TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/29 2000/01/0217

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des JB in G, geboren am 28. Oktober 1974, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. März 2000, Zl. 215.469/0-XI/38/00, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger des Sudan, reiste am 30. Oktober 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. November 1999 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 11. Februar 2000 gemäß § 6 Z. 3 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er dort von Menschen verfolgt werde, die "dem Geist MOM" dienten und die dies auch von ihm verlangt hätten. Er sei Christ und könne daher diesem Zwang nicht Folge leisten. Sein Vater habe sich ebenfalls geweigert, "dem Geist MOM" zu dienen, und sei deswegen von den Anhängern "des Geistes MOM" im September 1999 getötet worden. Die Behörden in seinem Heimatland seien nicht in der Lage, ihn zu schützen. Im Sudan herrsche Krieg und die Rebellen würden jeden, den sie auf der Straße sehen, sofort festnehmen und zum Kämpfen zwingen oder ihn töten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung gemäß § 6 Z. 3 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz 1997 zulässig sei. Sie erachtete die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und sah sich daher außer Stande, Feststellungen über die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit, sein Religionsbekenntnis, seinen Fluchtweg sowie über seine Fluchtgründe zu treffen. Weil demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, eine Gefährdung im Sinn des § 57 Fremdengesetz 1997 glaubhaft zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde seine fehlende Schulbildung sowie seine Nervosität bei der Einvernahme nicht berücksichtigt habe. Die damit angesprochene Beweiswürdigung ist aber nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 f., abgedruckte hg. Judikatur). Die belangte Behörde hat sich eingehend mit den teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und ist insbesondere auf Grund des völligen Mangels an elementaren Kenntnissen über seine angebliche Heimatstadt Juba bzw. deren Ortsteil "Obaka" zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan stamme. Die belangte Behörde hob außerdem hervor, dass die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers, die diesem angeblich von seinem Vater vermittelt worden sein sollen, erwarten ließen, dass der Vater in diesem Fall auch grundlegendste Kenntnisse über geographische Bezeichnungen des ehemaligen Lebensraumes weitergegeben hätte. Der Beschwerdeführer sei ferner nicht in der Lage gewesen, in seiner angeblichen Muttersprache zu zählen und die Währung seines angeblichen Heimatlandes Sudan auch nur annähernd korrekt wiederzugeben. Die Beschwerde tritt den Argumenten der belangten Behörde durch keinerlei substantiierte Überlegungen entgegen. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ist nicht zu erkennen.

Auf die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe - nicht weiter konkretisierte - Ermittlungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verabsäumt, ist wegen mangelnder Relevanz nicht einzugehen.

Bestehen gegen die Annahme der belangten Behörde, die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit (Sudan) seien nicht glaubwürdig, nach dem Gesagten keine Bedenken, so liegen, weil auch keine "sonstigen Hinweise" (§ 6 AsylG) für eine Verfolgung in einem anderen (tatsächlichen) Herkunftsstaat existieren, die Voraussetzungen des § 6 Z. 3 AsylG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0464, auf dessen Begründung im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Es steht damit aber auch fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich des "Herkunftsstaates" Sudan - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561 - nicht den Gefahren im Sinn des § 57 Fremdengesetz 1997 ausgesetzt ist.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010217.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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