei er von den Bewohnern der Ortschaft unter großen Druck gesetzt worden. Er sei auch schikaniert worden, da er Sunnit sei und nicht beten bzw. sich nicht ihren Ritualen anschließen würde. Nachdem der Islamische Staat in Mossul einmarschiert sei, hätten die Leute begonnen, sich den Milizen der Al-Hashd Al-Sha'abi anzuschließen und ihnen Geld zu spenden. Er habe sich dort auch anschließen sollen. Die Schikanen seien immer mehr geworden. Seine Gattin habe ein Kopftuch tragen müssen, sich nicht mehr schminken und keine Hosen mehr tragen dürfen. Er hätte sich mit ihnen gestritten und so hätten sie erfahren, dass er Sunnit sei. Ein in der Nähe wohnender Freund habe in Erfahrung gebracht, dass die Bewohner des Ortes daraufhin den Milizen bezüglich seiner Person Bescheid geben wollten. Sein Freund habe sich Sorgen gemacht, dass ihn die Milizen dann noch erkennen würden und habe ihm dieser geraten, die Ortschaft sofort zu verlassen.Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von von Seiten einer Miliz bedroht worden sei. Während seiner Arbeit für römisch 40 (nachfolgend: IB) – einem der größten Händler und Geschäftsmänner im Irak und römisch 40 – seien zu ihm um 20.00 Uhr drei bewaffnete Personen einer Miliz in die Wohnung gekommen und hätten von ihm – unter Einräumung einer Bedenkzeit von zwei Tagen - verlangt, bei der Entführung von IB behilflich zu sein. Am nächsten Tag habe er IB über den Vorfall informiert, welcher die Sicherheitsbehörden und die Polizei informiert habe, welche Personenschutz zur Verfügung stellen wollten. Am 23.10.2012 sei er am Weg zur römisch 40 gewesen. Hierbei sei – nach Ablauf der Zweitagesfrist - auf einmal auf ihn geschossen worden. Zum Glück sei das Fahrzeug kugelsicher gewesen. Er sei zurück auf das Arbeitsareal gefahren und habe sich anschließend nach Kerbela begeben, wo er ca. zwei Jahre und sechs Monate geblieben sei. Die Milizen hätten ihn dann vorerst nicht gefunden. Dennoch sei er von den Bewohnern der Ortschaft unter großen Druck gesetzt worden. Er sei auch schikaniert worden, da er Sunnit sei und nicht beten bzw. sich nicht ihren Ritualen anschließen würde. Nachdem der Islamische Staat in Mossul einmarschiert sei, hätten die Leute begonnen, sich den Milizen der Al-Hashd Al-Sha'abi anzuschließen und ihnen Geld zu spenden. Er habe sich dort auch anschließen sollen. Die Schikanen seien immer mehr geworden. Seine Gattin habe ein Kopftuch tragen müssen, sich nicht mehr schminken und keine Hosen mehr tragen dürfen. Er hätte sich mit ihnen gestritten und so hätten sie erfahren, dass er Sunnit sei. Ein in der Nähe wohnender Freund habe in Erfahrung gebracht, dass die Bewohner des Ortes daraufhin den Milizen bezüglich seiner Person Bescheid geben wollten. Sein Freund habe sich Sorgen gemacht, dass ihn die Milizen dann noch erkennen würden und habe ihm dieser geraten, die Ortschaft sofort zu verlassen.

Einmal seien die Milizen auch bei seinen Eltern gewesen und hätten ihn gesucht. Dies sei bereits im Dezember oder Jänner, eher Jänner 2013, gewesen.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit keine Probleme in der Heimat gehabt zu haben. Allerdings sei ihr Mann aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. seien sie von schiitischen Milizen bedroht worden. In Kerbela habe sie Kopftuch tragen müssen.

In der Folge bestätigte sie aufgrund der Probleme ihres Mannes geflüchtet zu sein. Ferner wolle sie kein Kopftuch tragen und weiterhin Hosen bzw. Jeans anziehen.

Ihr Mann habe als Chauffeur bei einem großen Geschäftsmann gearbeitet. Es seien zwei oder drei bewaffnete Milizen in die Wohnung gekommen, die vom BF1 gewollt hätten, ihnen bei der Entführung dieses Geschäftsmanns behilflich zu sein. Man habe dem BF1 eine Frist von zwei Tagen zugestanden. Ihr Ehemann habe seinen Vorgesetzten über den Vorfall benachrichtigt. Es sei die Sicherheitsbehörde verständigt worden, dass sie Personenschutz bekommen würden. Zwei Tage später sei auf ihren Mann und den Vorgesetzten in einem kugelsicheren Fahrzeug geschossen worden. Daraufhin habe der BF1 die Arbeit aufgegeben. Ihr Gatte trinke Alkohol und gehe nicht zum täglichen Gebet. Sie seien von den Nachbarn schikaniert und unter Druck gesetzt worden. Ein Freund des BF1 habe eines Tages angerufen und gesagt, dass die Nachbarn sie bei den Milizen verraten wollen. Sie mache ihre Fluchtgründe auch für den BF3 und den BF4 geltend.

Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Übrigen die Möglichkeit eingeräumt, in die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak Einsicht und gegebenenfalls binnen einer Frist von einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF1 und die BF2 verzichteten auf diese Möglichkeit.

Im Rahmen der Einvernahmen brachten der BF1 und die BF2 mehrere Dokumente in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um die irakischen Personalausweise der BF1 bis BF4 im Original, einen irakischen Dienstausweis des BF1 im Original und drei Farbfotografien.

I.1.2. Der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.1.2. Der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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